Sozialversicherungsrecht

Einmalzahlung

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Gemäß § 23a SGB IV gehören zu den Einmalzahlungen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Überblick über besondere Regelungen für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen

Beispiel 2024 (alte Bundesländer):

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV62.100 €
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV90.600 €
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt4.500 €
Urlaubsgeld im Mai4.500 €
Weihnachtsgeld im November4.500 €

a) Beitragsberechnung für Mai 2024

 KV/PVRV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai25.875,00 €1) 37.750,00 €2)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai22.500,00 €22.500,00 €
Differenz3.375,00 €15.250,00 €
Urlaubsgeld Mai4.500,00 €4.500,00 €
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig3.375,00 €4.500,00 €

b) Beitragsberechnung für November 2024

 KV/PVRV/AV
Anteilige Jahres-BBG bis November56.925,00 €1) 83.050,00 €2) 
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November54.000,00 €54.000,00 €
Differenz 2.925,00 €29.050,00 €
Weihnachtsgeld November4.500,00 €4.500,00 €
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig2.925,00 €4.500,00 €

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2024* = 62.100; 62.100 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2024* = 90.600 Euro; 90.600 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.

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