Kellnern, an der Kasse jobben, Kinder betreuen: Rund sechs Millionen Menschen in Deutschland gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach – entweder neben einer Hauptbeschäftigung oder als Teilzeitjob.
Für Minijobs und Midijobs gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende spezielle Regelungen. Die Unterschiede beziehen sich auf die Sozialversicherungsabgaben, das Meldeverfahren sowie die Besteuerung. Erfahren Sie im Barmer Firmenportal, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, wenn Sie Aushilfskräfte auf Minijob-Basis einstellen.
Als Arbeitgeber in Deutschland müssen Sie vor Aufnahme der Beschäftigung feststellen, welches Recht für Ihre ausländischen Beschäftigten gilt:
Darüber hinaus müssen Sie ebenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung prüfen, ob die Person eine Arbeitserlaubnis hat.
Minijobbende stehen arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmende auch. Das bedeutet, dass sie auch im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber haben.
Nach Ablauf der sechs Wochen müssen Sie als Arbeitgeber keinen weiteren Lohn zahlen. Doch während Vollbeschäftigte danach Krankengeld erhalten, haben Minijobbende keinen Anspruch auf Krankengeld, da ein Minijob kein krankenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist.