Ferienarbeit von Schülern und Schülerinnen unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug, außerdem liegt in der Regel in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung vor. Steuerliche Sonderregelungen für Ferienarbeit existieren nicht.
Führung von Lohnunterlagen
Für die versicherungsfreien Schüler und Schülerinnen sind Lohnunterlagen zu führen. Die Daten der einzelnen Abrechnungsergebnisse der jeweiligen Arbeitnehmenden sind je Kalenderjahr zusammenzufassen. Damit die Versicherungsfreiheit gegebenenfalls bei einer Betriebsprüfung nachvollzogen werden kann, sind unter anderem der Status der Beschäftigten (Schüler), die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt und das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt festzuhalten. Darüber hinaus sind weitere Unterlagen, wie zum Beispiel aktuelle Schulbescheinigung sowie Arbeitsverträge, aufzubewahren.
Schüler und Schülerinnen
Die allgemeinen Vorschriften für die Versicherungspflicht bzw. -freiheit gelten auch für Schüler von staatlichen und privaten Vollzeitschulen. Nicht zu den Vollzeitschulen gehören zum Beispiel Abendgymnasien. Endet der Status Schüler, tritt Berufsmäßigkeit ein. Die Schülereigenschaft endet mit dem Tag der Ausstellung des Abschluss- oder Abgangszeugnisses. Wird die Schulausbildung bei einer anderen Schule, zum Beispiel einer weiterführenden Schule, fortgeführt, endet der Status Schüler nicht. Der Status Schüler ist vom Beschäftigten durch Vorlage einer gültigen, aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Für Schüler von allgemeinbildenden Schulen liegt in der Arbeitsförderung generell Versicherungsfreiheit vor.
Abiturienten und Abiturientinnen
Abiturienten sind nach Ausstellung des Abiturzeugnisses keine Schüler mehr und zählen bei Aufnahme oder Weiterführung einer Beschäftigung zu den berufsmäßigen Arbeitnehmern und unterliegen, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung, der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: geringfügig entlohnte Beschäftigungen).
Von der Berufsmäßigkeit wird abgesehen, wenn der Beschäftigte einen Nachweis erbringt oder, solange der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, schriftlich erklärt, dass er vom Beginn des nächstfolgenden Semesters an ein Studium aufnehmen wird. In diesem Fall besteht bis zu einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten Sozialversicherungsfreiheit. Die Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres sind zu berücksichtigen.
Verzögert sich die Aufnahme des Studiums durch einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen. Es gibt keine Ausnahmeregelung.