- Was ist das neue Elternzeit-Meldeverfahren?
- Wie werden Beginn und Ende der Elternzeit gemeldet?
- Welcher Tag muss als Beginn der Elternzeit gemeldet werden?
- Was ist bei einer Beschäftigung während der Elternzeit?
- Was gilt bei einem Kassenwechsel während der Elternzeit?
- Wie werden bereits begonnene Elternzeiten gemeldet?
- Wird gleichzeitig auch die Rentenversicherung informiert?
Die Dauer einer Elternzeit müssen Arbeitgeber künftig an die Krankenkasse melden. Seit 2024 gibt es hierzu ein neues Meldeverfahren. Lesen Sie, wie Sie die Meldungen abgeben können und welche Abgabegründe einzutragen sind.
Was ist das neue Elternzeit-Meldeverfahren?
Gehen Mitarbeitende in Elternzeit, senden Sie bereits heute eine Unterbrechungsmeldung an die Krankenkasse. Wie lange die Elternzeit in Anspruch genommen wird, war dadurch nicht bekannt und musste bisher jedoch aufwändig in Erfahrung gebracht werden. Um diese Aufwände zu vereinfachen, ist 2024 das neue Elternzeit-Meldeverfahren in Kraft getreten. Damit werden die Krankenkassen über den Beginn und das Ende einer Elternzeit informiert.
Wie werden Beginn und Ende der Elternzeit gemeldet?
Alle Meldungen sind in elektronischer Form abzugeben. An- und Abmeldungen können nicht zusammen in einer Meldung erfolgen, sondern müssen separat abgegeben werden. Der Beginn der Elternzeit ist mit dem Abgabegrund 17 und das Ende mit 37 zu melden. Bei einer Ende-Meldung ist das ursprüngliche Beginn-Datum einzutragen.
Hinweis: Die bisherige Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (Abgabegrund 52) ist weiterhin notwendig und muss ebenfalls abgegeben werden. Hier ändert sich nichts.
Das neue Meldeverfahren gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte und nicht für geringfügig Beschäftige oder privat Versicherte. Dabei sind alle Elternzeiten von Beschäftigten zu melden, auch wenn Großeltern oder Verwandte die Elternzeit in Anspruch nehmen (Härtefallregelung).
Welcher Tag muss als Beginn der Elternzeit gemeldet werden?
Beginnt bei Müttern die Elternzeit nahtlos nach der Mutterschutzfrist, ist als Beginn-Datum der Folgetag nach Ende der Mutterschutzfrist zu melden. Ansonsten ist der tatsächliche Beginn der Elternzeit heranzuziehen. Bei Vätern ist stets der tatsächliche Beginn der Elternzeit heranzuziehen.
Beispiel 1
Beginn der Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz:
Die Mutterschutzfrist beginnt am 22.04.2024
Die Geburt des Kindes ist am 03.06.2024
Die Mutterschutzfrist endet am 29.07.2024
Diese Daten werden gemeldet:
Meldung "51" (Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf EEL)
Meldung „17“ (Beginn Elternzeit) zum 30.07.2024
Beispiel 2
Beginn der Elternzeit später nach dem Mutterschutz:
Die Geburt des Kindes ist am 05.06.2023
Die Elternzeit beginnt am 01.03.2024
Diese Daten werden gemeldet:
Meldung „52“ (Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zum 29.02.2024
Meldung „17“ (Beginn Elternzeit) zum 01.03.2024
Einfach erklärt: Die Meldepflicht tritt ein, sobald eine versicherungspflichtige Beschäftigung länger als einen Kalendermonat für die Elternzeit unterbrochen wird. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern gilt die Kalendermonatsfrist nicht, da sich gegebenenfalls Auswirkungen auf die Beitragsberechnung ergeben können.
Was ist bei einer Beschäftigung während der Elternzeit?
Bei Aufnahme einer vorübergehenden, mehr als geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist das Ende der Elternzeit mit dem Abgabegrund 37 zu melden. Nach Ende der vorübergehenden Beschäftigung – und bei einer weiter bestehender Elternzeit – ist eine erneute Anmeldung mit dem Abgabegrund 17 notwendig. Endet die versicherungspflichtige Beschäftigung muss zusätzlich zum Beschäftigungsende (Meldung „30“) auch noch die Elternzeit mit dem Abgabegrund 37 gemeldet werden.
Gut zu wissen: Bei vorübergehender Aufnahme eines Minijobs beim selben Arbeitergeber, entstehen keine Meldepflichten in Bezug auf das Elternzeit-Meldeverfahren.
Was gilt bei einem Kassenwechsel während der Elternzeit?
Findet während der Elternzeit ein Krankenkassenwechsel statt, ist bei der neuen Kasse eine Beginn-Meldung (Meldegrund 17) abzugeben. An die bisherige Kasse ist keine Ende-Meldung zu erstellen.
Hinweis: Ab dem 01.01.2024 ist es für Arbeitgeber möglich, die aktuelle Kasse in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband festzustellen. Wie dies genau funktioniert, erfahren Sie unter www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik Arbeitgeberverfahren).
Beispiel 3
Elternzeit vom 15.03.2024 bis 14.03.2025:
Der Krankenkassenwechsel ist zum 01.07.2024
Diese Daten werden gemeldet:
Meldung „17“ (Beginn Elternzeit) zum 15.03.2024, Krankenkasse A
Meldung „17“ (Beginn Elternzeit) zum 01.07.2024, Krankenkasse B
Meldung „37“ (Ende Elternzeit) zum 14.03.2025, Krankenkasse B
Wie werden bereits begonnene Elternzeiten gemeldet?
Für Elternzeiten, die vor 2024 begonnen haben und über den 31.12.2023 hinaus andauern, müssen Sie keine Meldung abgeben. Die Meldepflicht beginnt erst für Zeiträume ab 01.01.2024.
Wird gleichzeitig auch die Rentenversicherung informiert?
Die Elternzeit-Meldungen werden nicht gleichzeitig an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet sondern verbleiben bei der Krankenkasse. Beschäftigte müssen sich also selbst darum kümmern, dass die Erziehungszeiten bei der Rente anerkannt werden.
Fristen für Mutterschutz und Elternzeit berechnen
Mit unserem elektronischen Fristenrechner können Sie einfach ermitteln, an welchen Tag die Mutterschutzfrist beginnt oder bis wann die Wiederaufnahme der Beschäftigung gemeldet werden muss.
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