Sozialversicherung A-Z

Praktikanten: freiwilliges und verpflichtendes Praktikum

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Was sind Praktikanten?

Laut § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V sind Praktikanten Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.

Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Unterschied Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum

Pflichtpraktikum

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule beziehungsweise Fachhochschule immatrikuliert sind, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit (in der Arbeitslosenversicherung) im Rahmen der Regelungen über geringfügige Beschäftigungen nicht in Betracht.

Freiwilliges Praktikum

Personen, die ein Praktikum absolvieren, das nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehen. Die Versicherungspflicht richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für Beschäftigte. Ist der Beschäftigte als Student immatrikuliert, besteht gegebenenfalls Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Alle wichtigen Informationen zu Studentenpraktika.

Zwischenpraktikum

Absolvieren Studenten ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, während sie an einer Hoch- bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, besteht für sie während des Praktikums Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

Vor-und Nachpraktikum

Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum vor der Immatrikulation oder nach der Exmatrikulation verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wie bei Arbeitnehmern, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt für solche Beschäftigungen nicht in Betracht. Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. In diesem Fall ist eine eventuell bestehende Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchzuführen.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Ausländische Praktikanten

Für ausländische Praktikanten gelten die gleichen Regelungen wie für deutsche Praktikanten. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt. Bei einem Zwischenpraktikum muss eine Bestätigung über die Einschreibung an einer vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtung vorliegen.

Übersicht nicht vorgeschriebene Praktika

nicht vorgeschriebene Praktika

Beitrags-
gruppe
Personen-
gruppe
mit Arbeitsentgelt

Zwischenpraktikum bis 450,00 Euro mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr

0 0 0 0

110

Kurzfristige Beschäftigung

DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig

Zwischenpraktikum bis 450,00 Euro allein oder mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate im Kalenderjahr

6 0 0 0

109

KV: Geringfügig entlohnte Beschäftigung

RV: Geringfügig entlohnte Beschäftigung, aber keine Pauschalbeiträge (§ 172 Absatz 3 SGB VI)

DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig

Zwischenpraktikum über 450,00 Euro

Beurteilung wie Studentenbeschäftigung

Vor- oder Nachpraktikum bis 450,00 Euro

6 1 0 0

109

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig

Vor- oder Nachpraktikum über 450,00 Euro

1 1 1 1

101

Berufsmäßige Beschäftigung

ohne ArbeitsentgeltKeine Versicherungspflicht, DEÜV-Meldungen nur zur UV mit Personengruppe 190

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