Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV) werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig.
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.
Ein eventuell verbleibender Restbeitrag oder Guthaben ist mit der nächsten Fälligkeit auszugleichen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie der 24. und der 31.12. sind keine Bankarbeitstage.
Fälligkeit der Beitragszahlungen 2024
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
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29. | 27. | 26. | 26. | 29. | 26. | 29. | 28. | 26. | 29. | 27. | 23. |
Es besteht die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls zu zahlen (Vereinfachtes Verfahren). Die Fälligkeit der Beitragsnachweise finden Sie im Stichwort Beitragsnachweis.