Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche (Brutto-) Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts gilt der Grundsatz, dass Schwangere während des Mutterschutzes finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden als bei einer Weiterbeschäftigung ohne mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote. Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen beziehungsweise -kürzungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, ist für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst auszugehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frau ohne Beschäftigungsverbot weitergearbeitet und das Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen hätte.