- Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
- Wie wird das Jahresarbeitsentgelt berechnet?
- Was passiert bei vorübergehender Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
- Jahresarbeitsentgelt und variable Entgeltbestandteile
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: Unterschied allgemein und besonders?
- Wichtige Hinweise zur JAEG
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: Stichtagsregelung
- Regelmäßiges JAE
- Schwankendes Arbeitsentgelt
- Entgeltumwandlung
- Jahresentgeltgrenze bei mehrere Beschäftigungen
- Überschreiten der JAEG bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung
- Überschreiten der JAEG im Laufe einer Beschäftigung
- Information bei Eintritt der Versicherungsfreiheit
- Unterschreiten der JAEG
- Bezug einer Entgeltersatzleistung – Beginn/Ende der Krankenversicherungspflicht
- Krankenversicherungsfreiheit privat versicherter Personen (55-Jährige)
- Elternzeit
- Hauptberuflich Selbstständige in einer Beschäftigung
Laut § 6 Abs. 6 und 7 SGB V) endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine Beschäftigung mit einem geschätzten regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der JAEG aufnehmen, sind grundsätzlich versicherungsfrei. Wird die JAEG im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende.
Dies allerdings nur dann, wenn – bei vorausschauender Betrachtung – das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.
Wie wird das Jahresarbeitsentgelt berechnet?
Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar, sobald das regelmäßige JAEG die JAEG nicht mehr übersteigt.
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Was passiert bei vorübergehender Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der JAEG, zum Beispiel bei Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in den Betrieb, bleibt ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus.
Darüber hinaus ist eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unschädlich. Dabei muss die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (maximal drei Monate) sein, da dann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt auszugehen ist.
Jahresarbeitsentgelt und variable Entgeltbestandteile
Entgeltart |
| Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt? |
---|---|---|
ja | nein | |
Abschlussgratifikation | x | |
Bereitschaftsdienstvergütungen, die pauschaliert stets oder überwiegend in monatlich gleichbleibender Höhe gezahlt werden | x | |
Bereitschaftsdienstvergütungen (nicht pauschaliert) | x | |
Bezüge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung | x | |
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge | x | |
Dreizehntes Monatsgehalt | x | |
Entgelt (Lohn oder Gehalt) | x | |
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung | x | |
Erholungsbeihilfen | x | |
Erschwerniszuschläge, wenn regelmäßig anfallend, jedoch bei monatlich schwankender Höhe | x | |
Fahrgeldpauschale | x | |
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pauschal versteuert) | x | |
Familienzuschläge | x | |
Freibeträge für Werbungskosten | x | |
Hinzurechnungsbeträge aus Sachbezug, regelmäßig in gleicher Höhe anfallend | x | |
Jahresprämie (jährlich wiederholende freiwillige Einmalzahlung, in der Höhe im Voraus bestimmt) | x | |
Jubiläumsgeschenke | x | |
Kinderzulagen | x | |
Kraftfahrzeugüberlassung | x | |
Provisionen/Tantiemen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sowohl individuell-leistungsbezogen als auch unternehmenserfolgsbezogen) | x | |
Provisionen/Tantiemen, die das laufende monatliche Arbeitsentgelt mitprägen (nur individuell-leistungsbezogen) | x | |
Mai-Gratifikation | x | |
Ortszuschlag bei Ledigen | x | |
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge | x | |
Schichtzulagen | x | |
Überstundenvergütung (pauschaliert in gleichbleibender monatlicher Höhe) | x | |
Überstundenvergütung (regelmäßig anfallend, jedoch in schwankender Höhe) | x | |
Überstundenvergütung (unregelmäßig) | x | |
Urlaubsabgeltungen | x | |
Urlaubsgeld (tariflich oder vertraglich im Voraus bestimmt) | x | |
Vermögenswirksame Leistungen | x | |
Zukunftssicherungsleistungen (pauschal versteuert) | x | |
Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten | x | |
Zusagen auf künftige Gehaltserhöhungen | x |
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Unterschied allgemein und besonders?
Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere. Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, gilt die besondere JAEG, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beträgt 62.100 Euro im Kalenderjahr 2024 (59.850 Euro in 2023).
Für alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt die allgemeine JAEG, deren Wert sich 2024 auf 69.300 Euro (66.600 Euro in 2023) beläuft.
Wichtige Hinweise zur JAEG
Arbeitnehmende sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle JAEG übersteigt. Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt immer in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.
Die Krankenversicherungspflicht und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und darüber hinaus bei jeder Änderung des Entgelts zu prüfen. Eine rückwirkende Betrachtungsweise findet nicht statt.
