Unternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht keine Versicherungspflicht. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist er im Allgemeinen versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, wenn er in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht, nur mit seiner Einlage haftet und sein Kapitalanteil an der Gesellschaft nicht mehr als 50 % beträgt.
Gesellschaftsformen im Überblick
Gesellschaftsform | Merkmale | Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit |
---|---|---|
GbR, Vor-GmbH | unbeschränkte persönliche Haftung | versicherungsfrei |
OHG | unbeschränkte persönliche Haftung | versicherungsfrei |
Komplementär einer KG | unbeschränkte persönliche Haftung | versicherungsfrei |
Kommanditist einer KG | Haftung mit Kommanditistenanteil | grundsätzlich versicherungspflichtig |
Geschäftsführender Kommanditist einer KG | Haftung mit Kommanditistenanteil; nicht abhängig von Komplementär-/Gesellschaftsbeschlüssen | versicherungsfrei |
Mitarbeitender Kommanditist einer KG | Haftung mit Kommanditistenanteil; Mitarbeit aufgrund Gesellschaftsvertrag + vorweggenommene Gewinnbeteiligung | versicherungsfrei |
GmbH & Co. KG | weisungsgebundener Geschäftsführer | versicherungspflichtig |
beherrschender Einfluss in der GmbH; GmbH bestimmt maßgeblich die Geschicke der KG | versicherungsfrei | |
GmbH | weisungsgebundener Gesellschafter und nicht mehr als 50 % Kapitalanteil | grundsätzlich versicherungspflichtig |
Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % Kapitalanteil | grundsätzlich versicherungsfrei | |
Gesellschafter mit Sperrminorität | versicherungsfrei | |
Geschäftsführer ohne Kapitalanteil (»Fremd-Geschäftsführer«) | versicherungspflichtig | |
Stille Gesellschaft | Mitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis | versicherungspflichtig |
Genossenschaft | Mitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis | versicherungspflichtig |
Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Anmeldung im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung das Feld Statuskennzeichen mit einer »2« zu belegen. Die Einzugsstelle leitet eine entsprechende Anmeldung an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte bundesweite Clearingstelle für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer weiter. Von dort wird das Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet.