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Nach einer längeren Erkrankung kann die Rückkehr in den Arbeitsalltag für Beschäftigte eine Herausforderung sein. Die stufenweise Wiedereingliederung – auch „Hamburger Modell“ genannt – erleichtert Betroffenen den Neustart. Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitgeber beachten sollten und wie Sie Ihre Mitarbeitenden unterstützen können.
Was ist das Hamburger Modell?
Beschäftigte, die krankheitsbedingt mehrere Wochen ausfallen, kämpfen oft mit Unsicherheiten und Versagensängsten. Sie beschäftigen Fragen wie: „Schaffe ich meine Arbeit überhaupt noch?“ oder „Verschlechtert sich mein Gesundheitszustand, wenn ich wieder arbeite?“
Die ärztlich verordnete stufenweise Wiedereingliederung (STWE) setzt genau hier an: Sie ermöglicht es Beschäftigten, sich langsam wieder an die Belastungen des Berufslebens heranzutasten. Dabei können sie ihre eigene Leistungsfähigkeit Schritt für Schritt steigern.
Hinweis: Während dieser Zeit gelten die Beschäftigten offiziell als arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis ruht.
Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ist die Wiedereingliederung für Arbeitgeber verpflichtend?
Nein, Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch V anzubieten.
Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für schwerbehinderte Mitarbeitende: Sie können die Wiedereingliederung rechtlich einfordern.
Das BEM ist eine umfassendere, präventive Maßnahme zur langfristigen Sicherung der Arbeitsfähigkeit, während die Wiedereingliederung eine individuelle, ärztlich begleitete Rückkehr in den Arbeitsalltag ermöglicht. Beide Instrumente können sich ergänzen, verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele.
Welche Voraussetzungen gelten für das Hamburger Modell?
Damit die berufliche Rehabilitation nach dem Hamburger Modell möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Ärztliche Beurteilung: Die behandelnde Arztpraxis bestätigt, dass eine (teilweise) Wiederaufnahme der Arbeit möglich ist.
Arbeitsunfähigkeit: Die betroffene Person ist länger als sechs Wochen arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Lohnersatzleistungen.
Vereinbarung: Alle Beteiligten – Arbeitgeber, Beschäftigte und Rehabilitationsträger – müssen der Wiedereingliederung schriftlich zustimmen.
Arbeitsplatz: Die bisherigen Aufgaben können vorübergehend an die Leistungsfähigkeit angepasst werden (z. B. reduzierte Stunden oder Aufgaben).
Versicherung: Die Betroffenen sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Wie lange dauert die stufenweise Wiedereingliederung?
Die Dauer des Hamburger Modells ist individuell und hängt vom Gesundheitszustand der Betroffenen ab. In der Regel ist die Maßnahme auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Monaten ausgelegt.
Sind die Beschäftigten danach noch nicht wieder voll einsatzfähig, kann die Maßnahme auf bis zu 12 Monate verlängert werden. Wichtig ist, dass der Prozess flexibel bleibt und an die Fortschritte der Zurückkehrenden angepasst wird.
Gut zu wissen: Das Hamburger Modell sieht keinen Urlaub vor, da die Beschäftigten weiterhin als arbeitsunfähig gelten. Wenn die Betroffenen aus persönlichen Gründen eine „Pause“ einlegen möchten, ist dies nur in Absprache mit dem jeweiligen Rehabilitationsträger, z. B. der Krankenkasse, möglich. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Urlaub im klassischen Sinne.
Wie funktioniert das Hamburger Modell in der Praxis?
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz muss gut geplant sein, um die Betroffenen nicht zu überfordern. Dabei hilft ein individueller Wiedereingliederungsplan, auch Stufenplan genannt. Er gibt die Richtung für die nächsten Wochen vor.
