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Beiträge & Rechengrößen

Beitragssätze für Arbeitgeber, Beschäftigte und Selbstständige

Lesedauer unter 5 Minuten

Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Miriam Simeriotakis

Hier finden Sie die allgemeinen Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die individuellen Beitragssätze der Barmer. Erhalten Sie außerdem einen Überblick zu den weiteren Sozialversicherungsbeiträgen und erfahren Sie, welche Umlage- und Erstattungssätze Sie wählen können.

Die Beiträge in der Sozialversicherung werden grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet sich aus dem jeweiligen Arbeitsentgelt – bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Sondervorschriften.

Beitragssätze in der Krankenversicherung

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung errechnen sich aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. 

Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt. 2025 liegt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent.

Individueller Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt 2025 auf 2,5 Prozent. Dieser gilt für Personen, deren Beiträge allein von Dritten getragen werden – z. B. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat, Beziehende von Bürgergeld, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Gut zu wissen: Im Beitragsnachweis müssen Sie als Arbeitgeber die Beiträge aus dem zusätzlichen kassenindividuellen Beitragssatz der Krankenkasse gesondert ausweisen.

Beitragssätze der Barmer

KrankenversicherungBeitragssatzAnteil ArbeitnehmerAnteil Arbeitgeber
Allgemein17,89 %8,945 %8,945 %
Ermäßigt17,29 %8,645 %8,645 %

Der aktuelle zusätzliche kassenindividuelle Beitragssatz der Barmer beträgt 3,29 Prozent. Während der allgemeine Beitragssatz gesetzlich festgelegt ist, wird der individuelle Beitragssatz von der jeweiligen Krankenkasse per Satzung bestimmt.

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Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Anzahl KinderBeitragssatzAnteil ArbeitnehmerAnteil Arbeitgeber
Kinderlos4,2 %2,4 %1,8 %
1 Kind3,6 %1,8 %1,8 %
2 Kinder3,35 %1,55 %1,8 %
3 Kinder3,10 %1,30 %1,8 %
4 Kinder2,85 %1,05 %1,8 %
5 Kinder und mehr2,60 %0,8 %1,8 %

Der allgemeine Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag zum Pflegebeitrag in Höhe von 0,6 Prozentpunkten. Versicherte mit Kindern erhalten einen Abschlag zum Pflegebeitrag in Höhe von 0,25 Prozent – abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25. Die Staffelung führt dazu, dass sich der Pflegebeitrag für Eltern ab dem zweiten Kind reduziert.

Der Beitragsanteil für Arbeitgeber liegt durchgängig bei 1,8 Prozent, in Sachsen bei 1,3 Prozent.

Beiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte

Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung werden je nach Art der Einkünfte unterschiedliche Beitragssätze herangezogen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Beamtenbezüge werden mit dem ermäßigten Beitragssatz von 17,29 Prozent* belegt. Für Renten und Versorgungsbezüge hingegen ist der allgemeine Beitragssatz von 17,89 Prozent* maßgebend.

* inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes der Barmer

Beiträge in der Krankenversicherung

 Mit KrankengeldOhne Krankengeld
Beitragssatz17,89 %17,29 %
Bemessungsgrundlage
(5.512,50 €)
986,19 €953,11 €

Mit Anspruch auf Krankengeld

  • Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 986,19 Euro.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt monatlich 198,45 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2025 monatlich 231,53 Euro. Einen Abschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent gibt es ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren.

Ohne Anspruch auf Krankengeld

  • Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 953,11 Euro.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2025 monatlich 198,45 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2025 monatlich 231,53 Euro. Einen Abschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent gibt es ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren.

Beiträge in der Pflegeversicherung

 Kinderlos1 Kind2 Kinder3 Kinder4 Kinder5 Kinder und mehr
Beitragssatz4,2 %3,6 %3,35 %3,1 %2,85 %2,6 %
Bemessungsgrundlage
(5.512,50 €)
231,53 €198,45 €184,67 €170,89 €157,11 €143,33

Gibt es einen Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte?

Freiwillig krankenversicherte Beschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Für Mitglieder der Barmer, die einen Krankengeldanspruch haben, beträgt dieser monatlich 493,10 Euro. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, beträgt der Zuschuss monatlich 476,55 Euro.

Gibt es einen Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte?

Privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Ab 1. Januar 2025 beträgt der Beitragszuschuss:

  • 471,32 Euro mit Krankengeldanspruch
  • 454,78 Euro für Vorruhestandsgeldbezieher und Arbeitnehmer, die bei einer GKV-Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Krankengeld hätten - z. B. Altersrentner; bei privat Krankenversicherten jedoch höchstens die Hälfte tatsächlichen Kosten.

Beiträge für hauptberuflich Selbstständige

Ohne Krankengeldanspruch

  • Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 953,11 Euro.
  • Versicherte mit Kindern zahlen monatlich einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 198,45 Euro. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 231,53 Euro.
  • Der Gesamtbeitrag für Versicherte mit Kindern beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 1.151,56 Euro. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen seit 1. Januar 2025 monatlich 1.184,64 Euro.

Mit gesetzlichem Krankengeldanspruch

  • Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 986,19 Euro.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 198,45 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2025 monatlich 231,53 Euro.
  • Der Gesamtbeitrag beträgt monatlich 1.184,64 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen ab 1. Januar 2025 monatlich 1.217,72 Euro.

Hauptberuflich Selbstständige, deren Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen, können auf Antrag zu geringeren Beiträgen versichert werden. Wir beraten Sie gerne.

Beitragssätze der Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Rentenversicherung 2025: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung 2025: 2,6 Prozent

Beitragssätze für Mini- und Midjobs

Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro tragen Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil.

Umlage- und Erstattungssätze

Für einen geringen Umlagebeitragssatz (siehe unten) können Unternehmen, die am Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1) teilnehmen, die Höhe ihrer finanzielle Belastung bei Erkrankung ihrer Mitarbeiter steuern und absichern. Der Umlagesatz für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) beträgt 0,34 Prozent.

Umlage- und Erstattungssätze 2025

UmlageverfahrenErstattungssatz in ProzentUmlagebeitragssatz in Prozent
U1501,9
U1(Regelsatz) 652,5
U1804,0
U21000,34

Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage

Damit Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihrer Firma abgesichert sind, entrichten Arbeitgeber die so genannte Insolvenzgeldumlage. Den Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeitsministerium bundeseinheitlich fest.

Die Umlage zur Insolvenzgeldversicherung beträgt ab 01.01.2025 0,15 Prozent.