- Was sind die Rechte eines Auszubildenden?
- Was sind die Pflichten von Auszubildenden?
- Besondere Rechte und Pflichten für Auszubildende mit Behinderung
- Rechte und Pflichten in der Ausbildung: Kündigung möglich
- Recht und Pflicht: Zwei Varianten der Abschlussprüfung sind vorgegeben
- Ende des Ausbildungsverhältnisses: Verlängerung möglich
- Zeugnis: Azubis haben ein Recht darauf
- Exkurs: Ausbildung im Ausland - mit Auslandserfahrung punkten
Der Ausbildungsvertrag ist unterschrieben? Dann kann die Ausbildung beginnen. Als Arbeitgeber und Ausbilder müssen Sie dafür sorgen, dass das Ausbildungsverhältnis den rechtlichen Vorgaben entspricht. Einige der Regelungen haben wir hier für Sie aufgeführt.
Was sind die Rechte eines Auszubildenden?
Mit dem Start einer Ausbildung ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Auszubildende einige Pflichten. Im Vordergrund stehen die Ausbildungs- und Erziehungspflicht des ausbildenden Betriebs sowie die Lernpflicht des Auszubildenden. Die Pflichten für beide Parteien sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgehalten. Hier eine Zusammenfassung:
Der Arbeitgeber muss
- dafür Sorge tragen, dass Auszubildende charakterlich gefördert werden
- für genügend qualifiziertes Personal sorgen und sicherstellen, dass dem Azubi alle notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden
- Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Werkstoffe etc.) kostenlos zur Verfügung stellen
- Auszubildende für Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschule, Prüfungen und so weiter) freistellen und ihnen genügend Zeit für die Führung des Berichtsheftes einräumen
- die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) überwachen
- darauf achten, dass dem Azubi nur Weisungen erteilt werden, die ihren/seinen körperlichen Kräften entsprechen sowie dem Ausbildungszweck dienen
- die Auszubildenden über die bestehenden Ordnungsvorschriften informieren
- eine angemessene Vergütung zahlen
- am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erstellen
Was sind die Pflichten von Auszubildenden?
Die/der Auszubildende hat
- sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufes zu erwerben
- sich zu bemühen, ihre Aufgaben sorgfältig auszuführen
- den Weisungen der/des Ausbildenden oder anderer weisungsberechtigter Personen zu folgen und alle anstehenden Arbeiten nach deren Vorgaben zu erledigen
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen (Berufsschulunterricht, Prüfungen und Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
- Arbeitsmaterial pfleglich zu behandeln
- Stillschweigen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren
- einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen
Besondere Rechte und Pflichten für Auszubildende mit Behinderung
Manchmal ist aufgrund einer Behinderung die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht oder nur eingeschränkt möglich. Dann können ausbildende Unternehmen bei der zuständigen Stelle eine Ausbildung nach besonderen Regelungen beantragen. Das ist im Berufsbildungsgesetz (§§ 64 bis 66 BBiG) und in der Handwerksordnung (§ 42k ff HwO) festgelegt.
Diese Regelungen berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Bedingungen behinderter Auszubildender. Sie beziehen sich beispielsweise auf
- die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung
- die Dauer von Prüfungszeiten
- die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Dritter bei Prüfungen
Rechte und Pflichten in der Ausbildung: Kündigung möglich
Die maximale Probezeit für Azubis beträgt vier Monate. In dieser Zeit können sich beide Seiten ausreichend kennenlernen. Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin mit den Leistungen oder dem Verhalten Ihres Auszubildenden unzufrieden sind, können Sie während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Berücksichtigung von Fristen kündigen. Das gleiche Recht hat auch Ihr Azubi. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen, sonst ist sie unwirksam (vergleiche § 22 Berufsbildungsgesetz).
Gut zu wissen:
Hat die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung bereits in Ihrem Betrieb gearbeitet, so lässt sich diese Zeit nicht auf die Probezeit anrechnen. Denn ein Arbeitsverhältnis ist nicht mit einer Berufsausbildung vergleichbar. Ausnahme: War der Azubi unmittelbar vor Beginn der Ausbildung bereits als Praktikant/in bei Ihnen beschäftigt, können Sie die Praktikantenzeit als Probezeit anrechnen.
Recht und Pflicht: Zwei Varianten der Abschlussprüfung sind vorgegeben
Im Rahmen der Ausbildung müssen Auszubildende eine Abschlussprüfung ablegen. Im handwerklichen Bereich heißt die Abschlussprüfung Gesellenprüfung. Manche Ausbildungsordnungen schreiben eine Zwischenprüfung vor.
Es gibt die "gestreckte" und die "klassische" Abschlussprüfung. Grundsätzlich werden bei beiden Varianten während der Ausbildungszeit zwei Prüfungen abgelegt. Unterschiedlich ist die Bedeutung der Prüfungsergebnisse für das Gesamtergebnis:
Bei der "klassischen" Variante wird der Ausbildungsstand nach circa eineinhalb Jahren im Rahmen einer Zwischenprüfung ermittelt. Das Zwischenprüfungsergebnis hat keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis in der Abschlussprüfung.
Bei der "gestreckten" Abschlussprüfung wird der erste Teil der Prüfung nach etwa zwei Jahren, der zweite am Ende der Ausbildung abgelegt. Beide Prüfungsergebnisse fließen in das Gesamtergebnis ein.
Als ausbildendes Unternehmen können Sie die Prüfungsvariante nicht selbst wählen. Sie ist durch die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes vorgegeben.
Nach bestandener Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle dem Prüfling ein Prüfungszeugnis aus, das sog. Kammer- bzw. Abschlusszeugnis.
Ende des Ausbildungsverhältnisses: Verlängerung möglich
Wird das Ausbildungsverhältnis nicht vorzeitig gekündigt, endet es grundsätzlich nach Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht Ihr Azubi die Abschlussprüfung früher, dann endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Fällt Ihr Azubi bei der Prüfung durch, so darf die Prüfung wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr (§ 21 BBiG).
Hinweis:
Bei Ausbildungsende müssen Sie eine Abmeldung an die Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse übermitteln.
Zeugnis: Azubis haben ein Recht darauf
Auszubildende haben nach dem Berufsbildungsgesetz einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Sie können, ähnlich wie Angestellte, zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis wählen.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält neben den Pflichtangaben (Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, erworbene berufliche Kenntnisse) zusätzliche Informationen über das Sozialverhalten, die Arbeitsweise und die Arbeitsleistung des Azubis.
Es ist somit für Bewerbungen und das berufliche Weiterkommen Ihres Auszubildenden besser geeignet als ein einfaches Zeugnis.
Exkurs: Ausbildung im Ausland - mit Auslandserfahrung punkten
Azubis können bis zu einem Viertel ihrer Ausbildungszeit in einem ausländischen Betrieb absolvieren. Der Vorteil: Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerunternehmen macht die Ausbildung in Ihrem Betrieb attraktiver. Zudem können Ihre zukünftigen Fachkräfte von Beginn an wertvolle Auslandserfahrungen sammeln.
Am Ende eines Auslandsaufenthalts sollten die neu gewonnenen Qualifikationen und Fähigkeiten festgehalten werden. Der Europass Berufsbildung bescheinigt Form, Dauer, Art und Inhalte der Ausbildungszeit im Ausland.