Sozialversicherungsrecht

Umlagen und Umlageverfahren

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Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird durch Umlagen das Unternehmen finanziert. Die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage).

Das Arbeitsentgelt ist dabei höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

U1: An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmende beschäftigen.

U2: Unabhängig von der Größe nehmen an der U2 grundsätzlich alle Unternehmen teil. Das gilt auch für Firmen, die keine weiblichen Mitarbeiter beschäftigen.

Die Einzugsstellen (= die zuständigen Krankenkassen) ziehen neben der U1- und U2-Umlagen auch die Umlage zum Insolvenzgeld monatlich von den Arbeitgebern ein. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder für das Insolvenzgeld unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

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Umlageverfahren

Gesetzliche Grundlage für das Umlageverfahren ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Umlageverfahren sind eigenständige Versicherungen mit Haushaltsplan und Satzungsregelungen. Träger des Umlageverfahrens sind die Krankenkassen. Nach § 9 AAG ist die Durchführung des Aufwendungsausgleichs in der Satzung der Krankenkasse zu regeln.

Umlageverfahren bei der Barmer

Das Umlageverfahren wird von den gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Das heißt, die Krankenkasse, bei der die Beschäftigten versichert sind, erhält die Beiträge beziehungsweise Umlagen und ist auch für die Erstattungsanträge zuständig. Führt eine Krankenkasse kein Umlageverfahren durch, muss sie eine Stelle bestimmen und das Unternehmen informieren.

Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Umlageverfahren U1

Das Umlageverfahren U1 beinhaltet die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Rehamaßnahmen Die Satzung der Krankenkasse kann in Abhängigkeit vom Umlagesatz die Höhe des in § 1 Absatz 1 AAG festgelegten Erstattungssatzes (80 %) beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die effektiv 40 % nicht unterschreiten dürfen, zur Auswahl anbieten.

Sieht die Satzung der Krankenkasse differenzierte Erstattungssätze vor, muss sich das Unternehmen für eine Regelung entscheiden (zum Beispiel geringere Erstattung bei niedrigerem Umlagesatz). Ein Wechsel der gewählten Erstattungsregelung ist nur mit Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.

Eine andere Möglichkeit, den Erstattungsanspruch zu beschränken, besteht darin, die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile durch einen prozentualen Zuschlag zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt abzugelten oder von der Erstattung auszuschließen. Ferner ist es zulässig, die erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Betrag bis zur Höhe der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu beschränken.

Ermäßigter Erstattungssatz = 50 %

Regelerstattungssatz = 65 %

Erhöhter Erstattungssatz = 80 %

Verpflichtende Teilnahme

Am Umlageverfahren U1 nehmen Arbeitgeber teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeitende beschäftigen. Die Teilnahme an der Versicherung ist beim Erfüllen der Voraussetzungen verpflichtend.

Zu berücksichtigende Mitarbeitende

Grundsätzlich ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen. Es sind also alle Arbeiter/innen und Angestellten des Betriebes ohne Rücksicht auf ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung und Krankenkassenzugehörigkeit zu berücksichtigen. Für Teilzeitbeschäftigte gelten abhängig von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit folgende besondere Anrechnungsfaktoren:

  • Bis zu 10 Stunden = Faktor 0,25
  • Mehr als 10, aber nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,50
  • Mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75

Nicht zu berücksichtigende Mitarbeitende

Folgende Personen sind unter anderem bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mitzuzählen:

  • Auszubildende (einschließlich Praktikant/innen und Volontär/innen)
  • Schwerbehinderte
  • Bezieher/innen von Vorruhestandsgeld
  • Bundesfreiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst
  • Arbeitnehmer/innen während der Elternzeit
  • Personen in Altersteilzeit während der Freistellungsphase

Auszubildende und Schwerbehinderte zählen bei der Feststellung, ob ein Betrieb umlagepflichtig ist, nicht mit. Für diese Personenkreise besteht aber ein Erstattungsanspruch und es sind Umlagebeiträge abzuführen.

