Was ist ein Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag, der zwischen Beschäftigten und Unternehmen abgeschlossen wird, begründet das Arbeitsverhältnis. Wenn in einem Tarifvertrag nicht die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Niederlegung ratsam und dient auch den Arbeitgeberpflichten nach § 2 Nachweisgesetz.
Arbeitsvertrag: Regelungen ab 2022
Seit dem 01.08.2022 gelten geänderte Regeln. Dann ist ein verschärftes Nachweisgesetz in Kraft getreten, das aufgrund EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen verabschiedet wurde.
Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?
Nach dem Nachweisgesetz ist das Unternehmen verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Ein Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Punkte regeln (Aufzählung nicht abschließend bzw. vollständig nach § 2 NachweisG):
Was regelt ein Arbeitsvertrag?
- Vertragsparteien und deren Anschrift,
- Tätigkeit, Arbeitsbereich,
- Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung,
- Dauer der Probezeit und Kündigungsfristen in der Probezeit,
- Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis,
- Arbeitszeit, Bereitschaft zu Überstunden,
- Art und Höhe der Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit (Achtung Mindestlohn!),
- weitere Zuwendungen (Weihnachtsgeld etc.) und sonstige Bezüge,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Urlaub,
- Entgeltfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung,
- Nebentätigkeiten,
- eventuelles Wettbewerbsverbot,
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Hinzu gekommen sind seit 01.08.2022:
- eine detaillierte Aufstellung der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inklusive Überstundenvergütung, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen usw.),
- bei Arbeit auf Abruf: die Benennung des Zeitrahmens bestimmt durch Referenztage und -stunden und die Frist, innerhalb der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- die unmissverständliche Information über das durchzuführende Kündigungsverfahren (mindestens aber Schriftformerfordernis und Kündigungsfristen, sowie die Besonderheiten einer Kündigungsschutzklage),
- die Lage und Dauer der Ruhepausen,
- ggfls. die Wahlmöglichkeit des Arbeitsortes,
- mögliche Fortbildungsmaßnahmen,
- eine mögliche bAV,
- zusätzliche Hinweispflichten ergeben sich bei Entsendung.
Alle Hinweispflichten unterliegen dem Schriftformerfordernis. Verstöße können gem. § 4 Absatz 2 NachwG mit einem Bußgeld von bis 2.000 Euro belegt werden.
Arbeitsvertrag: Zusätzliche Regelungen
Zusätzlich geregelt werden sollten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallklauseln. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
Regelmäßig muss dies schriftlich geschehen. Im Falle einer zweistufigen Ausschlussfrist hat im Anschluss an die erfolglose Geltendmachung gegenüber dem Unternehmen eine gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen.
Nach der Rechtsprechung muss bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist sowohl für die erste als auch für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten vereinbart werden. Tarifliche Fristen dürfen kürzer sein.
Eine Kündigungsschutzklage wahrt beide Stufen einer Ausschlussfrist für den Annahmeverzugslohnanspruch der beschäftigten Person (BAG, Urteil vom 19.9.2012 – 5 AZR 627/11).
Die Änderungen im Nachweisgesetz gelten seit 1.8.2022 für neue Verträge. Für Alt-Verträge besteht bei Aufforderung durch die Mitarbeitenden innerhalb von 7 Tagen die Pflicht zur Angabe mindestens der folgenden Voraussetzungen, soweit diese nicht bereits schriftlich fixiert sind:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Probezeit,
- bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer und das Enddatum,
- Arbeitsort,
- Beschreibung der Tätigkeit,
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes,
- Arbeitszeit (auch bei Arbeit auf Abruf) und mögliche Überstunden.
Gestaltung des Arbeitsvertrages
In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteien im Rahmen der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen frei.
Steht eine einzelne Regelung im Arbeitsvertrag zu diesen Normen in Widerspruch, ist nicht der ganze Arbeitsvertrag nichtig, sondern es gilt statt der unzulässigen vertraglichen Abrede die entsprechende Regelung des Gesetzes oder Tarifvertrags.
Dies gilt seit dem 1.1.2015 insbesondere für die Vergütung, die nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf.
Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages
Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags aber liegt vor, wenn eine der Parteien geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist (nachträgliche Genehmigung durch gesetzliche Vertretung möglich), einer Partei die Erbringung der Leistung objektiv unmöglich ist, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Arbeits- und Beschäftigungsverbote vorliegt.