Grundsätzlich unterliegen Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Studierende sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung ausgenommen und damit versicherungsfrei.
Werden ordentliche Studierende für einen Nebenjob – zum Beispiel als Werkstudierende – eingestellt, müssen Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Dies gilt jedoch nicht für die Rentenversicherung. Diese muss zur Hälfte vom Studierenden und Arbeitgeber getragen werden.
Eine Ausnahme sind kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Tagen. Hier sind Studierende auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Bei einem Gehalt über der Minijob-Grenze haben Studierende außerdem Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese sind im Übergangsbereich reduziert. Je nach der Höhe des Lohns steigt der Rentenbeitrag der Studierenden gleitend bis auf den vollen Beitragssatz von maximal 9,3 Prozent. Als Arbeitgeber erhalten Sie hier keine Beitragsminderung. Überschreitet das monatliche Gehalt die Minijob-Grenze, zahlen Sie bereits den vollen Beitrag von 9,3 Prozent.