- Ist Saisonarbeit sozialversicherungspflichtig?
- Saisonarbeitskräfte bei der Krankenversicherung anmelden
- Welche Voraussetzungen gelten für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte?
- Gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeitskräfte?
- Fallen Steuern auf Saisonarbeit an?
- So unterstützt Sie die Barmer beim Thema Saisonarbeit
Ob Spargel stechen, kellnern oder im Hotel aushelfen – Saisonarbeit ist vor allem in der Gastronomie, der Tourismusbranche oder der Landwirtschaft gefragt. Gerade zur Erntezeit oder zur Hochsaison im Sommer werden Arbeitskräfte in diesen Branchen dringend benötigt. Was Sie als Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften beachten müssen.
Ist Saisonarbeit sozialversicherungspflichtig?
Wenn Sie Saisonarbeitskräfte aus anderen EU- und EWR-Staaten oder der Schweiz einstellen, müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob das deutsche oder das ausländische Versicherungsrecht gilt.
Deutsches Recht besteht in folgenden Fällen:
- Für Personen, die in ihrem Heimatland nicht erwerbstätig sind, wie zum Beispiel Studierende, Rentner, Hausfrauen und in Deutschland eine Saisonarbeit aufnehmen.
- Für Menschen, die vor Aufnahme der Saisonarbeit in Deutschland in ihrem Heimatland arbeitslos waren.
Diese Saisonarbeiterinnen und -arbeiter sind sozialversicherungspflichtig und müssen bei einer Krankenkasse in Deutschland angemeldet werden.
Das ausländische Versicherungsrecht gilt grundsätzlich für:
- Personen, die in ihrem Heimatland bereits einen versicherungspflichtigen Job haben und beispielsweise während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten.
- Selbstständige, die in Deutschland eine ähnliche Tätigkeit ausüben wie in ihrem Heimatland. Das kann beispielsweise ein selbstständiger Landwirt sein, der in Deutschland bei der Ernte aushilft.
In diesen Fällen müssen Ihnen Ihre Saisonaushilfen die Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) vorlegen. Diese ist ein Nachweis über die bestehende Sozialversicherung des Saisonarbeiters in dessen Heimatland.
Die Beiträge richten sich demnach nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Dies bedeutet, dass auf Arbeitgeber in Deutschland zwar keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zukommen, aber es müssen Abgaben an den dortigen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Besteht Sozialversicherungspflicht für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland?
Ob ausländische Saisonarbeitnehmerinnen und -nehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig:
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines begrenzten Zeitraums ausgeübt wird und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
- Möchten Sie die Saisonkraft über den begrenzten Zeitraum hinaus beschäftigen, tritt Sozialversicherungspflicht ein. In diesem Fall muss überprüft werden, ob deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht gilt.
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Saisonarbeitskräfte bei der Krankenversicherung anmelden
Damit das Krankenversicherungsverhältnis von saisonalen Aushilfskräften nach Ende der Beschäftigung unbürokratisch geklärt werden kann, müssen Sie bei der Krankenkassenanmeldung ein Saisonarbeitskennzeichen angeben.
Dazu versehen Sie die DEÜV-Anmeldung mit dem Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer". Dies gilt dann, wenn die Saisonkraft für eine auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist.
Dadurch sind Sie von der Mitwirkung bei der Klärung des Versicherungsstatus entlastet. Die Krankenkassen gehen künftig davon aus, dass grundsätzlich keine Weiterversicherung in Deutschland besteht.
Allerdings haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bis zu drei Monate nach dem Beschäftigungsende freiwillig weiter zu versichern, wenn sie ihren Wohnsitz oder zumindest den ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Die Kasse prüft anschließend, ob eine freiwillige Weiterversicherung in Frage kommt.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zur Anschlussversicherung für Saisonarbeiter.
Welche Voraussetzungen gelten für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte?
Stellen Sie Saisonarbeitskräfte als kurzfristig Beschäftigte ein, ist dieses Arbeitsverhältnis in der Regel versicherungs- und beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Meldung erfolgt über die Minijob-Zentrale.
Es gelten jedoch folgende Bedingungen:
- Ein kurzfristiger Minijob darf im Laufe eines Kalenderjahres für maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt werden. Dabei wird nicht nach Wochenarbeitstagen unterschieden. Die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung.
- Der kurzfristige Job darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
So überprüfen Sie die Voraussetzungen:
Um festzustellen, ob Sie einen ausländischen Saisonarbeitnehmer als kurzfristig beschäftigt anstellen können, müssen Sie nach dessen Vorbeschäftigungszeiten fragen und insbesondere auch nach dem Status:
- Vorbeschäftigungen: Hat Ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungszeiten, müssen Sie diese berücksichtigen. Kommt die Aushilfe zusammen mit ihrer aktuellen Beschäftigung damit insgesamt über drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, handelt es sich nicht mehr um eine gelegentliche, sondern um eine berufsmäßige Beschäftigung – und damit um keinen kurzfristigen Minijob.
- Status: Bei einer in Deutschland als arbeitslos gemeldeten Saisonarbeitskraft wird von der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit ausgegangen. Dementsprechend besteht in der Regel eine Pflicht zur Sozialversicherung.
Unser Tipp:
Sichern Sie sich ab. Bevor Sie einen Saisonarbeitsvertrag aufsetzen, sollten Sie mithilfe eines Einstellungsfragebogens ermitteln, ob eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt infrage kommt.
Gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeitskräfte?
In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen und Beschäftigten, unabhängig von ihrer Nationalität. Ab 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro brutto in der Stunde.
Fallen Steuern auf Saisonarbeit an?
Generell ist die Arbeit von Saisonarbeitern steuerpflichtig. Auch wenn eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, muss das Arbeitsentgelt versteuert werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel Ihre Saisonarbeitskraft verdient.
Bei der Saisonarbeit muss mit Steuern von pauschal 25 % oder einem individuellen Steuersatz gerechnet werden.
So unterstützt Sie die Barmer beim Thema Saisonarbeit