Zur Ermittlung, ob das Unternehmen in der Regel nicht mehr als 30 anzurechnende Mitarbeitende beschäftigt, ist grundsätzlich die Anzahl des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

Unternehmen bestand während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres

Ein Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr an mindestens 8 Monatsersten nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt am Umlageverfahren verpflichtend teil. Die 8 Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Stichtag ist jeweils der Monatserste. Beschäftigte, die erst im Laufe eines Monats eingestellt wurden, zählen erst ab dem Ersten des Folgemonats.

Unternehmen bestand nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres

Ein Unternehmen, das nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden hat, nimmt am Umlageverfahren verpflichtend teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmende beschäftigt hatte. Die überwiegenden Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen.

Stichtag ist jeweils der Monatserste. Beschäftigte, die erst im Laufe eines Monats eingestellt wurden, zählen ab dem Folgemonat.

Neu errichteter Betrieb

Wird ein Betrieb neu errichtet, nimmt dieser sofort verpflichtend am Umlageverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes angenommen werden kann, dass bis zum Jahresende während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmende beschäftigt werden. Die vorgenommene Schätzung bleibt auch dann bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen, wenn sich zwischenzeitlich eine Abweichung ergibt.

Unternehmen mit mehreren Betrieben

Hat ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin als natürliche Person mehrere Betriebe (Neben- oder Zweigbetriebe, Filialen), ist für die verpflichtende Teilnahme am Umlageverfahren die Gesamtzahl der anzurechnenden Mitarbeitenden aus allen Betrieben maßgebend. Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbstständigkeit ist dagegen eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 AAG anzustellen.

Gesetzlich ausgeschlossene Unternehmen

Vom Umlageverfahren U1 sind nach § 11 Absatz 1 AAG unter anderem folgende Unternehmen unabhängig von der Anzahl der anzurechnenden Mitarbeitenden generell von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen:

  • öffentlich-rechtliche Arbeitgeber (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Stiftungen des öffentlichen Rechts und so weiter)
  • Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz und so weiter) einschließlich ihrer selbstständigen und nicht selbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Absatz 1 AAG
  • Hausgewerbetreibende

Inhaberwechsel im Laufe des Kalenderjahres

Ein Inhaberwechsel (zum Beispiel durch Tod, Veräußerung) hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die bestehende Teilnahme oder Nichtteilnahme des Betriebes am Umlageverfahren.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der neue Inhaber bzw. die neue Inhaberin bereits einen eigenen Betrieb besessen hat und durch die Übernahme des Betriebes sich mehr als 30 anzurechnende Mitarbeitende ergeben. In diesem Fall nimmt der Betrieb ab dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme nicht mehr am Umlageverfahren teil.

Ende bei Betriebsauflösung

Wird ein Betrieb aufgelöst, endet die Teilnahme am Umlageverfahren bereits mit dem Tag der Betriebsauflösung (gilt nicht bei vorübergehender Stilllegung des Betriebes).

Umlageverfahren U2

Im Rahmen des Umlageverfahren U2 werden dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und für Zeiten des Beschäftigungsverbots die Aufwendungen der Entgeltfortzahlung grundsätzlich in voller Höhe erstattet.

Bei Beschäftigungsverboten ist zusätzlich eine Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vorgesehen. Beschränkungen in der Erstattungshöhe sind bei der U2 nur hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zulässig.

Nach der Satzung der Barmer werden für Zeiten des Beschäftigungsverbots die von den Unternehmen tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile erstattet.

Verpflichtende Teilnahme

Nach § 1 Absatz 2 AAG nehmen grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtend am Umlageverfahren U2 teil.

Der Erstattungsanspruch für Krankheits- und Mutterschaftsaufwendungen ist nach § 11 Absatz 2 AAG für folgende Personenkreise nicht anzuwenden: 

  • mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
  • Menschen, welche an bezuschussten betrieblichen Einstiegsqualifizierungen nach § 54a SGB III und an bezuschussten Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen nach § 79 Absatz 2 SGB III teilnehmen
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen
  • Dienststellen ausländischer Truppen. Zivile Arbeitskräfte unterliegen allerdings der U2.

Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Unternehmen Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Betriebe teilnehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen.

