Arbeitsrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • MBO-Verlag

Was ist eine Kündigung?

Mit dem Ausspruch einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis einseitig – durch die Firma oder die beschäftigte Person – beendet. Sie kann als fristgerechte oder fristlose Kündigung ausgesprochen werden (Kündigungsgrund). Will das Unternehmen die Arbeitsbedingungen ändern, muss es eine Änderungskündigung wählen.

Wer kann eine Kündigung aussprechen?

Kündigungsberechtigt ist auch ein Minderjähriger, sofern er von seinen gesetzlichen Vertretern gemäß § 113 BGB ermächtigt wurde, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In Kleinbetrieben ist die kündigungsberechtigte Person meist der Inhaber bzw. die Inhaberin, bei einer GmbH per Gesetz die Geschäftsführung. In größeren Betrieben sind insbesondere auch die Personalleiter und Prokuristen kündigungsberechtigt.

Der Arbeitgeber kann aber auch andere Personen zur Kündigung bevollmächtigen. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigung zur Kündigung auch bekanntgemacht wird, zum Beispiel durch ein Rundschreiben. Anderenfalls kann die Kündigung vom Empfänger mit dem Hinweis, dass der Kündigende nicht zur Kündigung befugt war, gemäß § 174 Seite 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.

Möglich ist auch eine Bevollmächtigung für den Einzelfall. Wichtig ist, dass der so Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt.

Wie muss eine Kündigung aussehen, damit sie wirksam ist?

Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, § 623 BG.

Schriftform bedeutet nach § 126 Absatz 1 BGB eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen. Daran ändert sich auch durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) nichts, das Kündigungen ausdrücklich ausschließt. Deshalb reicht eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax nicht aus, § 623 Halbsatz 2 BGB

Die Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Ausnahme bilden die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit und die ausnahmsweise für zulässig erklärte Kündigung einer Schwangeren (durch zuständige oberste Landesbehörde, je nach Bundesland verschieden, in NRW z. B. der Regierungspräsident).

Eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe von Gründen kann aber durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag begründet werden. Auf Verlangen des Beschäftigten hat die Firmenleitung die Kündigungsgründe mitzuteilen. Die Kündigung muss klar und eindeutig sein und darf nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden. Soweit sie fristgemäß erfolgt, sind Kündigungsfristen einzuhalten.

Kündigung: Was bedeutet der Zugang einer Kündigung?

Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin wirksam. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich der Empfangenden gelangen muss, dass diese vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen können. Die sicherste Methode des Zugangs ist die persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung der Beschäftigten, die Kündigung erhalten zu haben.

In mitbestimmten Betrieben muss der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat vor Ausspruch jeder Kündigung gemäß § 102 Absatz 1 BetrVG angehört werden.

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