Der Plan wird gemeinsam von der behandelnden Arztpraxis, der betroffenen Person und dem Arbeitgeber erstellt. Er enthält in der Regel folgende Informationen:
Beginn und Ende der Maßnahme,
Dauer und Umfang der einzelnen Stufen,
voraussichtlicher Zeitpunkt der vollen Arbeitsfähigkeit,
Tätigkeiten und Belastungen, die zu vermeiden sind,
Rücktrittsrechte und -gründe für beide Seiten sowie
zusätzliche Maßnahmen, die die Rückkehr erleichtern können.
Zu Beginn arbeiten die Beschäftigten in der Regel zwei Stunden täglich. Danach wird die Arbeitszeit erhöht, bis die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wieder erreicht ist.
Auch besondere Maßnahmen können Teil des Plans sein: Nach einer Bandscheibenoperation kann beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch erforderlich sein.
Praxis-Beispiel
So könnte das Muster eines Hamburger Modell-Stufenplans aussehen:
Woche 1: zwei Stunden täglich, leichte Aufgaben wie z. B. das Sortieren von Unterlagen
Woche 2–4: vier Stunden täglich, Fokus auf Routinetätigkeiten
Woche 5–6: sechs Stunden täglich, Einbindung in komplexere Projekte
Ab Woche 7: volle Arbeitszeit, schrittweise Übernahme aller Aufgaben
In diesem Beispiel der Wiedereingliederung erhöht sich die tägliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von 8 Wochen.
Welche Rolle spielt der Arbeitgeber?
Sie als Arbeitgeber haben einen großen Anteil am Erfolg des Hamburger Modells. Neben einer guten Vorbereitung sind Kommunikation und Flexibilität während des Prozesses entscheidend:
Passen Sie die Tätigkeiten so an, dass sie mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Mitarbeitenden vereinbar sind.
Zeigen Sie Verständnis und schaffen Sie ein Umfeld, in dem sich die Betroffenen sicher fühlen.
Sensibilisieren Sie den Kollegenkreis für die Situation der Zurückkehrenden.
Praxis-Tipp: Regelmäßige Feedbackgespräche helfen dabei, Fortschritte zu bewerten und den Plan gegebenenfalls anzupassen.
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Nicht jede Wiedereingliederung verläuft reibungslos. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der Mitarbeitenden oder erweist sich die Belastung als zu hoch, kann die Maßnahme angepasst oder abgebrochen werden. Dabei gilt Folgendes:
Kurzfristige Unterbrechungen von bis zu sieben Tagen sind zulässig und sollten im Plan festgehalten werden.
Längere Unterbrechungen: Dauert die Pause länger, gilt die Maßnahme als beendet. Die Betroffenen bleiben aber arbeitsunfähig gemeldet und haben weiterhin Anspruch auf Lohnersatzleistungen.
Übrigens: Ein Abbruch ist nicht endgültig. Sobald sich der Gesundheitszustand verbessert, kann der Prozess erneut gestartet werden.
Gehalt beim Hamburger Modell: Wer zahlt?
Da die Mitarbeitenden offiziell als arbeitsunfähig gelten, erhalten sie kein reguläres Gehalt. Stattdessen greifen Lohnersatzleistungen, die von den jeweiligen Kostenträgern übernommen werden:
Krankengeld: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Zahlungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist.
Verletztengeld: Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, zahlt die Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen).
Übergangsgeld: Schließt die Wiedereingliederung direkt an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme an, zahlt die Rentenversicherung das sogenannte Übergangsgeld. Dies gilt, wenn die Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach der Reha beginnt.
Findet die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb der ersten sechs Wochen der Erkrankung statt, ist in der Regel keine externe Leistung erforderlich. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Beschäftigte erhalten weiter ihr reguläres Gehalt.
Hinweis: Arbeitgeber können auch freiwillig ein Gehalt zahlen. Dies kann jedoch zu einer Kürzung des Krankengeldes oder anderer Leistungen führen. Daher sollte im Vorfeld geprüft werden, welche Lösung finanziell sinnvoller ist.
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