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Auszubildende

Auszubildende einstellen: Ausbildungsvertrag und - vergütung

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Um jungen Menschen einen guten Start in die Ausbildung zu ermöglichen, ist es wichtig, den Arbeitsplatz Ihrer Auszubildenden ausreichend vorzubereiten und die Einführung in den Betrieb zu planen. Daneben müssen Azubis bei der zuständigen Kammer angemeldet und geprüft werden, ob alle erforderlichen Unterlagen im Betrieb vorliegen.

Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten?

Um einen Auszubildenden einstellen zu können, müssen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) einige Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss die Ausstattung stimmen – organisatorisch, maschinell und fachlich. Zum anderen benötigt das Unternehmen eine Berechtigung. Das heißt: Mindestens ein Mitarbeiter muss eine Eignungsprüfung im Ausbildungsberuf nachweisen. Erst dann dürfen Auszubildende eingestellt werden. Die Industrie- und Handelskammern überprüfen, ob Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.

Der Ausbildungsvertrag: Das muss enthalten sein

Der Ausbildungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb. Er wird vor Beginn der betrieblichen Ausbildung geschlossen und regelt das Ausbildungsverhältnis.

Folgende Inhalte gehören in einen Berufsausbildungsvertrag:

  • Eine sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Ziel der Ausbildung sowie Bezeichnung der angestrebten Berufstätigkeit
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsvoraussetzungen des Berufsausbildungsvertrages
  • Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Die Form (schriftlich oder elektronisch), in der der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen ist

Grundsätzlich schließen Sie den Ausbildungsvertrag mit dem Azubi selbst ab. Daher muss der Azubi auch selbst unterschreiben. Ist dieser allerdings noch nicht volljährig, müssen zusätzlich seine gesetzlichen Vertreter (regelmäßig beide Elternteile) den Vertrag unterzeichnen.

Unser Tipp für die Vertragsunterzeichnung:

Oft unterschreiben Schulabgänger mehrere Ausbildungsverträge und entscheiden sich erst später für einen Betrieb. Manche Unternehmen erhalten dann gar keine oder eine verspätete Absage. So kann es passieren, dass der Ausbildungsplatz unbesetzt bleibt. Um das zu vermeiden, sollten Sie bereits beim Abschluss eines Lehrvertrages die Lohnsteuerkarte verlangen.

Wie sind die Arbeitszeiten bei Auszubildenden geregelt?

Beim Thema Arbeitszeit sollten Arbeitgeber immer das Alter der Auszubildenden im Blick haben. Denn daraus ergeben sich unterschiedliche gesetzliche Regelungen:

  • Bei Auszubildenden über 18 Jahren gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer darf durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden betragen.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Sie dürfen nur 40 Stunden in der Woche und maximal acht Stunden am Tag arbeiten.

Übrigens: Auch die Berufsschulzeit zählt zur Arbeitszeit. Die Auszubildenden müssen vom Betrieb für die Berufsschule freigestellt werden. Dies gilt für die Unterrichtszeiten genauso wie für Prüfungen oder andere Pflichttermine. Die Zeit, die Auszubildende in der Berufsschule verbringen, wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

Die Ausbildungsvergütung: Welche Vorgaben gibt es?

Auch für Auszubildende gilt ein Mindestlohn, die sogenannte Mindestausbildungsvergütung. Das heißt: Jeder Azubi, der in Deutschland eine Berufsausbildung beginnt, erhält ein Mindestgehalt. Die Mindestvergütung wird dabei jährlich an den Mindestlohn angepasst.

2025 beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung auf 805 Euro, im dritten Jahr auf 921 Euro und im vierten Jahr auf 955 Euro.

Ärztliche Untersuchung bei minderjährigen Azubis: Pflicht nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Als Arbeitgeber dürfen Sie Jugendliche unter 18 Jahren nicht ohne eine ärztliche Bescheinigung bei sich im Betrieb beschäftigen. Das schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung bei Ausbildungsbeginn vorlegen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

Für die Untersuchungen entstehen weder Ihnen noch Ihren Auszubildenden Kosten.

Muss das Ausbildungsverhältnis angemeldet werden?

Der Ausbildungsvertrag ist unterschrieben? Jetzt müssen Sie das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eintragen lassen.

Die Meldung muss unverzüglich nach dem Abschluss des Ausbildungsvertrages, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung, erfolgen. Die Eintragung ist eine Voraussetzung für die spätere Zulassung zu den Abschlussprüfungen.

Folgende Unterlagen werden für die Eintragung benötigt:

  • der Antrag auf Eintragung
  • eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages
  • eine Gliederung des Ausbildungsablaufs

Außerdem können noch folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung, wenn der Auszubildende minderjährig ist
  • die Unterlagen des verantwortlichen Ausbilders bei erstmaligem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages

Bitte beachten Sie: Die Eintragung in das Verzeichnis wird nur dann vorgenommen, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entspricht.

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