Was sind Beschäftigungsverbote?
Bestehen für Arbeitnehmende Beschäftigungsverbote, dürfen sie ihre Arbeit nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang aufnehmen.
Arten von Beschäftigungsverboten
Absolutes Beschäftigungsverbot
Es gilt für alle Beschäftigten eines bestimmten Personenkreises ohne weitere Voraussetzungen kraft Gesetzes. Dazu zählen beispielsweise die Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes (§§ 3-6 MuSchG).
Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot
Dieses Verbot ergibt sich aus der ärztlichen Weisung, Mitarbeitende z. B. für einen bestimmten Zeitraum oder mit einer bestimmten Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zu betrauen. Im Mutterschutzrecht z. B. gilt ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das medizinische Personal bescheinigt, dass im Falle einer Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 16 MuSchG).
Grundsätzliches Beschäftigungsverbot
Es untersagt jede Art von Beschäftigung der Person. So ist Asylbewerbern in den ersten Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet jede Aufnahme einer Beschäftigung untersagt (§ 60a Abs. 6 AufenthG).
Partielles Beschäftigungsverbot
Es verbietet nur den Einsatz der Beschäftigten für bestimmte Arbeiten. So dürfen Jugendliche z. B. keine Tätigkeiten verrichten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder durch die sie sittlich gefährdet werden (§ 22 JArbSchG).