In wenigen Schritten und mit einfachen Angaben berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Beschäftigten. Anschließend werden Ihnen die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung angezeigt, die Sie als Unternehmen zu zahlen haben.
Zusätzlich können Sie die Umlagesätze für die Umlageverfahren U1 und U2 je nach Erstattungssatz berechnen lassen. Auch eine extra Ausweisung der Insolvenzgeldumlage und des Zusatzbeitrags im Berechnungsergebnis ist mit unserem Sozialversicherungsrechner möglich.
Rechner für Minijob und Übergangsbereich
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung auf Minijob-Basis oder im Übergangsbereich? Dann nutzen Sie einfach unseren Minijob-Rechner oder den Midijob-Rechner.
Welche Sozialversicherungsbeiträge muss ich zahlen?
Für alle Beschäftigten sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten. Die Abgaben setzen sich aus den folgenden Sozialversicherungszweigen zusammen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung1
Zusätzlich zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag fallen Kosten für Umlagen an:
- U1 für die Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten bei Erkrankung:
Für diese Versicherung müssen alle Firmen aufkommen, die weniger als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. - U2 für die Erstattung von Mutterschutzaufwendungen:
An der U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgebenden teil, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. - Die Insolvenzgeldumlage.
1 In Deutschland ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abzuschließen. Dabei orientiert sich die Höhe der Beiträge am Unfallrisiko der ausgeübten Tätigkeiten.
Tipp:
Mehr Informationen zum Umlageverfahren lesen Sie in unserem Firmenkundenportal.
Wie berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge?
Die monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden mithilfe folgender Faktoren berechnet:
- Arbeitsentgelt: Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Zahlungen an Ihre Beschäftigten. Liegt der Bruttolohn allerdings über einer bestimmten Grenze – der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze – brauchen Sie keine höheren Beiträge zu entrichten.
- Beitragssätze: Die Beitragssätze bestimmen, wie viel Geld Sie und Ihre Beschäftigten monatlich für die Sozialversicherung zu zahlen haben.
Die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ermitteln Sie, indem Sie das Arbeitsentgelt mit den gesetzlichen Beitragssätzen multiplizieren. Nutzen Sie hierfür unseren Sozialversicherungsrechner.
Wie hoch sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung?
Die für Sie anfallenden Sozialversicherungsbeiträge machen durchschnittlich etwa 21 Prozent des Bruttogehalts Ihres Mitarbeitenden aus. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie als Unternehmen jeweils die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte tragen die Beschäftigten selbst.
Anders verhält es sich mit den Umlagen (U1, U2 sowie der Insolvenzgeldumlage). Die Kosten hierfür entrichten Sie als Unternehmen.
Auch die Zahlungen für die Unfallversicherung übernehmen Sie in voller Höhe.
Wie viel Prozent zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte an die Sozialversicherung?
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag richtet sich nach den aktuellen Beitragssätzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese bestimmen, wie viel Prozent Arbeitgeber und Arbeitskräfte monatlich auf Basis des Arbeitsentgelts zu zahlen haben. Die Bundesregierung legt die Beitragssätze jährlich unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung neu fest.
Hier sehen Sie die Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024 für Unternehmen und Beschäftigte im Überblick:
Versicherungszweig | Beitragssatz in % | Anteil Arbeitgeber in % | Anteil Beschäftigte in % |
---|
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz | 14,6 | 7,3 | 7,3 |
Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz | 14,0 | 7,0 | 7,0 |
Krankenversicherung Zusatzbeitragssatz | kassenindividuell | | |
Rentenversicherung | 18,6 | 9,3 | 9,3 |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 | 1,3 | 1,3 |
Pflegeversicherung (Basiswert) | 3,4 | 1,7 (Sachsen: 1,2) | 1,7 |
Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung | 0,6 | 1,7 (Sachsen: 1,2) | 2,3 |
Abschlag für Eltern mit Kindern in der Pflegeversicherung | 0,25 (2. bis 5. Kind) | 1,7 (Sachsen: 1,2) | 0,7 bis 1,7 |
Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Höhe des Bruttogehalts, für das Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Für den Teil des Gehalts, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze haben wir im Personalbegleiter für Firmenkunden zusammengestellt.
Wer kommt für den Zuschlag bzw. Abschlag zur Pflegeversicherung auf?
Der Beitragszuschlag wird bei kinderlosen Beschäftigten ab 23 Jahren fällig. Er beträgt 0,6 Prozent. Arbeitgeber müssen sich an diesem Zuschlag nicht beteiligen. Sie teilen sich mit der angestellten Person lediglich den Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent, also 1,7 Prozent.
Der Abschlag für Versicherte mit Kindern wird bei den Eltern berücksichtigt. Er liegt bei 0,25 Prozent – abhängig von der Anzahl der Kinder. Arbeitgeber zahlen durchgängig einen Beitragsanteil von 1,7 Prozent.
Hinweis:
In Sachsen fällt der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung geringer aus. Er beträgt dort nur 1,2 Prozent anstatt 1,7 Prozent. Zum Hintergrund: 1995 wurde der Buß- und Bettag in allen Bundesländern außer in Sachsen ersatzlos gestrichen, um die damals neu eingeführte Pflegeversicherung finanzieren zu können. Als Ausgleich zahlen sächsische Beschäftigte mehr in die Pflegeversicherung ein.