- Wie kann man in der Ausbildung kündigen?
- Kündigung der Ausbildung während der Probezeit
- Kündigung der Ausbildung nach der Probezeit
- Die ordentliche Kündigung: nur für Auszubildende möglich
- Die fristlose Kündigung während der Ausbildung: wenn ein wichtiger Grund vorliegt
- Kann ein Azubi jederzeit kündigen?
- Aufhebungsvertrag in der Ausbildung: wenn es für beide Seiten nicht passt
- Können Auszubildende nach Kündigung Schadensersatzansprüche geltend machen?
Manchmal kann es vorkommen, dass Arbeitgeber oder Azubis feststellen: Es klappt nicht. Dann können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden. Doch so einfach ist das nicht immer. Wir informieren Sie, was es bei einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses alles zu beachten gilt.
Wie kann man in der Ausbildung kündigen?
Kündigung der Ausbildung während der Probezeit
Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsbedingungen. Das Berufsausbildungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien beendet werden. Ein kurzes Schreiben genügt.
Hinweis:
Der Kündigungsschutz während einer Schwangerschaft gilt übrigens auch für schwangere Auszubildende.
Kündigung der Ausbildung nach der Probezeit
Eine Berufsausbildung ist ein besonderes Arbeitsverhältnis. Es soll den Auszubildenden das notwendige Wissen vermitteln, einen Beruf auszuüben und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten deshalb besonders strenge Voraussetzungen für die Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit.
Die ordentliche Kündigung: nur für Auszubildende möglich
Gleich eines vorab: Für ausbildende Betriebe ist eine ordentliche Kündigung von Azubis nach der Probezeit ausgeschlossen. Auszubildende hingegen dürfen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ordentlich kündigen, wenn sie in einen anderen Ausbildungsberuf wechseln oder studieren möchten. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die fristlose Kündigung während der Ausbildung: wenn ein wichtiger Grund vorliegt
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein solcher Grund besteht, wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist und eine Fortsetzung der Ausbildung für das Unternehmen unzumutbar ist.
Wichtige Gründe können sein:
- Störung des Betriebsfriedens
- Untragbares Verhalten
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Verlassen des Arbeitsplatzes
- Wiederholtes Fehlen im Berufsschulunterricht
- Wiederholte Arbeitsverweigerung
- Diebstahl
- Beleidigungen oder körperliche Übergriffe
Übrigens: Je näher die Abschlussprüfung, desto "wichtiger" muss der Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Die fristlose Kündigung erfolgt immer schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes. In der Regel sollte die Kündigung durch eine Abmahnung angekündigt werden. Dabei müssen sich Abmahnung und Kündigung immer auf dasselbe vertragswidrige Verhalten beziehen. Außerdem ist die Zwei-Wochen-Frist zu beachten: Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund dürfen Ihnen die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
Kann ein Azubi jederzeit kündigen?
Auszubildende müssen sich an die Kündigungsfrist aus Ihrem Vertrag (in der Regel vier Wochen) halten.
Auch Auszubildende haben das Recht fristlos zu kündigen – wenn beispielsweise folgende Gründe vorliegen:
- Ausbleibende Zahlung der Ausbildungsvergütung
- Vergabe von ausbildungsfremden Tätigkeiten
- Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Sexuelle Belästigung
- Mangelhafte Vermittlung der Ausbildungsinhalte
Selbstverständlich gilt auch hier, dass die Kündigung schriftlich mit Angabe der Kündigungsgründe erfolgen muss.
Aufhebungsvertrag in der Ausbildung: wenn es für beide Seiten nicht passt
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, eine Ausbildung mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. Dies ist keine Kündigung, sondern eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden, die Ausbildung nicht länger fortzusetzen.
Der Aufhebungsvertrag hat für beide Seiten Vorteile. Es müssen keine Fristen eingehalten werden. Das Ende der Ausbildung kann also beliebig gewählt werden. Im Lebenslauf des Azubis sieht eine Aufhebung besser aus als eine Kündigung. Und Sie als Arbeitgeber profitieren davon, dass der Auszubildende keine Kündigungsschutzklage erheben kann.
Es empfiehlt sich jedoch, eine Klausel über den Verzicht auf gegenseitige Schadensersatzansprüche in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. Ist der Auszubildende noch minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter einwilligen.
Können Auszubildende nach Kündigung Schadensersatzansprüche geltend machen?
Beenden Sie nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, kann Ihr Lehrling unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Das ist dann der Fall, wenn Sie den Abbruch der Ausbildung zu verschulden haben, beispielsweise weil der einzige Ausbilder in Ihrem Betrieb gekündigt hat und nun kein Nachfolger zur Verfügung steht.
Oder auch, wenn Sie über Monate keine Aufträge mehr haben und den Azubi nicht ausreichend beschäftigen können.
Muss der Auszubildende dann notgedrungen den Betrieb verlassen und sich eine neue Ausbildungsstätte suchen, kann der Schaden in der Verlängerung des Ausbildungszeitraums liegen oder in den Mehrkosten, die ihm durch die Ausbildung an einem anderen Ort entstehen.