Zur Ermittlung, ob das Unternehmen in der Regel nicht mehr als 30 anzurechnende Mitarbeitende beschäftigt, ist grundsätzlich die Anzahl des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.
Unternehmen bestand während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres
Ein Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr an mindestens 8 Monatsersten nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt am Umlageverfahren verpflichtend teil. Die 8 Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Stichtag ist jeweils der Monatserste. Beschäftigte, die erst im Laufe eines Monats eingestellt wurden, zählen erst ab dem Ersten des Folgemonats.
Unternehmen bestand nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres
Ein Unternehmen, das nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden hat, nimmt am Umlageverfahren verpflichtend teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmende beschäftigt hatte. Die überwiegenden Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen.
Stichtag ist jeweils der Monatserste. Beschäftigte, die erst im Laufe eines Monats eingestellt wurden, zählen ab dem Folgemonat.
Neu errichteter Betrieb
Wird ein Betrieb neu errichtet, nimmt dieser sofort verpflichtend am Umlageverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes angenommen werden kann, dass bis zum Jahresende während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 anzurechnende Arbeitnehmende beschäftigt werden. Die vorgenommene Schätzung bleibt auch dann bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen, wenn sich zwischenzeitlich eine Abweichung ergibt.
Unternehmen mit mehreren Betrieben
Hat ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin als natürliche Person mehrere Betriebe (Neben- oder Zweigbetriebe, Filialen), ist für die verpflichtende Teilnahme am Umlageverfahren die Gesamtzahl der anzurechnenden Mitarbeitenden aus allen Betrieben maßgebend. Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbstständigkeit ist dagegen eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 AAG anzustellen.
Gesetzlich ausgeschlossene Unternehmen
Vom Umlageverfahren U1 sind nach § 11 Absatz 1 AAG unter anderem folgende Unternehmen unabhängig von der Anzahl der anzurechnenden Mitarbeitenden generell von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen:
- öffentlich-rechtliche Arbeitgeber (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Stiftungen des öffentlichen Rechts und so weiter)
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz und so weiter) einschließlich ihrer selbstständigen und nicht selbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Absatz 1 AAG
- Hausgewerbetreibende
Inhaberwechsel im Laufe des Kalenderjahres
Ein Inhaberwechsel (zum Beispiel durch Tod, Veräußerung) hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die bestehende Teilnahme oder Nichtteilnahme des Betriebes am Umlageverfahren.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der neue Inhaber bzw. die neue Inhaberin bereits einen eigenen Betrieb besessen hat und durch die Übernahme des Betriebes sich mehr als 30 anzurechnende Mitarbeitende ergeben. In diesem Fall nimmt der Betrieb ab dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme nicht mehr am Umlageverfahren teil.
Ende bei Betriebsauflösung
Wird ein Betrieb aufgelöst, endet die Teilnahme am Umlageverfahren bereits mit dem Tag der Betriebsauflösung (gilt nicht bei vorübergehender Stilllegung des Betriebes).