Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag: Inhalte und Regelungen

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Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag, der zwischen Beschäftigten und Unternehmen abgeschlossen wird, begründet das Arbeitsverhältnis. Wenn in einem Tarifvertrag nicht die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Niederlegung ratsam und dient auch den Arbeitgeberpflichten nach § 2 Nachweisgesetz.

Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?

Nach dem Nachweisgesetz ist das Unternehmen verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Ein Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Punkte regeln (Aufzählung nicht abschließend bzw. vollständig nach § 2 NachweisG):

Was regelt ein Arbeitsvertrag?

  1. Vertragsparteien und deren Anschrift
  2. Tätigkeit, Arbeitsbereich
  3. Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung
  4. Dauer der Probezeit und Kündigungsfristen in der Probezeit
  5. Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis
  6. Arbeitszeit, Bereitschaft zu Überstunden
  7. Art und Höhe der Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit (Achtung Mindestlohn)
  8. Weitere Zuwendungen (Weihnachtsgeld etc.) und sonstige Bezüge
  9. Vermögenswirksame Leistungen
  10. Urlaub
  11. Entgeltfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
  12. Nebentätigkeiten
  13. Eventuelles Wettbewerbsverbot
  14. Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Weitere Regelungen im Arbeitsvertrag:

  • Detaillierte Aufstellung der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inklusive Überstundenvergütung, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen usw.)
  • Bei Arbeit auf Abruf die Benennung des Zeitrahmens bestimmt durch Referenztage und -stunden sowie die Frist, innerhalb der der Betrieb die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
  • Unmissverständliche Information über das durchzuführende Kündigungsverfahren (mindestens aber Schriftformerfordernis und Kündigungsfristen, sowie die Besonderheiten einer Kündigungsschutzklage)
  • Lage und Dauer der Ruhepausen
  • Ggf. die Wahlmöglichkeit des Arbeitsortes
  • Mögliche Fortbildungsmaßnahmen
  • Eine mögliche bAV
  • Zusätzliche Hinweispflichten  bei Entsendungen 

Alle Hinweispflichten unterliegen dem Schriftformerfordernis. Verstöße können gem. § 4 Absatz 2 NachwG mit einem Bußgeld von bis 2.000 Euro belegt werden.

Arbeitsvertrag: Zusätzliche Regelungen

Zusätzlich geregelt werden sollten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallklauseln. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

Regelmäßig muss dies schriftlich geschehen. Im Falle einer zweistufigen Ausschlussfrist hat im Anschluss an die erfolglose Geltendmachung gegenüber dem Unternehmen eine gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung muss bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist sowohl für die erste als auch für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten vereinbart werden. Tarifliche Fristen dürfen kürzer sein.

Eine Kündigungsschutzklage wahrt beide Stufen einer Ausschlussfrist für den Annahmeverzugslohnanspruch der beschäftigten Person (BAG, Urteil vom 19.9.2012 – 5 AZR 627/11).

Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz soll das Schriftformerfordernis aus § 2 NachwG nicht ausgehebelt werden. Eine Änderung dahingehend, dass zukünftig auch elektronische Arbeitsverträge mit digitaler Signatur die Voraussetzungen des NachwG erfüllen, erfolgt durch dessen Ergänzung. Dem § 2 Absatz 5 NachwG sollen die folgenden Sätze angefügt werden: "Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer ein von den Vertragsparteien in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind."

Das Gesetz tritt in großen Teilen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren und Verkündung stehen jedoch noch aus.

Gestaltung des Arbeitsvertrages

In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteien im Rahmen der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen frei.

Steht eine einzelne Regelung im Arbeitsvertrag zu diesen Normen in Widerspruch, ist nicht der ganze Arbeitsvertrag nichtig, sondern es gilt statt der unzulässigen vertraglichen Abrede die entsprechende Regelung des Gesetzes oder Tarifvertrags.

Dies gilt insbesondere für die Vergütung, die nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. 

Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages

Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags aber liegt vor, wenn eine der Parteien geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist (nachträgliche Genehmigung durch gesetzliche Vertretung möglich), einer Partei die Erbringung der Leistung objektiv unmöglich ist, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Arbeits- und Beschäftigungsverbote vorliegt.

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