Mit dem Begriff Homeoffice ist regelmäßig ein Telearbeitsplatz (so der im Gesetz derzeit noch verwendete Begriff) gemeint. Für ihn gelten die gleichen Regelungen wie für den Büroarbeitsplatz (vgl. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz).
Über eine Beschäftigung im Homeoffice muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen geschlossen werden. Diese kann sowohl individuell (Vertrag, ggf. Zusatzvereinbarung zu bestehendem Vertrag) als auch kollektivrechtlich (TV oder BV) sein. In dieser Vereinbarung sollten eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es derzeit nicht. Umgekehrt kann ein Unternehmen seine Beschäftigten auch nicht per Direktionsrecht einseitig zur Tätigkeit im Homeoffice verpflichten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine arbeits(schutz)rechtliche Empfehlung für hybride Bildschirmarbeit veröffentlicht, die in 7 Schritten die wesentlichen Bestandteile einer möglichen Vereinbarung erläutert.