Kommt es durch Entgeltänderungen (hochgerechnet auf die nächsten zwölf Monate) zum Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht nicht mit dem Tag des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn auch die JAEG des folgenden Kalenderjahres in der Prognose überschritten wird. Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Stichtagsregelung
Um festzustellen, ob das regelmäßige JAE eines Beschäftigten die JAEG über- oder unterschreitet, ist zunächst zu prüfen, ob für die betreffende Person die allgemeine oder die besondere JAEG maßgebend ist.
Die besondere JAEG gilt nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen substitutiv versichert waren. Für alle anderen Personen gilt die allgemeine JAEG. Bei Personen, für die die besondere JAEG anzuwenden ist, ist dies in den Entgeltunterlagen entsprechend zu kennzeichnen, da die besondere JAEG für das gesamte Erwerbsleben gilt.
Regelmäßiges JAE
Wenn geprüft werden soll, wann Beschäftigte die JAEG in der Krankenversicherung überschreiten, ist zuvor zu klären, was zum Arbeitsentgelt zählt. Dafür ist der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV definiert. Durch Rechtsverordnung hat die Bundesregierung den Begriff Arbeitsentgelt mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung noch näher und eingehender festgelegt.
Zum regelmäßigen JAE gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Ferner sind Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einzubeziehen.
Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen.
Nicht auf das JAE sind alle Einnahmen anzurechnen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. So bleiben zum Beispiel Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht.
Prognosegrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigter zum Jahresende wegen Überschreitens der JAEG aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend des BSG-Urteils vom 7.6.2018 sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekanntwerdende Tatbestände bleiben unberücksichtigt. Neben diesen statusrechtlichen Änderungen sind in die Prüfung auch feststehende entgeltliche Veränderungen zu berücksichtigen, sofern sie zum Zeitpunkt der Beurteilung arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht, wenn es um die Prüfung geht, ob die bereits wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei beschäftigte Person auch im Folgejahr die JAEG überschreitet.
Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche JAE im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei ist dem bekannten Arbeitsentgelt des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden elf Monate zu erwartende Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Es ist eine gewissenhafte Schätzung der voraussichtlichen Einkünfte vorzunehmen. Dabei sind Provisionen oder sonstige Erfolgszulagen des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das Ergebnis des Arbeitgebers gilt so lange fort, bis sich die Schätzungsgrundlage ändert, auch wenn sich im Einzelfall nachträglich ergibt, dass das tatsächliche JAE eigentlich ein anderes Ergebnis bedeutet hätte. Die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts ist also bindend. Das von der Schätzung abweichende tatsächliche Einkommen kann die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses nur für die Zukunft beeinflussen.
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für eine betriebliche Altersvorsorge verringern das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit auch das für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt.
Bis zu dem Steuerfreibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kann Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. Wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig und wird auch beim JAE berücksichtigt.
War ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bislang wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und wird die JAEG durch die Entgeltumwandlung nicht mehr überschritten, beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Tag, an dem sie die Entgeltumwandlung gegenüber ihrem Unternehmen wirksam erklären.
Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, zum Beispiel wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird.
Wird die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Höhe der Entgeltumwandlung verändert.
Jahresentgeltgrenze bei mehrere Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere Beschäftigungen aus, so ist die Summe der Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu ermitteln. Bei der Prüfung, ob die JAEG überschritten wird, ist die Gesamtsumme maßgebend.
Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung hinzu, besteht, ungeachtet der Zusammenrechnung der Entgelte beider Beschäftigungen, zunächst auch in der Zweitbeschäftigung Krankenversicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern die zusammengerechneten Entgelte auch die vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an geltende JAEG überschreiten.
Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn neben einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung Arbeitsentgelt aus weiteren, bei anderen Arbeitgebern ausgeübten und für sich betrachtet geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen erzielt wird. Dabei ist zu beachten, dass die erste geringfügige Nebenbeschäftigung unberücksichtigt bleibt.
Überschreiten der JAEG bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung
Arbeitnehmende, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in der Prognose für die nächsten 12 Monate über der JAEG liegt, sind ab Beginn der Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Sie haben grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sollten sich bezüglich einer freiwilligen Versicherung mit der gewählten Krankenkasse (zum Beispiel der Barmer) in Verbindung setzen.
Der Nachweis einer Vorversicherungszeit ist in diesen Fällen ausnahmsweise nicht erforderlich. Für die erstmalige Aufnahme der Beschäftigung wird dabei nur auf solche Beschäftigungsverhältnisse abgestellt, die im Inland aufgenommen werden.
Zuvor beziehungsweise früher ausgeübte Beschäftigungen im Ausland sowie Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt. Sie hindern also nicht das Recht auf den freiwilligen Beitritt. Die Beitrittserklärung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung erfolgen.
