- Ist ein Minijob immer steuerfrei?
- Welche Steuern fallen für kurzfristige Minijobs in Unternehmen an?
- Pauschale Besteuerung von 25 Prozent: an Bedingungen geknüpft
- Individuelle Besteuerung: die Lohnsteuerklasse ist entscheidend
- Steuern bei Minijobs in Privathaushalten: Was gilt?
- Steuern bei geringfügig entlohnten Minijobs im Gewerbe: Welche Möglichkeiten gibt es?
- Die einheitliche Pauschsteuer: schnell und bequem für Arbeitgeber
- Die individuelle Besteuerung: Abwicklung über das Finanzamt
- Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent: für Sonderfälle
Ist ein Minijob immer steuerfrei?
Das Arbeitsentgelt von Beschäftigten auf Minijob-Basis ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der Erhebung der Lohnsteuer können Sie zwischen der individuellen und der pauschalen Besteuerung wählen. Doch welche Form eignet sich wann am besten? Wir geben Ihnen die Antwort darauf.
Welche Steuern fallen für kurzfristige Minijobs in Unternehmen an?
Sie können zeitlich begrenzte Minijobs auf zwei Arten versteuern:
- Individuell nach der Steuerklasse Ihres Minijobbers oder
- unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent.
Pauschale Besteuerung von 25 Prozent: an Bedingungen geknüpft
Erfüllt der kurzfristige Minijob folgende Voraussetzungen, können Sie eine pauschale Steuer von 25 Prozent des Bruttolohns abführen:
- Ihr Minijobber ist nur gelegentlich bei Ihnen beschäftigt.
- Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
- Der maximale Verdienst liegt durchschnittlich bei 150 Euro pro Arbeitstag.
- Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 19 Euro.
In der Pauschalsteuer ist die Kirchensteuer nicht enthalten. Diese müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich an das zuständige Finanzamt zahlen.
Individuelle Besteuerung: die Lohnsteuerklasse ist entscheidend
Machen Sie von der pauschalen Versteuerung von 25 Prozent keinen Gebrauch, dann richtet sich die Lohnsteuer in der Regel nach der Steuerklasse Ihrer kurzfristig beschäftigten Aushilfe.
Steuern bei Minijobs in Privathaushalten: Was gilt?
Die Versteuerungsarten von Minijobs im Privathaushalt unterscheiden sich nicht von denen für gewerbliche Minijobs.
Bei Minijobs können Sie entscheiden, ob Sie die Beschäftigung pauschal mit zwei Prozent versteuern möchten oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihrer Haushaltshilfe. Die Pauschsteuer melden und bezahlen Sie an die Minijob-Zentrale, die individuelle Lohnsteuer führen Sie direkt an das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt ab.
Das Finanzamt ist auch für die Steuerabgaben von kurzfristigen Minijobs verantwortlich, bei denen Sie die Wahl zwischen der individuellen oder der pauschalen Versteuerung in Höhe von 25 Prozent haben.
Einen wichtigen Unterschied gibt es aber doch: Bei Minijobs im Privathaushalt profitieren Sie von einer Steuerermäßigung, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen können. Private Arbeitgeber können nämlich die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen. Ihre Einkommensteuer ermäßigt sich damit um 20 Prozent Ihrer Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr.
Steuern bei geringfügig entlohnten Minijobs im Gewerbe: Welche Möglichkeiten gibt es?
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen können Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Sie entscheiden, ob der Minijob
- pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder
- individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.
Die einheitliche Pauschsteuer: schnell und bequem für Arbeitgeber
Die Pauschsteuer von zwei Prozent beinhaltet die Lohnsteuer und die Kirchensteuer. Diese Form der Besteuerung können Sie allerdings nur wählen, wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge für den Minijobber bezahlen oder die Tätigkeit versicherungsfrei ist.
Die Pauschsteuer Ihres Minijobbers melden Sie jeden Monat per Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale. Auch Ihre Zahlung erfolgt monatlich per Überweisung oder Lastschriftverfahren.
Die individuelle Besteuerung: Abwicklung über das Finanzamt
Wählen Sie dieses Steuermodell, orientiert sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs an der Lohnsteuerklasse Ihres Beschäftigten:
- Lohnsteuerklassen I – IV: Es fällt keine Lohnsteuer an, sofern der Minijobber keine anderen Einkünfte hat.
- Lohnsteuerklassen V oder VI: Bereits bei einem geringen Verdienst gibt es Lohnsteuerabzüge.
Die individuelle Steuer für den Minijob müssen Sie nicht an die Minijob-Zentrale zahlen, sondern an das zuständige Finanzamt.
Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent: für Sonderfälle
Für Minijobs, die nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden, können Sie eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent wählen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen zeitgleich ausübt und damit über die monatliche Minijob-Grenze kommt.
Wenn Sie für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, können Sie ebenfalls die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent für den Minijob ansetzen.
Die pauschale Steuer beinhaltet nicht die Kirchensteuer. Diese müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich zur Lohnsteuer zahlen.
Auch für diese Besteuerungsart ist das Finanzamt zuständig – nicht die Minijob-Zentrale.