Sozialversicherungsrecht

Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • MBO-Verlag

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX dient dazu, nach einer Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin eine möglichst frühzeitige Rückkehr in den Betrieb zu ermöglichen.

Dazu werden die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit erforscht und es werden Möglichkeiten gesucht, Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie Art und Umfang der erhobenen Daten müssen die Betroffenen zuvor hingewiesen werden.

Rehabilitationsleistungen sollen damit frühzeitig erkannt und eingeleitet werden, um den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten. Aber auch die Umgestaltung des Arbeitsplatzes (organisatorisch oder räumlich) gehört zu den probaten Mitteln.

Als Leistungen stehen zur Verfügung

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rentenversicherungsträger)
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rentenversicherungsträger)
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Integrationsämter)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Betriebe vorgeschrieben, sobald Mitarbeitende länger als sechs Wochen arbeitsunfähig oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Vorteile bietet es auf beiden Seiten: längere Ausfälle durch Arbeitsunfähigkeit wird vermieden, die Motivation der gesunden Mitarbeitenden wird gesteigert, es werden bessere Arbeitsergebnisse erzielt.

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