Informationen zum Ausgleichsverfahren.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Einrichtung durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit.

Beiträge Umlageverfahren

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Umlageverfahren U1 und U2 werden durch Beiträge der am Ausgleich beteiligten Unternehmen aufgebracht. Eine Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt nicht.

Für die Berechnung der Umlagebeiträge ist das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ohne Einmalzahlungen maßgebend. Beiträge zum Umlageverfahren sind nur von einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung zu berechnen.

Entgelte oberhalb der BBG RV bleiben außer Ansatz. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der RV für die Rechtskreise Ost und West sind zu beachten.

Bei Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich werden die reduzierten Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung herangezogen, sodass auch bei der Festsetzung der Beiträge zur Umlage die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend ist.

Die Beiträge sind ausschließlich vom Unternehmen aufzubringen. Sie errechnen sich durch Multiplikation der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte aller Beschäftigten (Arbeiter/innen, Angestellte, Auszubildende) einschließlich der geringfügig Beschäftigten mit dem jeweiligen Umlagesatz U1 / U2.
Die Umlagebeiträge werden im Beitragsnachweis für die GSV-Beiträge getrennt nach U1 und U2 ausgewiesen und an die zuständige Einzugsstelle übermittelt. Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die zuständige Einzugsstelle.

Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung sind entsprechend anzuwenden.

Somit ergibt sich für die Fälligkeit keine Abweichung zu den GSV-Beiträgen. Die Umlagebeiträge sind demnach zusammen mit den GSV-Beiträgen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen.

Erstattungsverfahren allgemein U1 und U2

Anträge auf Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit beziehungsweise Mutterschaft dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mithilfe zugelassener maschineller Ausfüllhilfen übermittelt werden.

Erstattungsfähig ist das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder bei Rehamaßnahmen. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind bei der Barmer mit den jeweiligen Erstattungssätzen (50 %, 65 %, 80 %) abgegolten.

Grundsätzlich wird das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt für längstens 42 Kalendertage (6 Wochen) je Arbeitsunfähigkeit erstattet.

Führt innerhalb von 12 Monaten dieselbe Krankheit zur wiederholten Arbeitsunfähigkeit, sind für die Berechnung der Anspruchsdauer von 42 Kalendertagen alle Anspruchszeiten zu addieren, wenn der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit kleiner als 6 Monate ist. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit besteht also nur für insgesamt maximal 42 Kalendertage ein Erstattungsanspruch.

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung ist ein Erstattungsanspruch erst gegeben, wenn das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen 4 Wochen bestanden hat. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern erhält Krankengeld oder bei einem Arbeitsunfall Verletztengeld. Nach Ablauf der 4 Wochen beginnt dann der Erstattungszeitraum mit bis zu 42 Kalendertagen. 

Für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst ist der Betrieb verpflichtet, eine verbleibende Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 Euro pro Kalendertag mit einem Zuschuss auszugleichen.

Die Aufwendungen für den Zuschuss werden dem Unternehmen im Rahmen von U2 für weibliche Beschäftigte und weibliche Auszubildende in voller Höhe erstattet.

Soweit außerhalb der Schutzfristen ein gesetzliches oder ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot besteht, erstattet die Barmer das fortgezahlte Arbeitsentgelt und zusätzlich die von den Unternehmen tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile. 

Ändern sich nachträglich Angaben, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Erstattungsantrags vom Unternehmen richtig gemeldet wurden, darf dies nicht zu einer Stornierung und Neuabgabe führen. Dies gilt für Änderungen in den Datenbausteinen, sofern sich keine Änderungen in Bezug auf den Erstattungszeitraum beziehungsweise Erstattungsbetrag ergeben:

  • DBAU (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit),
  • DBBT (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot),
  • DBZU (Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft),
  • DBBV (Bankverbindung) und
  • DBNA (Name).

Es verbleibt beim bisher übermittelten Erstattungsantrag. Dies gilt, wenn sich zum Beispiel der Beginn der Schutzfrist durch einen neu errechneten mutmaßlichen Entbindungstermin ändert.

