Bei Personen, die zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III erhalten, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Recht der Arbeitsförderung eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Eine Differenzierung bei der Dauer und Höhe der Förderung (§ 94 SGB III) ist für die Annahme der Hauptberuflichkeit unerheblich. Dies gilt ebenfalls für Personen, deren Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gefördert wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Förderung nur stattfindet, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflichen Charakter hat. Endet die Förderung, ist ab dem Folgetag die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu überprüfen.
Selbstständig Tätige haben dem Arbeitgeber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 28o Absatz 1 SGB IV entsprechende Angaben zu machen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach den tatsächlichen aktuellen beziehungsweise den zu erwartenden Verhältnissen maßgebend. Vom Beschäftigten sind daher der letzte Einkommenssteuerbescheid beziehungsweise andere qualifizierte Nachweise (zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen) dem Arbeitgeber vorzulegen.
Dabei entspricht das Arbeitseinkommen dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn. Dieser wird aus dem Einkommenssteuerbescheid entnommen. Ein negativer Gewinn unterschreitet immer das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Für hauptberuflich selbstständig Tätige besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI.
Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
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