Sozialversicherungsrecht

Werkstudenten

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Beurteilung in der Rentenversicherung

Beschäftigte Studierende sind in der Rentenversicherung nur dann versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung kurzfristig ausgeübt wird.

Beurteilung in der Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitsförderung

Für beschäftigte Studierende gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung Sondervorschriften, die anzuwenden sind, wenn sie als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind.

Die Immatrikulation an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule allein reicht nicht aus. Das Studium muss im Vordergrund stehen, das heißt die Arbeitskraft des Studenten muss überwiegend durch das Studium und nicht durch die Beschäftigung in Anspruch genommen werden. So kann zum Beispiel die Studenteneigenschaft bei den sogenannten „Langzeitstudenten“ angezweifelt werden. Dauert die Beschäftigung über das Ende eines Semesters hinaus an, ist auch für das Folgesemester der Studiennachweis zu erbringen, sonst endet sofort der Studentenstatus.

Die Hochschulausbildung endet durch Exmatrikulation oder durch die in den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung (zum Beispiel Bachelor, Master, Staatsexamen). Bei einem Promotionsstudium (Erlangung der Doktorwürde) besteht kein Studentenstatus. In einer Beschäftigung ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen.

Zu den ordentlich Studierenden gehören auch solche Studenten, die bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, das Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen. Sie müssen ihrem Erscheinungsbild nach aber ordentlich Studierende sein und in dem belegten Studienfach einen weiteren Hochschulabschluss anstreben.

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Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro

Studenten sind in einer Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat allerdings die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro

Beschäftigungen bis zu 20 Stunden wöchentlich

Studenten sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden oder in der jeweiligen vorlesungsfreien Zeit) kann diese Versicherungsfreiheit auch bei einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit in Betracht kommen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Im Einzelfall ist der Studienplan (Vorlesungsplan) mit dem Dienstplan abzustimmen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, werden jedoch Überstunden geleistet, die zu einem Überschreiten der 20-Stunden-Grenze führen, ist zu prüfen, ob weiterhin Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die betreffenden Studenten sollten vor der Anordnung von Überstunden nachweislich auf die gegebenenfalls eintretende Versicherungspflicht hingewiesen werden.

Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden – in der die Überschreitung auf Wochenend-, Abend- oder Nachtarbeit zurückzuführen ist – ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden wöchentlich

Übt ein Student eine kurzfristige Beschäftigung aus, gelten die Ausführungen für kurzfristige Beschäftigungen. Dauert diese Aushilfsbeschäftigung wider Erwarten länger als drei Monate, tritt mit dem Tage der Vereinbarung der Verlängerung des Arbeitsvertrags Versicherungspflicht in allen Zweigen ein.

Übt ein Student mehrere befristete Aushilfsbeschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob im Laufe eines Jahres (hier gilt nicht das Kalenderjahr), gerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück, insgesamt eine Beschäftigungsdauer von 26 Wochen (182 Kalendertage) überschritten wird. Zu berücksichtigen sind, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Wird insgesamt eine Beschäftigungsdauer von 26 Wochen (182 Kalendertage) nicht überschritten, ist der Student in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung versicherungsfrei.

Die 26-Wochen-Regelung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn in der zu beurteilenden Beschäftigung Versicherungsfreiheit aufgrund des Werksstudentenprivilegs zunächst einzuräumen wäre (Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Wochenend-, Abend- oder Nachtarbeit oder Beschäftigung in den Semesterferien). Deshalb führt eine befristete Beschäftigung oder führen mehrere befristete Beschäftigungen, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit nicht erfüllt bzw. erfüllen, nicht schon deshalb zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werksstudentenprivilegs, weil die Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als 26 Wochen beträgt.

Beispiel
Ein Student übt vom 1.12. bis 31.1. eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Wochenstunden bei einer 5-Tage- Woche aus, ohne dass die Arbeitszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden liegen.

Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:
1.2. bis 31.3. im Umfang von 25 Wochenstunden (5-Tage-Woche)
1.7. bis 15.9. im Umfang von 18 Wochenstunden (5-Tage-Woche)

Beurteilung:

  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn der Beschäftigung am 1.12. bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate beträgt.
  • Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung nicht, da die Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

Der Umstand, dass die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen beträgt, begründet keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.

Wird die Beschäftigung länger als drei Monate, aber ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt, besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Die vorlesungsfreie Zeit muss schriftlich vom Studenten bestätigt werden, im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Hochschule einzuholen. Geringfügige Abweichungen (insgesamt bis zu zwei Wochen vor oder nach der vorlesungsfreien Zeit) sind zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass insgesamt eine Beschäftigungszeit von mehr als 182 Kalendertagen nicht erreicht wird.

Studenten, die weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig beschäftigt sind, haben keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Der Student hat sich selbst, zum Beispiel bei der Barmer, zu versichern und die Krankenkasse, bei der er familienversichert ist, entsprechend zu informieren.

Bei Studenten, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gilt die Beurteilung wie bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen beschrieben.

Studenten ausländischer Ausbildungseinrichtungen

Die vorgenannten Grundsätze für beschäftigte ordentlich Studierende gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben sind und in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausüben. Die Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung ist durch den Studenten mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Urlaubssemester

Für Beschäftigungen, die während eines Urlaubssemesters ausgeübt werden, gelten die beschriebenen Sonderregelungen nicht. Während eines Urlaubssemesters besteht zwar die Immatrikulation fort, jedoch nimmt der Student nicht am Studienbetrieb teil und ist demnach kein ordentlich Studierender im eigentlichen Sinne. Es ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen. 

Beurlaubung zur Durchführung eines Studiums

In Fällen, in denen Beschäftigte für die Dauer eines Studiums mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht weiterhin Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Wird ein Beschäftigter für die Dauer des Studiums ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt, nimmt dann aber die Beschäftigung zwischenzeitlich (zum Beispiel in der vorlesungsfreien Zeit) befristet oder unbefristet wieder auf, besteht für den Zeitraum der Beschäftigung Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht.

Teilzeitstudium

Für Personen, die ihr Studium als Teilzeitstudium absolvieren und nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden, sind die vorgenannten Grundsätze für beschäftigte ordentlich Studierende nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Teilzeitstudierende an Fernuniversitäten. Versicherungsfreiheit kommt nur in Betracht, wenn Geringfügigkeit vorliegt.

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