Beitragsrecht - Allgemeines
Die Beitragskonten werden unter der Betriebsnummer des Unternehmens geführt. Die Betriebsnummer wird bei Zahlungen oder jeder sonstigen Korrespondenz angegeben.
Die Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt bemessen. Zum Arbeitsentgelt zählen alle Einnahmen, die den Beschäftigten aus der Beschäftigung oder dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist dabei unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Alle diese Arbeitsentgelte sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Die Anteile der Arbeitnehmer am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind bei der Entgeltzahlung einzubehalten. Ist dieser Abzug unterblieben, so kann er bei den nächsten drei Entgeltzahlungen nachgeholt werden. Versäumt das Unternehmen den rechtzeitigen Beitragsabzug, muss er den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil selbst tragen. Die Firma ist Beitragsschuldner für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
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Zusatzbeiträge des Beschäftigten
Zusatzbeitrag zur KV
In der Krankenversicherung können die Krankenkassen einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag verlangen, der im Quellenabzug vom Unternehmen an die Krankenkasse zu zahlen ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird seit dem 1.1.2019 von Arbeitnehmern und Arbeitgebern hälftig getragen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für das Jahr 2025 beträgt 2,5 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich bis zum 1.11. vom BMG per Verordnung für das Folgejahr festgelegt. Er ist eine rein statistische Größe und entspricht ungefähr dem Prozentsatz, der aus den beitragspflichtigen Einnahmen der GKV eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungslücke schließen würde. Er bildet also nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt zum Beispiel für Geringverdiener, Azubis (bis 325 Euro), Frauen im Mutterschutz und Bezieher von Bürgergeld.
Beitragszuschlag zur PV
In der Pflegeversicherung ist von Beschäftigten grundsätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Prozentpunkten zu zahlen.
Ausgenommen von diesem Zusatzbeitrag sind:
- Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende (zurzeit ausgesetzt) oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
- Bezieher von Arbeitslosengeld I/Bürgergeld
- Eltern.
Zu den Eltern zählen
- leibliche Eltern,
- Adoptiveltern,
- Stiefeltern und
- Pflegeeltern,
die ihre Elterneigenschaft dem Unternehmen als beitragsabführende Stelle nachgewiesen haben oder wenn dem Arbeitgeber die Elterneigenschaft aus anderem Anlass, zum Beispiel aus den individuellen Lohnsteuermerkmalen, bekannt ist. Den Beitragszuschlag für Kinderlose hat das Mitglied allein zu tragen. Er wird gemeinsam mit dem zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag in dem dafür üblichen Beitragszahlungsverfahren abgeführt.
Bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern ist Voraussetzung, dass die Elterneigenschaft zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem noch Erziehungsleistungen erbracht wurden. Das heißt, die Elterneigenschaft begann, als das Kind einen Anspruch auf die Familienversicherung hatte oder hätte haben können.
Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Seit 1.7.2023 werden ab dem 2. bis 5. Kind Abschläge von je 0,25 % pro Kind vorgenommen.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, sonst ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Bei Aufnahme einer Beschäftigung gilt ebenfalls eine Vorlagefrist von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.
Es ist keine konkrete Form des Nachweises vorgesehen. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Beschäftigten zu belegen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde).
Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind vom Arbeitgeber aufzubewahren. Ein einmaliger Nachweis genügt für eine dauerhafte Zuschlagsbefreiung. Die Zuschlagsbefreiung bleibt zum Beispiel auch beim Tod des Kindes bestehen. Ein erneuter Nachweis ist aber bei einem Wechsel des Unternehmens oder der Krankenkasse erforderlich.
Für kinderlose zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt bis 325,00 Euro, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlt den Zusatzbeitrag das Unternehmen.