Eine junge Frau steht in einem Büro an einem Whiteboard und zeigt und erklärt den Kollegen und Kolleginnen etwas darauf.
Sozialversicherung 2024

Mehr Investitionen, Innovationen und ein einfacheres Steuersystem mit dem Wachstumschancengesetz

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Die Wirtschaft soll mit dem Wachstumschancengesetz wieder in Schwung gebracht werden. Das neue Gesetz sieht steuerliche Entlastungen in Milliardenhöhe für Unternehmen vor. Viele Neuerungen betreffen auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Änderungen.

Worum geht es beim Wachstumschancengesetz?

Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" kurz "Wachstumschancengesetz" sieht umfassende Steueränderungen vor.

Zahlreiche Maßnahmen sollen dazu beitragen, Impulse für mehr Wachstum zu setzen und Unternehmen dazu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter anderem Steuervereinfachungen vorgesehen. Zudem soll das neue Gesetz, das im März 2024 in Kraft getreten ist, für mehr Steuerfairness sorgen.

Übersicht ausgewählter Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Beim Kauf von beweglichen Gegenständen für das betriebliche Anlagevermögen zwischen dem 31. März 2024 und dem 31. Dezember 2024 können Unternehmen alternativ zur linearen Abschreibung die degressive AfA wählen. Die degressive Abschreibung beträgt das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes, begrenzt auf 20 Prozent der Anschaffungskosten.
Auch für Wohngebäude ist eine degressive Abschreibung als Alternative zur linearen Abschreibung möglich. Sie soll für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen sorgen. Als Sonderabschreibung ist sie bis 2030 befristet und gilt nur für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude. Bauherren und Eigentümer können jedes Jahr fünf Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben. Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist, dass sowohl Baubeginn als auch Kauf zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.

Durch den Ausbau des Forschungszulagengesetzes (FZulG) sollen Unternehmen ab 2024 eine deutlich höhere Forschungszulage erhalten. Die maximale Bemessungsgrundlage wird von 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro erhöht.

Außerdem sollen neben den Arbeitslöhnen nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen betrachtet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ausschließlich für eigenbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden.

Darüber hinaus soll der Ansatz der Aufwendungen für Auftragsforschung auf 70 Prozent steigen. Eine weitere Verbesserung gilt für Einzelunternehmer: Hier wird der förderfähige Wert der Eigenleistung von 40 Euro auf 70 Euro pro Arbeitsstunde angehoben. 

Der Verlustrücktrag wurde bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert. Nach dem neuen Gesetz ist eine Erweiterung auf drei Jahre vorgesehen. Das heißt: Nicht ausgeglichene Verluste eines Jahres können nun mit Gewinnen aus drei vorangegangenen Jahren verrechnet werden. Das führt zu einer Senkung des zu versteuernden Einkommens im entsprechenden Jahr und zu einer nachträglichen Steuererstattung.
Die bisherige Sonderabschreibung beläuft sich auf maximal 20 Prozent der Investitionskosten und ist für Unternehmen anwendbar, deren Gewinn in dem Kalenderjahr vor der getätigten Investition nicht mehr als 200.000 Euro. In Zukunft wird es möglich sein, bis zu 40 Prozent der Investitionskosten abzusetzen. Dies gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern ab 1. Januar 2024.
Die Thesaurierungsbegünstigung wird ausgeweitet und damit für mehr Unternehmer attraktiv. Dabei soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen wurden, erhöht werden. Außerdem wird es möglich sein, steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig zu entnehmen.
Der Gesetzentwurf sah eine Erhöhung der Verpflegungspauschalen für berufliche oder betriebliche Auswärtstätigkeiten im Inland vor. Darauf wird nun verzichtet. Lediglich die Verpflegungspauschale für Berufskraftfahrer wird 2024 von 8 auf 9 Euro je Kalendertag angehoben.

Die Gruppenunfallversicherung von Mitarbeitenden bietet steuerliche Vorteile für Unternehmen. Sie können die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das ist derzeit mit der Pauschalversteuerung von 20 Prozent möglich, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag 100 Euro im Kalenderjahr und pro versicherter Person nicht übersteigt.

Wird dieser Grenzwert überschritten, kann die Steuer der Gruppenunfallversicherung nicht pauschalisiert werden und der gesamte Betrag ist steuerpflichtig. Nachteil dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber beispielsweise bei Beitragsänderungen immer prüfen müssen, ob die Pauschalbesteuerung noch zulässig ist. Um diesen zusätzlichen Bürokratieaufwand zu vermeiden, wird der Grenzbetrag mit dem neuen Gesetz aufgehoben und es kann pauschal besteuert werden. Die Änderung soll erstmalig für den Lohnsteuerabzug in 2024 gelten.

Für bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers, wie etwa Abfindungen oder mehrjährige Bezüge, profitieren Beschäftigte von einer Ermäßigung der Einkommensteuer. Dabei kommt die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung. In der Praxis führt diese Regelung allerdings oft zu Schwierigkeiten, beispielsweise wenn die Fünftel-Regelung irrtümlicherweise angewandt oder der voraussichtliche Jahresarbeitslohn fehlerhaft ermittelt wurde.

Die Anwendung der Fünftelregelung bei der Lohnsteuerberechnung ist entfallen. Für Arbeitgeber bedeutet diese Änderung eine Reduzierung ihres Haftungsrisikos.

Für Arbeitnehmer ergeben sich dadurch keine Nachteile: Sie können die Tarifermäßigung weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wurden die Bestimmungen im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuchregelung angepasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel der Anschaffungskosten. Allerdings wird der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden.
Bisher durften Aufwendungen für Geschenke für Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeitende pro Jahr und Person nicht über 35 Euro netto liegen. Bei Überschreiten der Grenze kippte der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung. Das ändert sich mit dem neuen Wachstumschancengesetz: Künftig liegt die Freigrenze bei Geschenken bei 50 Euro netto.

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Literatur