Sozialversicherungsrecht

Rentenarten und Hinzuverdienstmöglichkeiten

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Versicherte haben Anspruch auf Rentenleistungen bei der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen sowie dem Erreichen einer bestimmten Wartezeit. Die Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Eintritt in die Rente.

Rentenarten und Anspruch auf die Rente – von Regelaltersrente bis Erwerbsminderungsrente

Regelaltersrente

  

Voraussetzung

Erreichen der Regelaltersgrenze 1)

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze, das heißt. ein Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr ist ohne Abschläge möglich.

1) Die Regelaltersgrenze wird für die ab Januar 1947 geborenen Versicherten stufenweise angehoben und beträgt ab Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. (zum Beispiel 12 Monate = 3,6 % Rentenabschlag)

Wartezeit

5 Jahre

Die Wartezeit von 5 Jahren und 15 Jahren werden erfüllt mit Beitragszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung nach dem 30.6.1977.

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet (zu berücksichtigen sind ebenfalls entsprechende Zeiten in EU-Ländern mit Sozialversicherungsabkommen).

Die Wartezeit von 45 Jahren wird nur bei den Altersrenten an besonders langjährig Versicherte gefordert. Mitgezählt werden alle Zeiten, wie auch bei der 35-jährigen Wartezeit, jedoch ohne Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges von ALG I und II, ALO-Hilfe, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem sogenannten Rentensplitting.

Hinzuverdienst 

Unbeschränkt 

Altersrente für langjährig Versicherte

  

Voraussetzung

Vollendung des 63. Lebensjahres.

Bis Jahrg. 1948: Rente ohne Abschläge erst bei Rentenbeginn 65. Lebensjahr; bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge bis 7,2 %
Ab Jahrg. 1949: Anhebung der Altersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr; bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge bis 14,4 %

Vertrauensschutz 1: Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, findet keine Verschiebung der Altersgrenze von 65 auf 67 statt.
Vertrauensschutz 2: Bei Versicherten, die vom 1.1.1948 bis 31.12.1954 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, wird der frühestmögliche Rentenbeginn vom 63. Lebensjahr stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. (zum Beispiel 12 Monate = 3,6 % Rentenabschlag)

Wartezeit

35 Jahre

Die Wartezeit von 5 Jahren wird erfüllt mit Beitragszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung nach dem 30.6.1977. 

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet (zu berücksichtigen sind ebenfalls entsprechende Zeiten in EU-Ländern mit Sozialversicherungsabkommen).

Die Wartezeit von 45 Jahren wird nur bei Altersrenten an besonders langjährig Versicherte gefordert. Mitgezählt werden alle Zeiten, wie auch bei der 35-jährigen Wartezeit, jedoch ohne Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges von ALG I und II, ALO-Hilfe, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem sogenannten Rentensplitting.

Hinzuverdienst

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente: jährlich 37.117,50 Euro (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße), bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(in Kraft seit 1.7.2014, kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden)

  

Voraussetzung

Vollendung des 63. Lebensjahres bei Geburten vor dem 1.1.1953, danach schrittweise Anhebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Wartezeit

45 Jahre

Die Wartezeit von 5 Jahren wird erfüllt mit Beitragszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung nach dem 30.6.1977. 

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet (zu berücksichtigen sind ebenfalls entsprechende Zeiten in EU-Ländern mit Sozialversicherungsabkommen).

Die Wartezeit von 45 Jahren wird nur bei Altersrenten an besonders langjährig Versicherte gefordert. Mitgezählt werden alle Zeiten, wie auch bei der 35-jährigen Wartezeit, jedoch ohne Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges von ALG I und II, ALO-Hilfe, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem sogenannten Rentensplitting.

Hinzuverdienst

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente: jährlich 37.117,50 Euro (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße), bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße).

Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige

  

Voraussetzung

Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft (ab GdB 50, jedoch keine Gleichgestellten).

Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können diese Rente auch erhalten, wenn sie, alternativ zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Die Altersgrenze wurde für ab 1941 geborene Versicherte stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben, von Jahrgang 1944 bis 1951 gilt die Altersgrenze 63. Lebensjahr (Abschlag bis 10,8 %). Keine Anhebung der Altersgrenze und somit Rentenbeginn ab 60. Lebensjahr ohne Abschläge ist möglich für Versicherte, die am 16.11.2000 das 50. Lebensjahr vollendet und schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren.

Ab Jahrgang 1952 werden frühestmöglicher Rentenbeginn von 60 auf 62 und Altersgrenze von 63 auf 65 parallel stufenweise um 2 Jahre verschoben; bei vorzeitigem Rentenbeginn bis zu 10,8 % Abschlag. Keine Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. (zum Beispiel 12 Monate = 3,6 % Rentenabschlag)

Wartezeit

35 Jahre

Die Wartezeit von 5 Jahren wird erfüllt mit Beitragszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung nach dem 30.6.1977. 

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet (zu berücksichtigen sind ebenfalls entsprechende Zeiten in EU-Ländern mit Sozialversicherungsabkommen).

Die Wartezeit von 45 Jahren wird nur bei Altersrenten an besonders langjährig Versicherte gefordert. Mitgezählt werden alle Zeiten, wie auch bei der 35-jährigen Wartezeit, jedoch ohne Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges von ALG I und II, ALO-Hilfe, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem sogenannten Rentensplitting.

