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Internationale Beschäftigung

Unternehmen mit Firmensitz im Ausland: Was Sie in Deutschland wissen sollten

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Monika Spillner (Barmer)

Arbeitnehmende, die in Deutschland beschäftigt werden, sind grundsätzlich in der deutschen Sozialversicherung versichert. Als Firma mit Sitz im Ausland gilt es dabei Einiges zu beachten.

Seit 1. Januar 2021 haben Unternehmen ohne Sitz in Deutschland zusätzliche Verpflichtungen zu erfüllen: So ist es erforderlich, dass Sie als ausländische Firma einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte in Deutschland bestellen, wenn sie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht beschäftigen.

Anmeldung des Unternehmens

Was bedeutet das für Sie ganz konkret? Als Unternehmen ohne Firmensitz in Deutschland müssen Sie sich zunächst einmal als Arbeitgeber anmelden, wenn Ihre Beschäftigten länger als ein Jahr in Deutschland arbeiten. Ausnahme: Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Entsendung nach Deutschland handelt oder eine Ausnahmevereinbarung vorliegt. 

Bevollmächtigten bestellen

Die Bestellung eines oder einer Bevollmächtigten ist durch eine Vollmacht nachzuweisen. Der oder die Bevollmächtigte ist verpflichtet, die Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren. Damit wird die Überwachung der Arbeitgeberpflichten durch die Deutsche Rentenversicherung in Deutschland sichergestellt.