Ändern sich der ermittelte Erstattungszeitraum, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder der Erstattungsbetrag ist dies durch Storno und anschließende Neumeldung zu berichtigen.
Eine Erstattung durch die zuständige Krankenkasse kann erst dann erfolgen, wenn das erstattungsfähige Arbeitsentgelt beziehungsweise der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld abgerechnet und gezahlt wurde. Auch sollen die Erstattungsanträge erst dann von den Unternehmen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Träger der Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA); Auszahlungsstellen sind die Arbeitsagenturen.

Die Mittel für das Insolvenzgeld müssen über Beiträge der Unternehmen aufgebracht werden. Zu berechnen sind die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen.

Die Insolvenzgeldumlage wird von den zuständigen Krankenkassen (Einzugsstellen) zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSV-Beiträge) eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für die GSV-Beiträge geltenden Vorschriften finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.

Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen. Die monatliche Insolvenzgeldumlage wird von allen Arbeitgebern durch eine monatliche Umlage allein aufgebracht. Die alleinige Aufbringung der Umlage durch die Unternehmen ist verfassungsgemäß.

Zum Beispiel öffentliche Arbeitgeber, Privathaushalte sowie Botschaften/Konsulate sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Bei Fortführung eines Betriebes durch den Insolvenzverwalter kann der Betrieb nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.

Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Die Höhe des Umlagesatzes wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) festgelegt.

Mit der Regelung wird klargestellt, dass mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen (Verwaltungskosten der BA, Kosten für den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen der Krankenkassen und für die Prüfung der Unternehmen durch die Rentenversicherung und die landwirtschaftlichen Krankenkassen) zu finanzieren sind. Der Umlagesatz muss spätestens bis zum 1. November für das Folgejahr festgesetzt werden und beträgt 0,06 % im Jahr 2024.

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Durch die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge können für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.

Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Bemessung der Umlage außer Ansatz. Im Übrigen unterliegt auch das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten

  • Erwerbsunfähigkeitsrentner/innen,
  • Erwerbsminderungsrentner/innen,
  • Altersrentner/innen und
  • Personen während der Elternzeit

festgelegt.

Beamte und beamtenähnliche Personen sind rentenversicherungsfrei in ihrem Dienstverhältnis. Für diese Personen sind daher keine Insolvenzumlagen zu entrichten. Beamte in einer Nebenbeschäftigung unterliegen dagegen der Rentenversicherungspflicht. Insolvenzgeldumlagen sind in diesen Fällen daher zu entrichten. Für Mehrfachbeschäftigte hat jeder Arbeitgeber Insolvenzgeldumlagen zu entrichten. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist gegebenenfalls zu beachten.

Für beitragsfreie Zeiten (zum Beispiel Krankengeld-, Mutterschaftsgeldbezug) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben. Leistungen  von Unternehmen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sind dann umlagepflichtig, wenn sie zusammen mit dem Nettoarbeitsentgelt die Freigrenze von 50,00 Euro monatlich übersteigen.

Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 538 Euro-Grenze überschreitende Betrag.

Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die zwecks Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom Unternehmen zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 Euro monatlich findet keine Anwendung. Eingezogen wird die Umlage von der zuständigen Einzugsstelle des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, bei geringfügig Beschäftigten durch die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Für Arbeitnehmende, die mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Das nach der Formel für den Übergangsbereich ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und auch das an die Rentenversicherung zu meldende Arbeitsentgelt ist Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage. Hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf die Anwendung des Übergangsbereichs für den Bereich der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.

Bei der Berechnung der Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Altersteilzeit oder in sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder in der Freistellungsphase befinden. Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgezahlte) Arbeitsentgelt maßgebend, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben.

Bei Altersteilzeitarbeit werden der Aufstockungsbetrag, der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung sowie die zugrunde zu legende zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase. Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütung hierfür durch die vorrangige Anrechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht beziehungsweise nicht in voller Höhe herangezogen wird.

Da die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, wird die Vergütung für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen. Entsprechendes gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit.

Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher und Bezieherinnen von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt berechnet werden, ist der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gegebenenfalls in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

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