Sozialversicherungsrecht

Einmalzahlung

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • MBO-Verlag

Gemäß § 23a SGB IV gehören zu den Einmalzahlungen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Überblick über besondere Regelungen für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen

Beispiel 2025:

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV96.600 €
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt5.000 €
Urlaubsgeld im Mai5.000 €
Weihnachtsgeld im November5.000 €

a) Beitragsberechnung für Mai 2025

 KV/PVRV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai27.562,50 €1) 40.250,00 €2)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai25.000,00 €25.000,00 €
Differenz2.562,50 €15.250,00 €
Urlaubsgeld Mai5.000,00 €5.000,00 €
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig2.562,50 €5.000,00 €

b) Beitragsberechnung für November 2025

 KV/PVRV/AV
Anteilige Jahres-BBG bis November60.637,50 €1) 88.550,00 €2) 
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November60.000,00 €60.000,00 €
Differenz 637,50 €29.050,00 €
Weihnachtsgeld November5.000,00 €5.000,00 €
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig637,50 €5.000,00 €

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2025 = 66.150; 66.150 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2025 = 96.600 Euro; 96.600 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.

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