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Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Wichtige Regelungen

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Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?

Laut § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 538 Euro im Monat nicht übersteigt. Eine unvorhergesehene Überschreitung von 538 Euro an zwei Monaten innerhalb eines Jahres ist unschädlich. Dabei darf die Überschreitung pro Monat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) nicht überschreiten. Eine unvorhergesehene Überschreitung von Euro an zwei Monaten innerhalb eines Jahres ist unschädlich.

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell versicherungspflichtig. Es besteht hier die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Wichtige Regelungen für Minijobs

Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).

Dabei kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Den Minijobbern ist der Mindestlohn zu zahlen, sofern kein Tarifvertrag im Rahmen der Übergangsregelungen ein geringeres Arbeitsentgelt vorsieht oder eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen greift. Daraus ergibt sich faktisch eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1.10.2022 von rund 10 Stunden.

Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Das Unternehmen hat die Dauer, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zeitnah aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG).

Mehrere Minijobs

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird bei der Zusammenrechnung die Grenze von 538 Euro überschritten, sind die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Übt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so bleibt die zeitlich zuerst begonnene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen diesbezüglich generell versicherungsfrei bleiben.

Arbeitgeber-Abgaben für Minijobs

Das Unternehmen zahlt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2 %). Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 3,6 %.

Minijobs im Haushalt

Für Minijobs im Haushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren; zuständig ist die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Handelt es sich um einen Privathaushalt, so werden Pauschalbeiträge in Höhe von 5 % (jeweils zur Kranken- und zur Rentenversicherung) sowie ein Pauschalsteuersatz von 2 % fällig. Auch hier zahlt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %). Er beträgt, solange Rentenversicherungspflicht besteht, 13,6 %. 

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Die Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn es sich nicht um einen vollen Beschäftigungsmonat handelt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 5.12.2017 , B 12 R 10/15 R). Insofern ist keine anteilige Entgeltgrenze zu bilden.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen eine gewissenhafte Vorausschau vorzunehmen. Im Rahmen der weiteren regelmäßigen vorausschauenden Überprüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts kann diese auch zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vorgenommen werden.

Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit (z.B. durch Tarifvertrag oder Gewohnheitsrecht) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, müssen berücksichtigt werden.

Beispiel
Arbeitsentgelt (monatlich): 500,00 €
Laufendes Entgelt im Jahr: 500,00 € x 12 = 6.000,00 €
Weihnachtsgeld (tariflich): 500,00 €
Zusammen: 6.500,00 €
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: (6.500,00 € : 12 =) 541,67 €

Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten).

Mehrere Beschäftigungen

Mehrere Beschäftigungen, die gleichzeitig bei einem Unternehmen ausgeübt werden, gelten sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

Nebeneinander bei verschiedenen Unternehmen ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zu addieren. Übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt 538 Euro, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor.

Beispiel 1
Unternehmen A 400,00 €
Unternehmen B 200,00 €

Beide Beschäftigungen sind zu allen Zweigen versicherungspflichtig.

Beispiel 2
Unternehmen A 310,00 € (ab 1.5.24)
Unternehmen B 200,00 € (ab 1.7.24)
Unternehmen C 200,00 € (ab 1.10.24)

Beschäftigung A und B sind bis 30.9. geringfügig entlohnt, da das Arbeitsentgelt zusammen nicht mehr als 538 Euro beträgt. Ab 1.10. sind alle Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt und damit zu allen Zweigen versicherungspflichtig.

Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wie eine einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilt und ist damit in der KV/PV/RV und AV versicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung wird in der KV, RV, PV mit dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung addiert. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt generell keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Übersteigen die Arbeitsentgelte der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze anteilmäßig aufzuteilen.

Beispiel 3
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Unternehmen A 1.000,00 €
Geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen Unternehmen B 200,00 € (ab 1.5.23) Unternehmen C 200,00 Euro (ab 1.8.23)

Unternehmen A
Versicherungspflichtig zu allen Zweigen

Unternehmen B
Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Unternehmen C
Versicherungspflichtig in der KV, RV, PV.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und andere Einkünfte

Das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird nicht mit den Vergütungen aus freiwilligen Diensten (BFD, freiwilliger Wehrdienst, FSJ, FÖJ) oder einer Beamtentätigkeit addiert. Das gilt ebenso für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Elterngeld, Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, Miet- und Pachteinnahmen oder Kapitalerträge.

Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von höchstens 538 Euro monatlich sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht.

Abgaben

Das Unternehmen hat bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen an Abgaben zu zahlen:

  • 2 % Pauschsteuer, Kirchensteuer, Soli
  • 13 % Krankenversicherung
  • 15 % Rentenversicherung

Hinzu kommen die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.

Einzugsstelle für die pauschalen Abgaben (Beiträge und Steuern) sowie die Meldungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale).

Beiträge zur Krankenversicherung

Für krankenversicherungsfrei geringfügig entlohnt Beschäftigte zahlt das Unternehmen einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zum Beispiel als Familienangehöriger, Student, Rentner etc.

Für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert oder dort mitversichert sind, hat der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Beiträge zur Rentenversicherung

Zur Rentenversicherung hat das Unternehmen für geringfügig entlohnt Beschäftigte einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Der Beschäftigte hat den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers mit einem eigenen Beitrag von zurzeit 3,6 % des Arbeitsentgelts aufzustocken. Der Gesamtbeitrag muss dabei monatlich mindestens 32,55 Euro betragen, das entspricht einem monatlichen Arbeitsentgelt von 175 Euro.

Damit werden neben den Ansprüchen auf Altersrenten aufgrund des Pauschalbeitrags des Unternehmens zusätzlich auch Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen oder Erwerbsminderungsrenten sowie die volle Anrechnung der Beitragsmonate für die Anwartschaft auf Altersrenten erworben.

Mitarbeitende haben die Möglichkeit, sich von der Zahlung ihres Beitrags zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu müssen sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, formlos oder mit dem Antragsformular inklusive Merkblatt von der Internetseite der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) beim Arbeitgeber abgeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt.

Das Unternehmen meldet den Antrag auf Befreiung dann an die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, wirksam.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Zeit der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert mit Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung seine Wirkung.

Nimmt der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber im direkten Anschluss oder nach einer Unterbrechung erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, unterliegt er der Rentenversicherungspflicht und kann erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.

Wird die erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesen Fällen behält die Befreiung ihre Wirkung und muss nicht neu schriftlich beantragt werden.

Steuern

Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %

Das Unternehmen kann unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts abführen. Voraussetzung ist, dass pauschale Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Eine Abwälzung der 2 % Pauschsteuer auf die Beschäftigten ist mit einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag möglich. Durch die Pauschsteuer sind sämtliche steuerrechtlichen Ansprüche abgegolten. Die Pauschsteuer ist an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 %

Sind keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, kann das Unternehmen die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht an das Betriebsstättenfinanzamt abführen.

Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen

Wählt das Unternehmen für eine geringfügige Beschäftigung keine pauschale Lohnsteuererhebung, sind die Steuern nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuermerkmale zu erheben. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an. Bei den Lohnsteuerklassen V und VI sind dagegen immer Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Hinweis: Alle Informationen zu Steuern bei Minijobs.

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