Im laufenden Jahr werden die Vorsorgeaufwendungen von Mitarbeitenden (Beiträge für Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe stets mit der über die Programmablaufpläne in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschale (VP) steuerlich abgegolten.
Was zählt zur Vorsorgepauschale?
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende VP setzt sich aus einzelnen Teilbeträgen (Arbeitnehmeranteile) zusammen, und zwar grundsätzlich aus
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- einem Teilbetrag für die Krankenversicherung und
- einem Teilbetrag für die Pflegeversicherung.
Änderungen z. B. der Pflegeversicherungssätze wirken sich unmittelbar über die VP auf der Grundlage der geänderten Programmablaufpläne auf die Lohnberechnung aus.
Berechnung der Vorsorgepauschale
Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu prüfen. Die Summe aller Teilbeträge ergibt die anzusetzende VP.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn.
Zum 1.7.2023 wurden der bundeseinheitliche Beitragssatz für die Pflegeversicherung und der Beitragszuschlag für Kinderlose angehoben. Zudem wurde aufgrund der Forderung des Bundesverfassungsgerichts eine Betragsdifferenzierung nach der Kinderzahl vorgenommen. Die Änderungen wirken sich auf den Teilbetrag der VP für die soziale Pflegeversicherung in unterschiedlicher Form aus.
Der angehobene Pflegeversicherungssatz (für Mitarbeitende ohne Kinder bzw. mit einem Kind) führt zu einer höheren steuerlichen Entlastung, während der niedrigere Pflegeversicherungssatz (für Mitarbeitende mit mehreren Kindern) grundsätzlich zu einer niedrigeren steuerlichen Entlastung führt.