Die Inflation ist nach wie vor hoch. Ein Mittel zur finanziellen Entlastung vieler Menschen ist eine angepasste Steuerlast. Genau dafür sorgen weitere Änderungen im Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG): Zum 01.01.2024 werden Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge angehoben und Einkommensteuertarife abgesenkt. Außerdem können Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten auch 2024 die Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge sowie Grenzen für Soli und Steuersätze werden angehoben
Wer ein Einkommen hat, zahlt Einkommensteuer – allerdings erst ab einer bestimmten Höhe. Darunter liegt der sogenannte Grundfreibetrag. Er bezeichnet den Betrag, der als Existenzminimum definiert ist und deswegen frei von Steuern bleibt. Gleiches gilt für Kinderfreibeträge. Auch hier geht es um ein Existenzminimum, weswegen dieser Betrag für Eltern ebenfalls steuerfrei ist.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz 2024 werden diese Beträge zum Jahreswechsel angehoben. Das trifft auch auf die Grenze für den Solidaritätszuschlag und fast alle Steuersätze zu.
Übersicht der neuen Beträge und Steuersätze
Der Grundfreibetrag steigt von 10.908 Euro im Jahr 2023 auf 11.604 Euro für das Jahr 2024 (Einzelveranlagung).
Bei der Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag von 21.816 Euro auf 23.208 Euro.
Für Kinderfreibeträge gelten ab dem Jahr 2024 neue Zahlen.
Der sogenannte sächliche Kinderfreibetrag klettert um 180 Euro je Elternteil von 3.012 Euro im Jahr 2023 auf 3.192 Euro im Jahr 2024 (halber Kinderfreibetrag). Für beide Eltern zusammen errechnet sich so ein neuer Betrag in Höhe von 6.384 Euro (voller Kinderfreibetrag).
Zusätzlich zum sächlichen Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes absichern soll, gibt es den sogenannten BEA-Freibetrag. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf liegt unverändert bei 1.464 Euro für einen Elternteil, bei 2.928 Euro für beide Elternteile.
Beide Freibeträge zusammen bilden das Kinderexistenzminimum. Für einen Elternteil liegt es 2024 bei 4.656 Euro (2023: 4.476 Euro), für beide Elternteile zusammen bei 9.312 Euro (2023: 8.952 Euro).
Wichtig zu wissen:
Alternativ zu den Kinderfreibeträgen gibt es das Kindergeld.
Dies beträgt seit dem 01.01.2023 einheitlich 250 Euro je Kind.
Das Finanzamt entscheidet im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge aus finanzieller Sicht besser für die Familie sind. Nach der Prüfung setzt es automatisch den vorteilhafteren Betrag an.
Für die Berechnung der Einkommensteuer gelten unterschiedliche Steuersätze. Auch die Grenzen für diese Sätze, die sogenannten Tarifeckwerte, wurden an die Inflation angepasst. Ab dem 01.01.2024 liegen fast alle Eckwerte höher als bisher. Ziel ist, dass Beschäftigte bei gleichem Verdienst weniger Steuern zahlen.
Der Eingangssteuersatz wird ab 11.605 Euro (2023: 10.909 Euro) fällig.
Die darauffolgende Progressionsphase beginnt bei 17.006 Euro (2023: 16.000 Euro).
Der Spitzensteuersatz greift ab 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro).
Bei der Grenze, ab der die sogenannte „Reichensteuer“ gilt, gibt es keine Veränderung. Sie bleibt bei 277.826 Euro.
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Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte noch bis Ende 2024 möglich
Eine weitere Möglichkeit, die aktuell herrschende Inflation abzupuffern, ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Sie ist nicht Bestandteil des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation, sondern wurde mit dem dritten Entlastungspaket 2022 auf den Weg gebracht. Als Arbeitgeber sollten Sie Folgendes dazu wissen.
Die Inflationsausgleichsprämie im Überblick
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung, die Sie als Arbeitgeber an Ihre Beschäftigten zahlen können. Einige Dinge müssen Sie dabei beachten.
Die Inflationsausgleichsprämie
- zahlen Sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt.
- ist zeitlich befristet und muss bis 31.12.2024 ausgezahlt werden.
- darf 3.000 Euro in Summe pro Beschäftigtem nicht übersteigen (für den kompletten genannten Zeitraum). Sie können eine Einmalzahlung leisten oder die Summe in Teilbeträge aufsplitten.
- kann als Zuschuss oder Sachbezug gewährt werden.
- müssen Sie entsprechend kennzeichnen, zum Beispiel mit dem Vermerk „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung oder Überweisung.
- können Sie nicht anstelle einer Leistung zahlen, die im Arbeitsvertrag verpflichtend festgehalten ist. Denn eine solche Leistung ist steuerpflichtig.
Gut zu wissen:
Die Inflationsausgleichsprämie ist frei von Steuern und Sozialabgaben. Das gilt für beide Seiten: Für Sie als Arbeitgeber ist die Prämie eine steuerbegünstigte Möglichkeit, Ihre Beschäftigten zu entlasten. Diese wiederum müssen die Prämie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben, da sie nicht unter Progressionsvorbehalt steht.
Zu den berechtigten Empfängern der Prämie zählen beispielsweise:
- Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit
- kurzfristig Beschäftigte
- Minijobber
- Auszubildende
- Arbeitnehmende in Kurzarbeit
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
Weitere Informationen zum Personenkreis können Sie in den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesfinanzministeriums nachlesen.
Wer aufgrund mehrerer Jobs verschiedene Arbeitgeber hat, kann auch mehrfach von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Es besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch auf die Prämie, aber sie kann in jedem Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden. Dabei ist sie auch jedes Mal steuer- und beitragsfrei.
Beschäftigte, die im Begünstigungszeitraum zwischen dem 26.10.2022 und 31.12.2024 den Arbeitgeber wechseln, können ebenfalls mehrfach mit der Inflationsausgleichsprämie bedacht werden – nämlich von jedem Arbeitgeber. Für einen Wechsel innerhalb eines Betriebes gilt das allerdings nicht.
Wichtig zu wissen:
Als Arbeitgeber sind Sie nicht dazu verpflichtet zu prüfen, ob Ihre Beschäftigten bereits von anderen Unternehmen eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben.
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