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Internationale Beschäftigung

Fachkräfte aus dem Ausland: Einstellung und Sozialversicherungspflicht

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Ausländische Fachkräfte mit speziellen Qualifikationen sind aus vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Während Beschäftigte aus der EU von der beruflichen Freizügigkeit profitieren, benötigen Arbeitskräfte aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis. Lesen Sie hier, worauf Sie bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland achten sollten und welche Regelungen für die Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland gelten.

Wie werden Fachkräfte aus dem Ausland eingestellt?

Wenn Sie Fachkräfte aus dem Ausland in Ihrem Unternehmen anstellen möchten, müssen Sie im Vorfeld klären, ob

  • eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation,
  • ein Visum für die Einreise
  • und eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt in Deutschland

erforderlich sind.

Ob eine Arbeitserlaubnis notwendig ist, hängt von Nationalität Ihrer Bewerberinnen und Bewerber ab, nicht vom aktuellen Wohnort. Arbeitnehmer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum beziehungsweise der Schweiz haben einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Das heißt, sie brauchen in der Regel keine Arbeitserlaubnis, um eine Beschäftigung aufzunehmen.

In der Praxis gibt es jedoch Ausnahmen: zum Beispiel für kroatische Staatsbürger in einigen Ländern der EU sowie für EU-Bürger in Kroatien oder Liechtenstein. Sonderregelungen gibt es außerdem in der Schweiz und in der Türkei.

Welche Fachkräfte aus dem Ausland brauchen einen Aufenthaltstitel in Deutschland?

Ausländische Fachkräfte aller anderer Staaten, sogenannter Drittstaaten, müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen.

In Deutschland angekommen, müssen die ausländischen Fachkräfte ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei wird unterschieden zwischen befristeter Aufenthaltserlaubnis und unbefristeter Niederlassungserlaubnis.

Daneben gibt es einen weiteren Aufenthaltstitel: die EU-Blue-Card (auch Blaue Karte EU). Diese soll es Unternehmen erleichtern, gut ausgebildete ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten einzustellen. Ein Vorteil: EU-Blue-Card-Besitzer erhalten mit der Aufenthaltsgenehmigung zugleich eine Arbeitserlaubnis. Voraussetzung für die Blaue Karte ist ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss.

Aktueller Hinweis
Zur Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus bestehen EU-weite Reisebeschränkungen für die Einreise aus Drittstaaten. Von den Reisebeschränkungen ausgenommen sind insbesondere Fachpersonal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie in Transport und Warenverkehr. Welche Länder von den Reisebeschränkungen betroffen sind, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

Wichtig für Fachkräfte aus dem Ausland: Krankenversicherung

In der Sozialversicherung spielt die Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Rolle. Das bedeutet: Ausländische Fachkräfte, die bei einem deutschen Unternehmen arbeiten, werden wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrachtet. Für sie gilt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Als Arbeitgeber melden Sie den versicherungspflichtig Beschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenkasse an. Geringfügig Beschäftigte müssen Sie bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Bitte beachten Sie: Für Saisonarbeitskräfte gibt es abweichende Regelungen. Hier entscheiden Art der Beschäftigung sowie Status der Erwerbstätigkeit im Heimatland darüber, ob Sozialversicherungspflicht besteht und wenn ja, ob deutsches oder ausländisches Recht gilt.

Gibt es für Mitarbeitende aus dem Ausland eine Einkommensgrenze?

Liegt das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Beschäftigte aus dem Ausland versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings können von der Versicherungspflicht befreite internationale Fachkräfte auch als freiwilliges Mitglied der Barmer Krankenversicherung beitreten.

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht für ausländische Fachkräfte

Bei vorübergehenden Tätigkeiten

Werden im Ausland Arbeitende für eine Tätigkeit nach Deutschland entsandt, die im Voraus zeitlich befristetet ist, spricht man von Einstrahlung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht, das heißt, diese Mitarbeiter sind in Deutschland nicht versicherungspflichtig.

Für die Entsendung nach Deutschland gelten jedoch von Land zu Land unterschiedliche Rahmenbedingungen. Näheres dazu finden Sie unter Entsendung ins Ausland.

Die Entscheidung, ob bei Arbeitnehmern aus EWR-/EU-Staaten und der Schweiz bzw. aus Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften gelten, treffen die zuständigen ausländischen Träger und stellen hierüber eine Bescheinigung aus (z. B. A1 für EWR-/EU-Staaten und die Schweiz). Auf diese Weise werden doppelte Versicherungen und Beitragszahlungen vermieden.

Bei Minijobs

Grundsätzlich ist jede Beschäftigung, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch geringfügige Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs. Diese sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Das gilt für ausländische Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Deutschland ausüben, gleichermaßen. Allerdings kann eine solche Beschäftigung trotzdem Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des Betroffenen haben (z. B. bei im Ausland familienversicherten Angehörigen oder bei im Ausland versicherten Rentnern). In solchen Fällen empfehlen wir eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der deutschen Krankenkasse.

Bei Fragen zur Beschäftigung von Ausländern hilft Ihnen auch gerne die Barmer Krankenversicherung weiter.

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