In vielen anderen Ländern ist es bereits üblich, dass Väter nach der Geburt ihres Kindes bezahlten „Vaterschaftsurlaub“ bekommen. Mit dem „Familienstartzeitgesetz“ will Deutschland nachziehen: Geplant ist eine zweiwöchige Partnerfreistellung bei vollem Lohnausgleich. Wann genau das neue Gesetz kommen wird, ist noch unklar, aber dass es kommt, gilt als sicher. Hier erfahren Sie die Details zum Gesetzesvorhaben.
Die Partnerfreistellung in der Familienstartzeit
Der Name des Gesetzes ist wörtlich zu verstehen. Es geht darum, dass Familien direkt zum Start in das neue Familienleben Zeit bekommen: Zeit für alle anstehenden Aufgaben, Zeit für sich und Zeit für das Baby. Diese Zeit soll mit der sogenannten Partnerfreistellung geschaffen werden.
Folgende Einzelheiten zur Partnerfreistellung sind geplant:
- Bis zu zehn Arbeitstage soll sich ein angestellter Partner oder eine Partnerin freistellen lassen können.
- Geplanter Beginn der Familienstartzeit ist der Tag der Geburt oder der erste darauffolgende Arbeitstag.
- Eine Mindestbeschäftigungsdauer soll nicht gelten, um diese Zeit in Anspruch nehmen zu können.
- Der Anspruch soll ohne Anmeldefrist geltend gemacht werden können.
Wichtig zu wissen:
Die freigestellte Zeit soll auf den Elternzeitanspruch angerechnet werden.
Wer kann die Familienstartzeit in Anspruch nehmen?
Wer als Partner oder Partnerin infrage kommt, ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG, § 2 Abs. 6) definiert. Für die Familienstartzeit, auch als Elternstartzeit bezeichnet, kann eine Person von der werdenden Mutter benannt werden.
Partner oder Partnerin im Sinne des MuSchG sind:
- der andere Elternteil: lebt im gleichen Haushalt wie die Frau, die entbunden hat.
- eine andere Person: lebt mit der Frau, die entbunden hat, in einer Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt.
- eine Person, die die Frau wählen kann, wenn der andere Elternteil nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. Diese Person – zum Beispiel eine gute Freundin – kann bereits während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung benannt werden. Diese Option soll sicherstellen, dass auch künftig Alleinerziehende die Familienstartzeit in Anspruch nehmen können.
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Die Familienstartzeit als bezahlte Freistellung: der Partnerschaftslohn
Mit dem geplanten Gesetz zur Familienstartzeit sollen freigestellte Partner nach der Geburt einen Anspruch auf eine Vergütung haben. Diese Vergütung wird als Partnerschaftslohn bezeichnet und sichert die freigestellte Person finanziell ab. Die Höhe des Partnerschaftslohns richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung.
Der Verwaltungsaufwand für die Partnerfreistellung soll so gering wie möglich gehalten werden. Deswegen ist eine Implementierung in bestehende Entgeltprogramme vorgesehen – als neue Art der Abwesenheit.
Wichtig zu wissen:
Als Arbeitgeber müssen nicht Sie die Kosten für Ihre Beschäftigten tragen, wenn diese die Familienstartzeit in Anspruch nehmen. Der Entwurf sieht vor, dass Ihnen die Kosten über das Umlageverfahren U2 (ähnlich wie beim Mutterschaftsgeld) erstattet werden.
Entbindung und Partnerschaft müssen nachgewiesen werden
Möchten Beschäftigte aus Ihrem Unternehmen die Familienstartzeit in Anspruch nehmen, sollten Sie über den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert werden. So können beide Seiten die Zeit der Abwesenheit besser planen. Rechtlich verpflichtend ist diese Auskunft allerdings nicht.
Worauf Sie aber bestehen können: ein Zeugnis über die Entbindung des Kindes. Die entbundene Frau muss ihrem Familienstartzeit-Partner oder ihrer Partnerin dazu ein Zeugnis aushändigen.
Diese Regeln gelten für das Zeugnis als Nachweis für die Familienstartzeit:
- Das Zeugnis darf nur von einem bestimmten Personenkreis ausgestellt werden: Arzt, Ärztin, Hebamme oder Entbindungspfleger.
- Es muss folgende Informationen beinhalten: Namen der Frau, die entbunden hat, Namen des Partners oder der Partnerin sowie den Tag der Entbindung.
- Ein solches Zeugnis darf nur für eine Person ausgestellt werden.
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Mehr Elterngeld bei Frühgeburten
Zusätzlich zum Partnerschaftslohn sieht das neue Gesetz auch eine Verbesserung beim Elterngeld für Eltern von zu früh geborenen Kindern vor. So sollen Eltern, deren Kind mindestens vier Wochen (statt bisher sechs Wochen) vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren wird, künftig einen weiteren Monat Basiselterngeld erhalten.
Die weitere Staffelung der Regelung soll unverändert bleiben:
Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin | Zusätzliche Monate Basiselterngeld |
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4 (bislang 6) | 1 |
8 | 2 |
12 | 3 |
16 | 4 |
Deutschland muss EU-Recht umsetzen
Mit dem Gesetz zur Familienstartzeit muss Deutschland EU-Recht umsetzen. Bereits 2019 ist die „EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ in Kraft getreten. Sie legt europaweit verbindliche arbeitsrechtliche Standards fest, darunter die zweiwöchige bezahlte Freistellung nach der Geburt. Diese Maßnahme musste bis 2022 umgesetzt werden – doch Deutschland ist in Verzug. Deshalb hat die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.