Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups stehen im Fokus des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Ersten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG). Verbesserte Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Im August 2024 wurde der Entwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Noch ist unklar, wie es damit weitergeht.
Mitarbeiterbeteiligung: Darum geht es
Eine Möglichkeit, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sind Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. In vielen internationalen Unternehmen gehören sie mittlerweile zum Standard. Auch in Deutschland sind sie für Start-ups, Mittelständler und Dax-Unternehmen ein wichtiges Instrument, um Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu halten.
Da die bisherigen Regelungen nicht ausreichten, wurde das Erste Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Ziel ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland insbesondere für Start-ups attraktiver zu gestalten. Im Juni 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben die Anwendungsregeln konkretisiert.
Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen zusammengefasst, die seit 2024 gelten.
Schwellenwerte liegen höher
Mit dem neuen Gesetz wurden die Schwellenwerte für die Vergabe von Aufträgen ab dem 1. Januar 2024 angehoben. Dadurch profitieren nun deutlich mehr KMU und Start-ups von vereinfachten Bedingungen.
Die neuen Werte:
- Jahresumsatz: maximal 100 Millionen Euro (vorher: maximal 50 Millionen Euro)
- Jahresbilanzsumme: maximal 86 Millionen Euro (vorher: maximal 43 Millionen Euro)
- Anzahl der Beschäftigten: weniger als 1.000 (vorher: weniger als 50)
Auch die zeitliche Komponente der Schwellenwerte wurde von zwei auf sieben Jahre verlängert. Das heißt: Die Neuregelungen greifen, wenn die Schwellenwerte zum Zeitpunkt der Übertragung der Unternehmensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden.
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Freibetrag wurde auf 2.000 Euro erhöht
Der steuerliche Freibetrag für Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitenden am eigenen Unternehmen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben.
Rechenbeispiel: | |
---|---|
Börsenkurs der Aktie: 400 EUR x 10 Stück | 4.000 EUR |
Verbilligter Kaufpreis: 100 EUR x 10 Stück | 1.000 EUR |
Vorteil | 3.000 EUR |
Steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben | 2.000 EUR |
Steuer- und sozialabgabenpflichtig sind | 1.000 EUR |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags: Die Beteiligung muss allen Mitarbeitenden offenstehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Beschäftigte, die an ein in- oder ausländisches Unternehmen entsandt sind.
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Verlängerung des Steueraufschubs möglich
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt
- spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung (§ 19a EStG Abs. 4 EStG) oder
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Änderung der nachgelagerten Besteuerung ermöglicht es Existenzgründern und kleinen Unternehmen, ihren Mitarbeitenden Vermögensbeteiligungen ohne sofortige Steuerbelastung zu gewähren.
Die nachgelagerte Besteuerung kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen nicht älter als 20 Jahre ist und die Schwellenwerte im Jahr der Gewährung der Beteiligung oder in den sechs vorangegangenen Jahren nicht überschritten wurden.
Nachversteuerung kann vermieden werden
Die Nachversteuerung nach 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann vermieden werden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG).
Dazu muss der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. Durch diese Haftungsübernahme wird die Lohnsteuer erst bei Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung fällig.