- Gesundheitsbonus bleibt bis 150 Euro dauerhaft steuerfrei
- Paare erwartet eine Reform der Steuerklassenkombination III/V
- Höherer Grundfreibetrag soll „kalte Progression“ ausgleichen
- Erhöhung für die Jahre 2025 und 2026
- Anpassung der Tarif-Eckwerte und des Solidaritätszuschlags
- Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld
Ein ganzes Paket an Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung hat die ehemalige Ampelregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 und dem ergänzenden Steuerfortentwicklungsgesetz (ursprünglich als „2. Jahressteuergesetz 2024“ bezeichnet) beschlossen. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024 wird das Jahressteuergesetz in Kürze in Kraft treten. Wie es mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz nach dem Ende der Ampelkoalition weitergehen wird, ist derzeit noch unklar.
Wir informieren, welche Änderungen ab 2025 geplant sind.
Gesundheitsbonus bleibt bis 150 Euro dauerhaft steuerfrei
Viele Krankenkassen, darunter auch die Barmer, bieten Bonusprogramme an, die Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Wer beispielsweise Sportkurse besucht oder zu ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen geht, erhält dafür Geld- oder Sachprämien.
Bonuszahlungen gelten nicht als Beitragsrückerstattung
Das neue Jahressteuergesetz sieht vor, dass solche Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro je Versicherten und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung gelten und damit steuerfrei sind. Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wird dadurch nicht gemindert.
Voraussetzung: Es muss sich um „echte“ Bonuszahlungen und nicht um Kostenerstattungen der Krankenkassen handeln. Diese gelten nicht als Bonuszahlungen, sondern als Beitragsrückerstattungen. Sie sind daher steuerpflichtig und mindern den Sonderausgabenabzug.
Was passiert, wenn die Zahlungen 150 Euro übersteigen?
Übersteigen die Bonuszahlungen den Betrag von 150 Euro, wird die Differenz steuerlich als Beitragsrückerstattung behandelt. Aber: Mit einem entsprechenden Nachweis der Krankenkasse gelten auch übersteigende Beträge nicht als Beitragsrückerstattung.
Diese Regelung zu den steuerfreien Gesundheitsleistungen war bisher nur eine Verwaltungsanweisung. Nun wurde sie in das Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen. Mit dem Gesetz ist auch eine Vereinfachung des bisherigen Verfahrens geplant.
Bleiben Sie up to date mit dem Barmer Newsletter für Unternehmen
Erhalten Sie monatliche Updates zu Änderungen in der Sozialversicherung. Wir bewerten für Sie die wichtigsten Neuerungen im Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht.
Jetzt anmelden
Paare erwartet eine Reform der Steuerklassenkombination III/V
Eine der wichtigsten Änderungen im Steuerfortentwicklungsgesetz ist die Reform der Steuerklassen, die vor allem Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften betrifft. Ab dem 1. Januar 2030 sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft und durch ein neues Faktorverfahren ersetzt werden.
Bisheriges Faktorverfahren wird kaum genutzt
Wer heute heiratet, bekommt als Ehepaar automatisch die Steuerklasse IV vom Finanzamt zugewiesen. Auf Antrag können Paare in die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren wechseln, was aber wegen des bürokratischen Aufwands selten geschieht. Die meisten Paare entscheiden sich für einen Wechsel in die Steuerklassen III und V.
Nachteile sollen ausgeglichen werden
Allerdings hat diese Kombination einige Nachteile, insbesondere für Zweitverdiener in der Steuerklasse V. Diese werden nicht nur höher besteuert, sondern können beim Lohnsteuerabzug auch keinen Grund- und Kinderfreibetrag geltend machen. Zudem kommt es bei diesem Steuermodell häufig zu Nachzahlungen. Das soll sich mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz ändern.
Was bringt die Reform der Steuerklassen?
Die Änderungen im Überblick:
- Automatisiertes Faktorverfahren: Die Steuerklassenkombinationen III und V sollen in ein automatisiertes Faktorverfahren überführt werden. Dabei bleibt das Splittingverfahren erhalten.
- Mehr Gerechtigkeit: Das neue Faktorverfahren vermeidet eine höhere Besteuerung in der Steuerklasse V und sorgt für eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung entsprechend der gemeinsamen Arbeitslöhne.
