Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Gemäß § 8 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 556 Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer (drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Unterschied: geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung
Während die kurzfristige Beschäftigung auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, unterliegt die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
Geringfügige Beschäftigung: Wann müssen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden?
Die Unterscheidung, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Unternehmen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2 %) zu zahlen hat.
Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlen Arbeitnehmende den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 3,6 %. Bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung sind die Pauschalbeiträge nicht zu leisten.
Für Minijobs im Haushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren. Weitere Einzelheiten zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in den Geringfügigkeitsrichtlinien.