Überschreiten der JAEG im Laufe einer Beschäftigung
Erhöht sich im Laufe einer Beschäftigung das Arbeitsentgelt, sodass in der Prognose für die nächsten 12 Monate die JAEG überschritten wird, verbleibt es bis zum 31.12. des Kalenderjahres bei der Versicherungspflicht. Krankenversicherungsfreiheit tritt zum 1.1. des folgenden Kalenderjahres ein, wenn auch die JAEG des folgenden Kalenderjahres in der Prognose überschritten wird.
Information bei Eintritt der Versicherungsfreiheit
Beschäftigte sind bei Eintritt von Versicherungsfreiheit durch das Unternehmen unverzüglich über die Versicherungsfreiheit zu informieren.
Gerne nimmt die Barmer diesen Hinweis im Voraus von ihren Unternehmen entgegen, um die Versicherten, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, frühzeitig über den Fortbestand der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied zu informieren.
Möchte der Beschäftigte die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiter nutzen, sondern in die private Krankenversicherung wechseln, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach unserer Information die freiwillige Mitgliedschaft abzuwählen. Dann sollte er sich jedoch vorher bei der Barmer über die Risiken der privaten Versicherung informieren.
Unterschreiten der JAEG
Ein vorübergehendes Unterschreiten der JAEG durch Entgeltreduzierungen ist bis maximal 3 Monaten anzunehmen und führen nicht zur Krankenversicherungspflicht. Unterschreitet das regelmäßige JAE die allgemeine oder besondere JAEG im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend (zum Beispiel Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit), endet die Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Versicherungspflicht tritt auch ein, wenn das Unterschreiten der JAEG auf die Anhebung der JAEG zurückzuführen ist.
Der Beschäftigte ist durch den Arbeitgeber unverzüglich über die Versicherungspflicht zu informieren. War der Arbeitnehmer vor Eintritt der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, kann er die PKV innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (vergleiche § 205 Versicherungsvertragsgesetz). Damit diese Frist nicht versäumt wird und es nicht zur doppelten Beitragszahlung kommt, ist die unverzügliche Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sehr wichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach § 8 Absatz 1 SGB V für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Beim Vorliegen der Voraussetzungen und auf Antrag des Arbeitnehmers erstellt die zuständige gesetzliche Krankenkasse dann einen Befreiungsbescheid, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen muss.
Eine Kopie des Befreiungsbescheids ist den Entgeltunterlagen beizufügen. Die bisher privat krankenversicherte Person sollte sich bei der Barmer oder seiner letzten Krankenkasse entsprechend informieren. Die Befreiung ist nicht widerrufbar.
Bezug einer Entgeltersatzleistung – Beginn/Ende der Krankenversicherungspflicht
In einem laufenden Beschäftigungsverhältnis beginnt die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG grundsätzlich zum 1.1. eines Jahres. Ist zu diesem Zeitpunkt die Zahlung von Arbeitsentgelt zum Beispiel wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) oder der Inanspruchnahme von Elternzeit unterbrochen und würde wegen des Über- oder Unterschreitens der JAEG Krankenversicherungspflicht beginnen oder enden, tritt die Änderung im Versicherungsverhältnis frühestens mit dem Beginn der Zahlung von Arbeitsentgelt ein.
Das Gleiche gilt analog zum Eintritt von Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der JAEG. Der Grund des Unterschreitens ist unerheblich.
Krankenversicherungsfreiheit privat versicherter Personen (55-Jährige)
Personen bleiben in einer Beschäftigung, die zur Krankenversicherungspflicht führen würde, krankenversicherungsfrei, wenn die Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und die Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.
Diese Regelung gilt nicht für
- Langzeitarbeitslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,
- Personen, die nach längerem Auslandsaufenthalt wieder eine Beschäftigung im Inland aufnehmen,
- Ausländer, die nach Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Elternzeit
Beschäftigte, die vor Beginn der Elternzeit pflichtversichert sind, bleiben auch während der Elternzeit beitragsfrei versichert. Freiwillig Versicherte (zum Beispiel Personen, deren Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet) sollten sich mit der Krankenkasse bezüglich einer Beitragsneueinstufung in Verbindung setzen. Sofern ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung (zum Beispiel beim Ehegatten) besteht, sollte die freiwillige Versicherung gekündigt werden.
Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, sind berufsmäßig und unabhängig von der Dauer sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: geringfügig entlohnte Beschäftigungen).
Hauptberuflich Selbstständige in einer Beschäftigung
Hauptberuflich Selbstständige sind in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Bei Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten, besteht die widerlegbare Vermutung, dass, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, daneben für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Dies gilt auch bei Arbeitnehmenden, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt werden und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
Lässt sich das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht eindeutig bestimmen, ist festzustellen, ob die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % (Richtwert) übersteigt. Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind die wöchentlichen Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte (unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung) zu addieren.