Laut § 41b Abs. 1 EStG sind alle Unternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres die Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Mitarbeitenden elektronisch zu übermitteln. Ergänzend erhalten alle Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (alternativ ist eine elektronische Bereitstellung des Ausdrucks möglich). Auf diesem Ausdruck ist die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) vermerkt. Ist für die Mitarbeitenden keine IdNr vergeben worden oder haben sie diese nicht mitgeteilt, ist die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu übermitteln.
Sonderregelungen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Hat der Betrieb die Lohnsteuer vom Arbeitslohn ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen bzw. zu übermitteln. Unternehmen, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihrem Privathaushalt beschäftigen, müssen außerdem auch keine elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung übermitteln.