Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt ab 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Beschäftigte haben jedoch nicht sofort die vollen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
Diese steigen jedoch mit dem Einkommen linear an.
Der Übergangsbereich gilt nicht für
- zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikant/innen in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum),
- Personen, deren Arbeitsentgelt aufgrund stufenweiser Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit reduziert wurde,
- Personen, die ein fiktives Arbeitsentgelt erhalten (zum Beispiel Behinderte),
- Personen mit vermindertem Arbeitsentgelt bei Kurzarbeit oder schlechtem Wetter,
- geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nur aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in der RV versicherungspflichtig sind.
Das Unternehmen zahlt seinen Anteil der Beiträge zur Sozialversicherung, wie für versicherungspflichtige Beschäftigte, aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Beschäftigten zahlen verminderte Beiträge.
Übergangsbereichsberechnung bei mehreren Beschäftigungen
Müssen zum Beispiel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet werden und erreichen diese ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 556,00 Euro, aber nicht mehr als 2.000 Euro, ist die Übergangsbereichsregelung anzuwenden. Die Formel zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei mehreren Beschäftigungen lautet:
[F x 556 + ([2000 : (2000 – 556)] – [556 : (2000 – 556)] x F) x (GAE – 556)] x (EAE : GAE)
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
EAE = Einzelarbeitsentgelt
Ist eine Beschäftigung für sich allein betrachtet versicherungspflichtig, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und wird bei der Übergangsbereichsregelung nicht berücksichtigt. Für die anderen Beschäftigungen gilt die Übergangsbereichsregelung, wenn das Gesamtarbeitsentgelt dieser anderen Beschäftigungen zusammen 2.000,00 Euro nicht übersteigt.
Übergangsbereichsberechnung bei mehreren Beschäftigungen in Teilmonaten
Das Übergangsbereichsentgelt bei Mehrfachbeschäftigten in Teilmonaten wird durch eine Hochrechnung auf den vollen Kalendermonat ermittelt.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist der Übergangsbereich nur anzuwenden, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichsrahmens liegt.
Für die Berechnung des beitragspflichtigen Übergangsbereichsentgelts muss jeder der beteiligten Unternehmen das bei ihm erzielte Entgelt ins Verhältnis zum Gesamtarbeitsentgelt setzen. Es erfolgt also eine anteilmäßige Aufteilung auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts.
Beginnt oder endet eine der Beschäftigungen im Übergangsbereich allerdings im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln.
Das für den Teilmonat gezahlte Gesamtarbeitsentgelt ist zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Aus dem hochgerechneten Gesamtarbeitsentgelt wird nach der Übergangsbereichsformel das „fiktive monatliche“ beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt.
Anschließend ist das fiktive monatliche Arbeitsentgelt auf die entsprechenden beitragspflichtigen Sozialversicherungstage zu reduzieren. Das anteilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt ergibt sich dann für das jeweilige Unternehmen aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.