Werden Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen arbeitsunfähig krank, müssen Sie als Arbeitgeber zunächst das Gehalt weiterzahlen. Auch im Mutterschutz erhalten Beschäftigte Entgeltfortzahlung. Mit den Umlageverfahren U1 und U2 wird dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen Ihres Unternehmens durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. In welcher Höhe und wann Sie das Gehalt fortzahlen müssen, erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten das Gehalt weiterzahlen, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit
unverschuldet der Arbeit fernbleiben (EFZG).
Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sie besteht für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Krankheit wiederholt Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch besteht, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung mehr als sechs Monate liegen oder zwölf Monate seit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.
Sie möchten wissen, ob Sie Vorerkrankungen anrechnen können?
Senden Sie uns bitte eine schriftliche Anfrage über den elektronischen Datenaustausch. Telefonisch dürfen wir Ihnen dazu keine Auskunft geben.
Das Gehalt ist in der Höhe fortzuzahlen, die der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In der Vergangenheit geleistete Überstunden bleiben bei der Gehaltsfortzahlung unberücksichtigt.
Tipp: Nutzen Sie den Fristenrechner um alle wichtigen Fristen zur Entgeltfortzahlung im Blick zu behalten.
Damit Ihre Mitarbeitenden ihre Entgeltersatzleistungen zügig erhalten, benötigen die Sozialversicherungsträger zeitnah alle erforderlichen Informationen. An folgende Fristen sollten Sie sich bei der Meldung halten:
Auch in allen anderen Fällen sollten Sie eine Meldung über den DA erstellen, sobald Sie erkennen, dass eine Entgeltersatzleistung eintreten wird.
Oftmals werden Sie auch von der Krankenversicherung Ihrer Beschäftigten erinnert, eine Meldung zu schicken.
Achten Sie darauf, dass Ihre Software immer die aktuellste Version des DA EEL nutzt. Der DA EEL und damit auch Ihre Software wird regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich vorab auf der Website des GKV-Spitzenverbands über die aktuellste Version.