Ob in der Urlaubszeit, bei hohem Krankenstand, saisonalem Geschäft oder zu Stoßzeiten – Studierende und Lernende sind als kurzfristige oder regelmäßige Unterstützung ein Gewinn für Unternehmen. Von uns erfahren Sie, welche Beschäftigungsarten es gibt und was Sie über Sozialversicherung, Arbeitszeiten und Verdienstgrenzen wissen sollten.
Als ordentlicher Student werden Studierende bezeichnet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Hingegen gelten NICHT als ordentlich Studierende:
Grundsätzlich unterliegen Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Studierende sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung ausgenommen und damit versicherungsfrei.
Werden ordentliche Studierende für einen Nebenjob – zum Beispiel als Werkstudierende – eingestellt, müssen Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Dies gilt jedoch nicht für die Rentenversicherung. Diese muss zur Hälfte vom Studierenden und Arbeitgeber getragen werden.
Eine Ausnahme sind kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Tagen. Hier sind Studierende auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Bei einem Gehalt über der Minijob-Grenze haben Studierende außerdem Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese sind im Übergangsbereich reduziert. Je nach der Höhe des Lohns steigt der Rentenbeitrag der Studierenden gleitend bis auf den vollen Beitragssatz von maximal 9,3 Prozent. Als Arbeitgeber erhalten Sie hier keine Beitragsminderung. Überschreitet das monatliche Gehalt die Minijob-Grenze, zahlen Sie bereits den vollen Beitrag von 9,3 Prozent.
Für die Beschäftigung von Studierenden kommen unterschiedliche Modelle in Frage. Ob Studierende sozialversicherungspflichtig sind, hängt von der Art und dem Umfang der Beschäftigung ab.
Weit verbreitet sind Minijobs. Liegt der Verdienst über der Minijob-Grenze, können Sie Studierende auch als Werkstudierende in Ihrem Unternehmen einstellen. Für beide Beschäftigungsformen müssen Sie nur reduzierte Sozialabgaben abführen.
Alternativ können Sie Studierende auch nur kurzfristig beschäftigen, beispielsweise für einen kurzfristigen Minijob oder sie auf Midijob-Basis in die Firma holen.
Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht gibt es, wenn Studierende ein Praktikum oder ein duales Studium bei Ihnen absolvieren.
Studierende dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen Studierende über 20h pro Woche arbeiten können, ohne dass die Versicherungsfreiheit entfällt.
Konkret heißt das: Es gibt eine 26-Wochen-Grenze. Studierende dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) über 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wird diese Grenze überschritten, entfällt das Werkstudentenprivileg und somit auch die Versicherungsfreiheit.
Sie wollen einen Studenten oder eine Studentin dauerhaft während der Semesterferien einstellen? Das ist möglich und die Tätigkeit bleibt versicherungsfrei, auch wenn die Studierenden mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Jedoch müssen Sie auch hier die 26-Wochen-Grenze im Blick behalten.
Wie anderen Arbeitnehmern auch, steht Studierenden der Mindestlohn zu. Dabei ist es egal, ob sie als Minijobber, Werkstudierende oder als kurzfristig Beschäftigte arbeiten. Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.
Wenn die Tätigkeit ein Teil der Ausbildung ist, beispielsweise der Praxisteil eines dualen Studiums oder ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Auch freiwillige Praktika während des Studiums müssen nicht vergütet werden, sofern sie der Berufsorientierung dienen.