Sozialversicherungsrecht

Insolvenzgeld

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Höhe des Insolvenzgeldes

Wenn ein Unternehmen wegen eines Insolvenzereignisses für drei Monate des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt nicht oder nicht voll ausgezahlt hat, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, laut §§ 165 ff. SGB III, als Ausgleich hierfür Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des ausstehenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das in den drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde. Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch anteilig die Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwendungen und Provisionen.

Beantragung von Insolvenzgeld

Insolvenzgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für die Beschäftigten zuständige Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens liegt. Die Agentur für Arbeit zahlt einen angemessenen Vorschuss auf das Insolvenzgeld, wenn dies beantragt wird und die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen. Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche der Mitarbeitenden auf die Agentur für Arbeit über.

Finanzierung von Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld wird allein von den Unternehmen als Risikogemeinschaft durch die Insolvenzgeldumlage finanziert. Der Umlagesatz wurde 2024 auf 0,06 % festgesetzt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle zieht die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich vom Arbeitgeber ein und leitet sie danach unmittelbar an die Agentur für Arbeit weiter.

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