Während Schwangerschaft und Elternzeit genießen Mitarbeitende einen besonderen Schutz. Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dieser Phase die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Dies fördert das Wohlbefinden und stärkt die langfristige Bindung ans Unternehmen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Menschen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen. Der Einfachheit halber wird hier der Begriff „Frau“ oder „Mutter“ verwendet. Es betrifft Frauen in allen Arten von Beschäftigungsverhältnissen, also z. B. auch Auszubildende oder Aushilfen. Das Mutterschutzgesetz gilt ab dem ersten Arbeitstag.
Im Mutterschutzgesetz sind unter anderem folgende Punkte geregelt:
Mutterschutzfristen: Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen.
Beschäftigungsverbote: Außerhalb der Schutzfristen bestehen Beschäftigungsbeschränkungen (sogenannte Beschäftigungsverbote) für bestimmte Tätigkeiten. Beispiele sind die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie Akkord-, Fließband-, Mehr- oder Nachtarbeit. Beschäftigungsverbote können auch aufgrund eines ärztlichen Attests bestehen.
Mutterschaftsleistungen: Um mutterschutzbedingte Einkommenseinbußen zu vermeiden, haben (angehende) Mütter verschiedene Entgelt- und Entgeltersatzansprüche. Diese umfassen:
Kündigungsschutz: Es besteht Kündigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Pflichten der Arbeitgeber: Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) über die Schwangerschaft zu informieren. Angehende Mütter während der Schwangerschaft oder stillende Mütter nach der Entbindung sind so zu beschäftigen, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt sind. Dazu gehört auch die Einhaltung von Höchstarbeitsgrenzen und die Einrichtung des Arbeitsplatzes.
Erfahren Sie mehr zum Thema Gesundheit und Beschäftigungsverbot im Mutterschutz.
Mit Hilfe der Elternzeit sollen Familien Berufstätigkeit und Kinderbetreuung in den ersten Lebensjahren besser miteinander vereinbaren können. Dies ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt. Elternzeit können alle Eltern beanspruchen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist die Beschäftigungsart unerheblich. Auch Eltern, die als Minijobber, als Auszubildende oder in Heimarbeit beschäftigt sind, haben Anspruch auf Elternzeit.
Konkret hat jeder Elternteil als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit zur Betreuung seines Kindes innerhalb der ersten drei Lebensjahre. Eltern, deren Kind ab dem 01.07.2015 geboren wurde, können von diesen 36 Monaten Elternzeit bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich und wird im Anschluss wieder zu gleichen Bedingungen aufgenommen. Ausnahme sind befristete Beschäftigungsverhältnisse, deren Ende innerhalb der Elternzeit liegt.
Arbeitgeber müssen in der Elternzeit kein Arbeitsentgelt zahlen. Aus diesem Grund müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Während der Elternzeit ist die Mutter bzw. der Vater in der Regel beitragsfrei versichert.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Sozialversicherungslexikon: Elternzeit.