Junge Kollegen mit Computer in modernem Büro
Auszubildende

Sozialversicherung bei Auszubildenden: Beiträge und Pflichten

Lesedauer unter 3 Minuten

Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Wenn Sie Auszubildende in Ihrem Betrieb beschäftigen, müssen Sie beim Versicherungs- und Beitragsrecht einiges beachten. Die wichtigsten Fakten zur Sozialversicherung in der Ausbildung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wann ist eine Ausbildung sozialversicherungspflichtig?

Wenn Azubis eine Ausbildung beginnen, bei der sie ein Arbeitsentgelt erhalten, sind sie nicht weiter familienversichert. Sie müssen deshalb eine eigene gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Bis zu zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn können Berufsstarter die Krankenkasse frei wählen.

Wird von dem Krankenkassenwahlrecht kein Gebrauch gemacht, melden Sie Azubis bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an. Waren Auszubildende bisher noch nie gesetzlich krankenversichert, können Sie eine Krankenkasse frei wählen. Die Barmer berät Sie hierzu gerne.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei Auszubildenden?

Wie bei Arbeitnehmern tragen Arbeitgeber und Auszubildende die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte. Lediglich den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr tragen die Azubis gegebenenfalls allein.

Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge in der Ausbildung berechnet?

Als ausbildender Betrieb errechnen Sie den monatlichen Sozialversicherungsbeitrag und dokumentieren ihn in einem Beitragsnachweis. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die monatliche Ausbildungsvergütung.

Seit 2020 gilt für neu abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende. Sie soll die berufliche Ausbildung attraktiver machen. Für Ausbildungen, die 2025 begonnen werden, beträgt die Mindestausbildungsvergütung 682 Euro monatlich. Sie wird in den nächsten Jahren schrittweise erhöht.

Für Ausbildungsverhältnisse, die vor 2020 geschlossen wurden, gelten die neuen Vorschriften zur Mindestausbildungsvergütung nicht. Sollten Sie als ausbildendes Unternehmen noch Azubis mit einer Ausbildungsvergütung von bis zu 325 Euro (Geringverdienergrenze) oder ohne Entgelt beschäftigen, gelten folgende Regelungen:

Geringverdienergrenze für Auszubildende

Erhält Ihr Auszubildender eine Ausbildungsvergütung bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro, müssen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein entrichten. Überschreitet das Arbeitsentgelt in einem Abrechnungszeitraum durch eine Einmalzahlung die Grenze von 325 Euro, teilen Sie sich mit dem Azubi die Beiträge für den übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.

Auszubildende ohne Entgelt

Wenn Sie keine Ausbildungsvergütung zahlen, besteht für Ihren Auszubildenden die Versicherungspflicht nur zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beiträge werden dann auf Grundlage eines fiktiven monatlichen Entgelts in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet und von Ihnen als Arbeitgeber getragen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung hat der Auszubildende selbst zu sorgen. Häufig greift hier die beitragsfreie Familienversicherung.

Sozialbeiträge berechnen

Sind Auszubildende gegen Unfälle versichert?

Auch in der Unfallversicherung sind Auszubildende versicherungspflichtig. Der Versicherungsschutz läuft über die zuständige Berufsgenossenschaft Ihres Unternehmens. Die Beiträge haben Sie als Arbeitgeber allein zu tragen. Der Unfallversicherungsschutz besteht übrigens auch dann, wenn Ihre Azubis in der Berufsschule sind.

Welche Besonderheiten gelten bei den Meldungen von Auszubildenden?

Ihr oder Ihre Azubi sind zu Beginn der Beschäftigung wie reguläre Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Während der Ausbildung sind alle Meldepflichten wie Jahresmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen zu beachten. Zudem müssen Sie für jede abgegebene Meldung eine Meldebescheinigung ausstellen.

Besonderer Personengruppenschlüssel

Auszubildende sollen bei der späteren Rentenberechnung keine Nachteile haben, weil sie während der Ausbildung ein geringes Arbeitsentgelt erhalten haben. Deshalb werden die Berufsausbildungszeiten bei der Rentenberechnung höher bewertet.

Bei den Meldungen müssen Sie bis zum Ausbildungsende einen besonderen Personengruppenschlüssel angeben: Personengruppe 102. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb der Geringverdienergrenze von 325 Euro, verwenden Sie bitte den Personengruppenschlüssel 121. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Schlüssel 102 zu melden. Bei Auszubildenden in der Seefahrt sind die Schlüssel 141 bzw. 144 zu verwenden.

Branchen mit Sofortmeldepflicht

Für Wirtschaftsbereiche, in denen vermehrt Schwarzarbeit vorkommt (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Hotelgewerbe, Transportwesen etc.) gilt eine zusätzliche Sofortmeldepflicht. Prüfen Sie deshalb noch vor Ausbildungsbeginn, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen. Die Sofortmeldung für den Azubi muss mit dem Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden.

Weiterführende Informationen