- Berücksichtigung aller Familienkonstellationen: Durch die zusätzliche Ausweitung des neuen Faktorverfahrens auf sogenannte Alleinverdiener-Ehen und -Lebenspartnerschaften können künftig alle familiären Konstellationen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
- Digitalisierung: Die Umsetzung der Neuregelung soll weitestgehend digital erfolgen, was das Verfahren zukünftig vereinfacht.
So soll die Umstellung in der Praxis ablaufen
Da die Automatisierung und Digitalisierung der Prozesse mit hohem Aufwand verbunden ist, soll die Umstellung erst im Jahr 2030 in Kraft treten. In der Praxis würde der Ablauf folgendermaßen aussehen:
- Betroffen sind Paare, die zum 30. September 2029 die Steuerklassenkombination III/V haben.
- Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermittelt automatisch den Faktor.
- Der Faktor basiert auf den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die der jeweilige Arbeitgeber bis zum 28. Februar 2029 an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
- Der ab dem 1. Januar 2030 geltende Faktor wird den Paaren elektronisch mitgeteilt.
Exklusiv für Firmenkunden: Kostenlose Telefonberatung
Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline für eine schnelle Lösung bei Fragen zum Versicherungsrecht, zu betrieblichen Gesundheitsangeboten oder bei der Suche nach einem Fachseminar. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 7 und 20 Uhr unter 0800 333 0505 für Sie da – rufen Sie uns einfach an.
Höherer Grundfreibetrag soll „kalte Progression“ ausgleichen
Der Grundfreibetrag steht allen Steuerpflichtigen zu und beträgt im Jahr 2024 11.604 Euro pro Jahr. Einkommen bis zu diesem Betrag sind steuerfrei und sichern das Existenzminimum. Damit dieses steuerfrei bleibt, muss der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer regelmäßig angepasst werden.
Für 2024 wurde eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro für Singles beschlossen. Bei Paaren wird der Freibetrag auf 23.586 Euro angehoben.
Erhöhung für die Jahre 2025 und 2026
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz sind weitere Änderungen für 2025 und 2026 vorgesehen. Die Anhebung soll die inflationsbedingte „kalte Progression“ ausgleichen und die Steuerzahlenden in den nächsten Jahren um mehr als 20 Milliarden Euro entlasten.
Folgende Änderungen sind geplant:
Grundfreibetrag | 2025 | 2026 |
---|---|---|
Singles | 12.084 Euro | 12.336 Euro |
Paare | 24.168 Euro | 24.672 Euro |
Anpassung der Tarif-Eckwerte und des Solidaritätszuschlags
Die Tarif-Eckwerte des Einkommensteuertarifs sollen erneut an die Inflation angepasst werden. Somit würden höhere Steuersätze erst ab einem höheren Einkommen als bisher greifen.
Schwellenwert für Spitzensteuersatz soll erhöht werden
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent würde demnach im Jahr 2025 ab einem Jahreseinkommen von 68.430 Euro und im Jahr 2026 ab einem Jahreseinkommen von 69.799 Euro fällig werden.
Keine Änderung ist bei der so genannten „Reichensteuer“ vorgesehen. Die Grenze soll weiterhin bei einem Jahreseinkommen von 277.825 Euro liegen. Oberhalb dieser Grenze wird eine Einkommensteuer von 45 Prozent fällig.
Eine Anpassung ist auch beim Solidaritätszuschlag geplant: Dieser soll im Jahr 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro fällig werden.
Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld
Auch Familien sollen von den angekündigten Neuregelungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes profitieren. Sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld sollen erhöht werden.
Für Eltern, die Kindergeld beziehen, würde das heißen:
- Ab Januar 2025 stiege das Kindergeld von 250 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind.
- Ab 2026 ist eine Erhöhung auf 259 Euro pro Kind vorgesehen.
- Ebenfalls ab 2026 soll das Kindergeld regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
Wie der Grundfreibetrag wird auch der Kinderfreibetrag rückwirkend für das Jahr 2024 angepasst: Er soll von derzeit 6.384 Euro auf 6.612 Euro steigen.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil) beträgt das neu berechnete Kinderexistenzminimum im Jahr 2024 dann 9.540 Euro.
Weitere Anpassungen sind mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz für die Jahre 2025 und 2026 geplant.
Die Änderungen in der Übersicht:
Veranlagungszeitraum | 2025 | 2026 |
---|---|---|
Kinderfreibetrag | 6.672 Euro | 6.828 Euro |
Kinderfreibetrag + Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf | 9.600 Euro | 9.756 Euro |