Gründe für Änderung des Lohnsteuerabzugs
§ 41c EStG sieht vor, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug in folgenden Fällen ändern kann:
- Es wurde eine Änderung vorgenommen, die für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume gilt (zum Beispiel Steuerklasse, Kinderzahl, Freibetrag).
- Der Arbeitnehmer wurde bisher wegen Nichtangabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Steuerklasse VI besteuert und berechtigt den Arbeitgeber nun doch zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale.
- Das Finanzamt erteilt eine Bescheinigung über die Freistellung vom Lohnsteuer-Abzug nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass;
- Der Arbeitgeber erkennt, dass er in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer falsch einbehalten hat.
Die Regelung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs besteht auch für den Fall, in dem die bisher unzutreffende Besteuerung auf einer rückwirkenden Gesetzesänderung beruht (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bisher zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, ist er zur Änderung des Lohnsteuerabzugs lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dennoch ändern viele Arbeitgeber sowohl in Nachforderungs- als auch in Erstattungsfällen den Lohnsteuerabzug von sich aus.
Einerseits weil die Erfüllung der Anzeigeverpflichtungen (§ 41c Absatz 4 EStG, R 41c.2 LStR) den gleichen Arbeitsaufwand verursacht wie eine Änderung des Lohnsteuerabzugs und andererseits, um in Erstattungsfällen von ihren Arbeitnehmern nicht unnötig viel Lohnsteuer einzubehalten.
Durchführung der Änderung des Lohnsteuerabzugs
Die Änderung ist zwingend bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen. Auch bei größeren Nachforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer muss der Gesamtbetrag in einer Summe einbehalten werden. Eine ratenweise Verteilung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitslohn bei der nächsten Lohnzahlung nicht ausreicht, die Steuer zu decken.
Dem Arbeitgeber bleibt hier regelmäßig nur die Möglichkeit, dem Betriebsstättenfinanzamt den fehlerhaften Lohnsteuerabzug anzuzeigen (§ 41c Absatz 4 EStG), welches dann eine Korrektur vornehmen wird.
Die Änderung des Lohnsteuerabzugs kann nur solange erfolgen, wie noch keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.
Wird die Änderung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen, sind die jeweils betroffenen Lohnzahlungszeiträume neu aufzurollen. Erfolgt die Änderung dagegen nach Ablauf des Kalenderjahres, ist zu wenig erhobene Lohnsteuer anhand des Lohnsteuer-Jahreswerts zu ermitteln. Eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers ist in diesem Fall nur im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs möglich.
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist lediglich noch die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes zulässig.