Hinzuverdienst

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente: jährlich 37.117,50 Euro (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße), bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße).

Kleine Witwen- und Witwerrente

  

Voraussetzungen

Tod des Versicherten (bei Hinterbliebenenrente nach neuem Recht muss die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 1 Jahr bestanden haben).

Wartezeit

5 Jahre in der Person des Versicherten beziehungsweise Rentenbezug zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten. 

Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.

Einkommensanrechnung

Der Hinzuverdienst (ausgenommen bei der großen Witwenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) ist unbeschränkt.

Eigenes Einkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versichertenrente) wird ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten teilweise angerechnet, soweit es den Freibetrag von zurzeit 1.038,05 € (bundeseinheitlich) übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigtes Kind um 220,19 € (bundeseinheitlich)2).

1) das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes
2) das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes
Der aktuelle Rentenwert wird in der Regel jährlich zum 1. Juli neu festgesetzt. Der Wert beträgt seit 01.07.2024 bundeseinheitlich 39,32 €.

Große Witwen- und Witwerrente

  

Voraussetzungen

Tod des Versicherten bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Vollendung des 45./47. Lebensjahres oder wenn ein eigenes oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzogen wird (bei Hinterbliebenenrente nach neuem Recht muss die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 1 Jahr bestanden haben). 

Wartezeit

5 Jahre in der Person des Versicherten beziehungsweise Rentenbezug zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten. 

Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.

Einkommensanrechnung

Der Hinzuverdienst (ausgenommen bei der großen Witwenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten (sogenannte Sterbevierteljahr) ist unbeschränkt.

Eigenes Einkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versichertenrente) wird ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten teilweise angerechnet, soweit es den Freibetrag von zurzeit 1.038,05 € (bundeseinheitlich)1) übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigtes Kind um 220,19 € (bundeseinheitlich)2).

1) das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes
2) das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes
Der aktuelle Rentenwert wird in der Regel jährlich zum 1. Juli neu festgesetzt. Der Wert beträgt seit 01.07.2024 bundeseinheitlich 39,32 €.

Halbwaisenrente

Voraussetzungen

  • Tod des Versicherten
  • Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Bei Ausbildung, freiwillig sozialem/ökologischem Jahr oder Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. 

Wartezeit

5 Jahre in der Person des Versicherten beziehungsweise Rentenbezug zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten. 

Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.

Einkommensanrechnung

Seit dem 1.7.2015 dürfen Waisen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen.

Vollwaisenrente

  

Voraussetzungen

  • Tod des Versicherten und des anderen Elternteiles 
  • Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Bei Ausbildung, freiwillig sozialem/ökologischem Jahr oder Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. 

Wartezeit

5 Jahre in der Person der/des Versicherten beziehungsweise Rentenbezug zurzeit des Todes des/der Versicherten.

Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.

Einkommensanrechnung

Seit dem 1.7.2015 dürfen Waisen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen.

Erziehungsrente 

  

Voraussetzungen

Scheidung der Ehe nach dem 30.6.1977, Tod des geschiedenen Ehegatten, Erziehung eines eigenen oder eines Kindes des geschiedenen Ehegatten, keine neue Eheschließung, Anspruch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 

Wartezeit

5 Jahre aus eigener Versicherung vor dem Tod des früheren Ehegatten.

Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.

Einkommensanrechnung

Der Hinzuverdienst ist wie bei der Witwen/ Witwerrente geregelt. 

1) das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes
2) das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes
Der aktuelle Rentenwert wird in der Regel alljährlich zum 1.7. neu festgesetzt. Die Werte seit 1.7.2020 betragen 34,19 Euro (West) beziehungsweise 33,23 Euro (Ost).

Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM) 

  

Voraussetzungen

  • Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren,
    oder volle EM bereits vor Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren und seit dem ununterbrochen bestehende volle EM--Erwerbsminderung.

Wartezeit

5 Jahre vor Eintritt der vollen EM
20 Jahre vor Beginn der Rente

Auf die Wartezeit von 5 und 20 Jahren werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach dem 30.6.1977 angerechnet. Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn volle oder teilweise EM wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung eintritt und im Zeitpunkt des Ereignisses RV -Pflicht bestand oder in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge entrichtet wurden.

Sie gilt ebenfalls vorzeitig als erfüllt, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung EM eintritt und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeitragsleistungen liegen.

Hinzuverdienst

18.558,75 € jährlich (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße). Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, der nicht zum festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (teilweise EM)

  

Voraussetzungen

  • Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen herabgesunken ist.
  • 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren

Wartezeit

5 Jahre vor Eintritt der teilweisen EM

Auf die Wartezeit von 5 und 20 Jahren werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach dem 30.6.1977 angerechnet. Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn volle oder teilweise EM wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung eintritt und im Zeitpunkt des Ereignisses RV -Pflicht bestand oder in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge entrichtet wurden.

Sie gilt ebenfalls vorzeitig als erfüllt, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung EM eintritt und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeitragsleistungen liegen. 

Hinzuverdienst

37.117,50 € jährlich (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße). Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, der nicht zum festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.

Alle Angaben ohne Gewähr – die allein verbindlichen Werte erfahren Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger.  

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