Was ist der gesetzliche Mindestlohn?
Gemäß MiLoG gilt seit 2015 in Deutschland ein branchenübergreifender Mindestlohn.
Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland?
Für 2024 empfiehlt die Kommission einen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Für 2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 Euro. Diese Werte wurden per Rechtsverordnung bestätigt.
Entwicklung des Mindestlohns
bis 31.12.2019 | 2020 | 01.01.2021 - 30.6.2021 | 01.07.2021 - 31.12.2021 | 01.01.2022 - 30.06.2022 | 01.07.2022 - 30.09.2022 | 1.10.2022 - 31.12.2023 | 2024 | 2025 |
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9,19 Euro | 9,35 Euro | 9,50 Euro | 9,60 Euro | 9,82 Euro | 10,45 Euro | 12,00 Euro | 12,41 Euro | 12,82 Euro |
Mindestlohn für Auszubildende
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr soll die Mindestausbildungsvergütung die des ersten Ausbildungsjahres um 18 % übersteigen (805 Euro), im dritten um 35 % (921 Euro), im vierten um 40 % (955 Euro).
Hinweis: Tarifverträge können niedrigere Vergütungen vorsehen.
Mindestlohn: Diese Ausnahmen gibt es
Ausnahmen vom Mindestlohn sind nur in sehr engen Grenzen vorgesehen. Er gilt nicht für:
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, um den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung zu tragen,
- Auszubildende* und ehrenamtlich Tätige,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So werden Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
- Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium absolvieren,
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.
Hinweis: Alle wichtigen Informationen zu Studentenpraktika.
Wann wird der Mindestlohn angepasst?
Über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns berät die Mindestlohnkommission. Diese überprüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn noch angemessen ist, und gibt per Beschluss eine Empfehlung an die Bundesregierung ab. Diese folgt der Empfehlung und beschließt die Erhöhung per Rechtsverordnung oder lehnt diese ab und ändert den Mindestlohn nicht.
Die Mindestlohnkommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner (Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder werden durch zwei Wissenschaftler ergänzt, die nur beraten dürfen und kein Stimmrecht haben. Die Kommission ist jeweils fünf Jahre im Amt. Sie tagt mindestens dreimal jährlich und protokolliert ihre Ergebnisse.
Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns geprüft?
Ob sich alle Arbeitgeber an den Mindestlohn halten, wird durch den Zoll überprüft, der dies bislang schon auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durchführte. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 21 MiLoG). Für Unternehmen bzw. Entleiher aus dem Ausland gelten besondere Meldepflichten zur zuständigen Behörde der Zollverwaltung.