Unter einer Befristung wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag verstanden, welcher unterteilt wird in kalendermäßig befristeter und zweckbefristeter Arbeitsvertrag.
Was ist eine Befristung?
Unter einer Befristung wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag verstanden, welcher unterteilt wird in kalendermäßig befristeter und zweckbefristeter Arbeitsvertrag.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag), § 3 Absatz1 Satz 2 TzBfG.
Befristung: schriftliche Form im Arbeitsvertrag
Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich zulässig. § 14 Absatz 4 TzBfG ordnet für die Befristung die Schriftform an. Dies gilt auch für eine Vereinbarung der befristeten Weiterbeschäftigung von Beschäftigten nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 Hs. 1 TzBfG.
Befristung: Sachlicher Grund und Höchstdauer
Seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur noch abgeschlossen werden, wenn es sich um Neueinstellungen handelt, d.h. wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei der Firma in den vorangegangenen drei Jahren weder befristet noch unbefristet beschäftigt gewesen ist (BAG, Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09).
Die Höchstdauer dieser Befristung beträgt gemäß § 14 Absatz. 2 TzBfG zwei Jahre.
Innerhalb dieser Zeit ist die dreimalige Verlängerung eines kürzeren befristeten Vertrages zulässig. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen sind möglich. Eine Befristung ohne Sachgrund ist im Übrigen nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen möglich.
Wie lange können Arbeitsverträge befristet sein?
Nach § 14 Absatz 3 TzBfG ist es möglich, den Arbeitsvertrag kalendermäßig ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu fünf Jahre zu befristen, wenn Mitarbeitende
- bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und z. B. unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist,
- Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder
- an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen haben.
Für Existenzgründer gibt es in den vier Jahren nach der Unternehmensgründung die Möglichkeit, befristete Verträge ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu vier Jahren abzuschließen (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Voraussetzung ist aber, dass es sich um neu gegründete und nicht lediglich umstrukturierte Unternehmen handelt.
Sachliche Gründe einer Befristung
Im Übrigen muss die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. § 14 Absatz 1 TzBfG zählt typische Beispiele auf, u. a. ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf oder Vertretungsfall.
Sachlicher Grund bedeutet, dass die Befristung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie sich ins Gefüge der Prinzipien des deutschen Arbeitsrechts einreiht und den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt.
Im Anschluss an eine Befristung ohne Sachgrund kann sich ein befristeter Vertrag mit Sachgrund anschließen.
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Befristete Verträge enden mit Zeitablauf oder mit Zweckerreichung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Darüber hinaus ist eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose und - wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist - auch durch eine fristgerechte Kündigung möglich.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf oder Zweckerreichung mit Wissen des Firmeninhabers fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht oder dem Beschäftigten die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt (§ 15 Absatz 5 TzBfG).
Aktueller Hinweis: Die Pläne des Arbeitsministers Hubertus Heil, die sachgrundlosen Befristungen weiter einzuschränken, wurden durch die COVID-19-Pandemie und die Bundestagswahl ausgebremst.
Der Koalitionsvertrag enthält lediglich die knappe Aussage:
"Damit der öffentliche Dienst als Arbeitgeber mit gutem Beispiel vorangeht, schaffen wir die nur dort bestehende Möglichkeit der Haushaltsbefristung ab. Beim Bund als Arbeitgeber reduzieren wir die sachgrundlose Befristung Schritt für Schritt. Um Kettenbefristungen zu vermeiden, begrenzen wir mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber auf sechs Jahre. Nur in eng begrenzten Ausnahmen ist ein Überschreiten dieser Höchstdauer möglich."
Bisher wurde dazu keine gesetzliche Grundlage geschaffen. Sobald es genauere Pläne gibt, werden wir das Thema an dieser Stelle aufgreifen.