Nach der Rente weiterzuarbeiten kann sich sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen lohnen. Erfahren Sie, welche Beschäftigungsformen es gibt und was dabei sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist.
Langjährige Berufserfahrung und fachliche Qualifikation sind – neben dem Arbeitskräftemangel – die häufigsten Gründe, warum Unternehmen ältere Mitarbeitende möglichst lange im Betrieb halten wollen. Daneben lohnt es sich auch für Rentner und Rentnerinnen, über die Regelaltersgrenze hinaus berufstätig zu sein und etwas hinzuzuverdienen.
Wie können Rentner in Unternehmen beschäftigt werden?
Altersrentner können auf unterschiedliche Weise im Betrieb eingesetzt werden, z. B. in Teilzeit, als Minijobber oder für projektbezogene Tätigkeiten. In jedem Fall wichtig: Arbeitgeber sollten darauf achten, wie sie die individuellen Erfahrungen und Qualifikationen nutzen können ohne die altersbezogenen und gesundheitlichen Bedürfnisse zu vernachlässigen.
Aktuell liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 66 Jahren. Die Regelaltersgrenze erhöht sich jedes Jahr um einen weiteren Monat, sodass Beschäftigte ab Jahrgang 1964 mit 67 abschlagfrei in Rente gehen können. Wer über 35 Jahre erwerbstätig war, kann zwar auch schon früher in Rente – hat allerdings mit finanziellen Einbußen zu rechnen.
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Welche Sozialabgaben entfallen auf beschäftigte Rentner?
Für beschäftigte Rentner, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, zahlen Sie als Unternehmen grundsätzlich auch Sozialversicherungsbeiträge.
- Kranken- und Pflegeversicherung:
In der Krankenversicherung zahlen Altersvollrentner den ermäßigten Beitragssatz (zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dabei jedoch nicht. Beschäftigte, die eine Teilrente beziehen, haben hingegen einen Anspruch auf Krankengeld und zahlen den allgemeinen Beitragssatz (zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags). Der Beitrag wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte getragen. Bei der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz für Beschäftigte, je nachdem ob Kinder über 25 Jahren vorhanden sind. Der Arbeitgeberanteil liegt jeweils bei 1,70 Prozent. - Rentenversicherung:
Bei beschäftigten Altersvollrentnern, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, zahlen Unternehmen und Beschäftigte jeweils die Beitragshälfte. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt nur das Unternehmen einen Anteil zur Rentenversicherung. Für beschäftigte Teilrentner verbleibt es bei der hälftigen Beitragszahlung durch Unternehmen und Beschäftigte. - Arbeitslosenversicherung:
Unabhängig vom Bezug einer Altersvoll- oder Teilrente zahlen Unternehmen und Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze jeweils die Hälfte des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt nur das Unternehmen seinen Anteil zur Arbeitslosenversicherung.
Je nach individueller Beschäftigung und Rentenart sind in der Sozialversicherung Besonderheiten zu berücksichtigen. Erfahren Sie, was Sie im einzelnen Fall beachten müssen:
Altersrentner
Vor Erreichen der der Regelaltersgrenze
- Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherungspflicht
- Sozialabgaben werden paritätisch aufgeteilt
Beispiel:
Eine Beschäftigte erhält eine vorgezogene Altersvollrente, hat ihre Regelaltersgrenze allerdings noch nicht erreicht. Sie ist kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin tragen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherungspflicht
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fängt neu im Unternehmen an. Bei der Einstellung bezieht er bereits eine vorgezogene Altersvollrente. Nach einiger Zeit erreicht er die Regelaltersgrenze und wird mit Ablauf des Kalendermonats versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Unternehmen entrichtet weiterhin seinen Anteil zu Rentenversicherung. Verzichtet der Mitarbeitende auf die Rentenversicherungsfreiheit, werden die Rentenversicherungsbeiträge je zur Hälfte weitergezahlt. Für die Arbeitslosenversicherung ist nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten.
Geringfügig beschäftigte Altersvollrentner
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze
- Rentenversicherungspflicht
- Pauschalbeiträge durch Arbeitgeber (15 %)
- Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (auf Antrag)
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Versicherungsfrei in der Rentenversicherung
- Pauschalbeiträge durch Arbeitgeber (15 %)
- Möglichkeit des Verzichts auf Rentenversicherungsfreiheit (auf Antrag)
Beispiel
Eine beschäftigte Altersvollrentnerin arbeitet in Teilzeit und bezieht ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 520 Euro. Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, zahlt aber Beiträge zur Rentenversicherung. Als Arbeitgeber zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %).
Regelaltersrentner mit Midijob im Übergangsbereich
- Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
- Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit
Beispiel:
Ein Beschäftigter erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 1.000 Euro. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nach einer bestimmten Formel berechnet. Als Arbeitgeber zahlen Sie Ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt dieser einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung.
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Wie viel dürfen Rentner hinzuverdienen?
Seit 2023 gibt es für beschäftigte Rentnern und Rentnerinnen keine Verdienstgrenzen mehr. Lediglich bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Einkommensgrenzen:
- Volle Erwerbsminderungsrente: 3/8 der 14-fachen Bezugsgröße (18.558,75 Euro im Jahr 2024)
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 6/8 der 14-fachen Bezugsgröße (37.117,50 Euro im Jahr 2024)
Sofern vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt eine höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze.
Was muss bei der Meldung von Altersrentner beachtet werden?
Bei der Meldung wird grundsätzlich zwischen zwei Personengruppen unterschieden. Zum Personenkreise der versicherungsfreien Altersvollrentner zählen Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (Personengruppe 119).
Zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Altersvollrentner zählen Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (Personengruppe 120).
Folgende Beitragsgruppen (BGR) sind bei Meldungen zu unterscheiden:
Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 3111 |
Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 3321 |
Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Verzicht RV-Freiheit) | 3121 |
Wichtig: Bei Bewilligung einer Rente muss auch die Beitragsgruppe geändert werden und eine Ummeldung der Mitarbeitenden erfolgen. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Rentenbezieher und Pensionäre. Für sie gelten die üblichen Vorschriften und Meldefristen.
Wichtige Unterlagen
Wir empfehlen Ihnen, die Nachweise zur Sozialversicherungspflicht bzw- freiheit zu ihren Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierzu zählen z. B. Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Erklärungen zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit oder Bescheide zum Rentenbeginn. Die Unterlagen helfen Ihnen etwa im Fall einer Betriebsprüfung, um die richtige Beurteilung der Versicherungspflicht und Beitragsberechnung belegen zu können.
Wie sich ältere Mitarbeitende erfolgreich einbinden lassen
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