Wann dürfen ausländische Arbeitnehmende beschäftigt werden?
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten dürfen in Deutschland nur arbeiten oder beschäftigt werden, wenn dies genehmigt ist und keine Beschäftigungsverbote bestehen. Außerdem benötigen sie einen Pass (§ 3 AufenthG).
Wer erteilt die Genehmigung für eine Beschäftigung von Ausländern?
Die Genehmigung für die Beschäftigungsaufnahme wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt. Es wird unterschieden zwischen Visum, befristeter Aufenthaltserlaubnis (z. B. Blaue Karte - EU oder ICT-Karte) und unbefristeter Niederlassungserlaubnis.
Zuständig für Arbeit Suchende sind die Ausländerbehörden. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der dauerhaften Arbeitsaufnahme für Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen wird von den Ausländerbehörden im Regelfall nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt.
Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass eine Firma einen ausländischen Beschäftigten illegal (ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch oder ohne die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) beschäftigt, wird eine Beschäftigung für die vergangenen drei Monate vermutet und ggf. werden entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet (§ 7 Abs. 4 SGB IV).
Flüchtlinge, die sich noch nicht drei Monate in Deutschland aufhalten bzw. die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Danach ist, solange keine Anerkennung als Asylbewerber oder -bewerberin vorliegt, eine Arbeitsgenehmigung durch die Ausländerbehörde erforderlich.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhielten ausländische Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung seit dem 1.3.2020 das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Zur zügigeren Bearbeitung solcher Anträge wurde in jedem Bundesland eine zentrale Ausländerbehörde eingerichtet. Unternehmen können sich an diese Behörden wenden, wenn sie eine ausländische Fachkraft einstellen wollen, und die erforderlichen Genehmigungen "in Vollmacht des Ausländers" beantragen.
Für ausländische Beschäftigte aus EU-Staaten gilt das Freizügigkeitsrecht EU.
Arbeitsrecht für ukrainische Geflüchtete
Für ukrainische Geflüchtete gelten generell dieselben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer – und einige Vereinfachungen im Verfahren zur Erlangung der Arbeitserlaubnis.
Zum ersten Mal wird in der Europäischen Union die Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 angewandt ("Richtlinie zum vorübergehenden Schutz"), die einen Aufenthalt ohne Asylverfahren von einem Jahr für Geflüchtete sichert.
Danach können ukrainische Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. Darüber hinaus können sie auch bereits visumfrei in die EU einreisen und sich erst anschließend den erforderlichen Aufenthaltstitel einholen. Diese Regelung wurde zunächst bis Ende August 2023 verlängert (letzte Antragstellung 29.8.2023 - vgl. auch die FAQ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Stand 1.12.2022). Die Sonderregelung zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine in Deutschland wurde verlängert. Durch die "Vierte Verordnung zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung " gilt diese weiterhin bis zum 4.3.2024.
Die Ausländerbehörden können bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlauben, so dass ukrainischen Geflüchteten der Arbeitsmarkt bereits während des Verfahrens zugänglich ist. Seit dem 1.6.2022 haben sie sogar Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für ukrainische Geflüchtete gibt es keine Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur und es muss kein konkreter Arbeitsplatz nachgewiesen werden.
Darüber hinaus setzt Deutschland die Regelungen der reformierten "Blue Card“ -EU-Richtlinie für hochqualifizierte Einwanderer um. Den Gesetzentwurf zur Reform des Einwanderungsgesetzes (Fachkräfteeinwanderungsgesetz) hat der Bundestag am 23.6.2023 beschlossen. Darin sind einige Erleichterungen vorgesehen:
- Berufserfahrene Fachkräfte dürfen künftig auch ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss tätig werden.
- Drittstaatsangehörige dürfen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, mit einer sogenannten Chancenkarte einreisen und sich einen Arbeitsplatz suchen. Die Chancenkarte beruht auf einem Punktesystem.
Das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 18.8.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist in einigen Bereichen bereits am 18.11.2023 in Kraft getreten. Einige Regelungen treten im März bzw. Juni 2024 oder später in Kraft.
Über den Erwerb der Chancenkarte entscheidet das deutsche Konsulat in dem jeweiligen Herkunftsland der potentiellen Beschäftigten.
Weitere Informationen für Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.