Sozialversicherungsrecht

Umlagen und Umlageverfahren

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • MBO-Verlag

Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird durch Umlagen das Unternehmen finanziert. Die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage).

Das Arbeitsentgelt ist dabei höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

U1: An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmende beschäftigen.

U2: Unabhängig von der Größe nehmen an der U2 grundsätzlich alle Unternehmen teil. Das gilt auch für Firmen, die keine weiblichen Mitarbeiter beschäftigen.

Die Einzugsstellen (= die zuständigen Krankenkassen) ziehen neben der U1- und U2-Umlagen auch die Umlage zum Insolvenzgeld monatlich von den Arbeitgebern ein. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder für das Insolvenzgeld unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Praxistipps

Umlageverfahren

Gesetzliche Grundlage für das Umlageverfahren ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Umlageverfahren sind eigenständige Versicherungen mit Haushaltsplan und Satzungsregelungen. Träger des Umlageverfahrens sind die Krankenkassen. Nach § 9 AAG ist die Durchführung des Aufwendungsausgleichs in der Satzung der Krankenkasse zu regeln.

Umlageverfahren bei der Barmer

Das Umlageverfahren wird von den gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Das heißt, die Krankenkasse, bei der die Beschäftigten versichert sind, erhält die Beiträge beziehungsweise Umlagen und ist auch für die Erstattungsanträge zuständig. Führt eine Krankenkasse kein Umlageverfahren durch, muss sie eine Stelle bestimmen und das Unternehmen informieren.

Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Umlageverfahren U1

Umlageverfahren U2

Beiträge Umlageverfahren

Erstattungsverfahren allgemein U1 und U2

Insolvenzgeldumlage

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt