Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Einführung der Kurzarbeit krank und besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erhält er oder sie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes erfolgen durch den Arbeitgeber. Die Krankenkasse des Arbeitnehmenden erstattet Ihnen als Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.
Um Ihnen die Erstattung zu erleichtern, können Sie die KUG-Abrechnungsliste nutzen. Senden Sie uns das Dokument per Post oder per Fax (0800 3330091) zu.