Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte im Rahmen der Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice auch eine Regelung getroffen werden, unter welchen Bedingungen diese wieder beendet werden kann. Eine einseitige Widerrufsmöglichkeit besteht grundsätzlich nicht.
Hinweis
Während der Corona-Pandemie gab es vorübergehend eine Verpflichtung für Unternehmen – soweit für den konkreten Arbeitsplatz möglich – die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Diese Regelung ist mit Ablauf des 19. März 2022 ausgelaufen. In der Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 konnten Unternehmen weiterhin die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice einräumen. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten im Homeoffice für die Steuerjahre 2023 und 2024 auf 6 Euro pro Tag an maximal 210 Tagen im Jahr festgelegt. Für 2025 gibt es noch keine Informationen.
Homeoffice wird immer wieder mit anderen Tätigkeitsformen wie mobiler Arbeit, Heimarbeit und Bildschirmarbeit verwechselt.
Der wesentliche Unterschied zwischen Homeoffice und mobiler Arbeit ist, dass beim Homeoffice ein festgelegter Arbeitsplatz im häuslichen Büro besteht, während bei der mobilen Arbeit die Kommunikation mit dem Betrieb über mobile Endgeräte erfolgt (unabhängig von welchem Ort).
Heimarbeit ist im Heimarbeitergesetz (HAG) definiert und betrifft eine völlig andere Tätigkeitsform, weil Heimarbeitende Zeit, Durchführung und Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen können und sogar Hilfspersonen hinzuziehen können. Im Gegensatz dazu unterliegt der Homeoffice-Tätige dem Weisungsrecht des Arbeitgebenden.
Bildschirmarbeit ist weiter gefasst als die Tätigkeit im Homeoffice und bezeichnet die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem Bildschirm (egal ob im Büro oder in der Wohnung der Beschäftigten).
Ausprägungen von Homeoffice
Ist die Tätigkeit im Homeoffice vertraglich vereinbart, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- komplett von zu Hause aus vom eingerichteten Arbeitsplatz zu arbeiten (ohne Platz im Büro) oder
- wechselnde Tätigkeit von zu Hause und vom Betrieb aus (zwei fest installierte Arbeitsplätze).
Die steuerliche Absetzbarkeit besteht in beiden Fällen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.