Versicherung & Beiträge

Zulagen und Zuschläge: Ab wann besteht eine Beitragspflicht

Lesedauer unter 2 Minuten

Übersteigt der Stundengrundlohn, aus dem die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ermittelt werden, 25 Euro, dann besteht Beitragspflicht. Den beitragspflichtigen Teil des Zuschlags müssen Sie berechnen.

Wie wird der Stundengrundlohn berechnet?

Die Berechnung des Stundengrundlohns orientiert sich am Steuerrecht (R 30 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerrichtlinien). Um ihn zu ermitteln, dividieren Sie das Arbeitsentgelt durch die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt müssen Sie zunächst die monatliche Arbeitszeit wie folgt berechnen:

  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mal 4,35 = regelmäßige monatliche Arbeitszeit
  • Arbeitsentgelt geteilt durch regelmäßige monatliche Arbeitszeit bzw. Anzahl der Stunden = Stundengrundlohn

Beispielrechnungen Stundengrundlohn

Beispiel

Monatliches Arbeitsentgelt

Wöchentliche Arbeitszeit

Monatliche Arbeitszeit

Stundengrundlohn

A

4.350 Euro

40 Stunden

174 Stunden
(= 40 xl 4,35)
25 Euro
(= 4.350 / 174)

B

3.700 Euro

25 Stunden

108,75 Stunden
(= 25 x 4,35)
34,02 Euro
(= 3.700 / 108,75)

Fazit: Der Stundengrundlohn in Beispiel A beträgt 25 Euro. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unterliegen damit nicht der Beitragspflicht. Anders in Beispiel B: Hier übersteigt der Stundengrundlohn die 25-Euro-Grenze.
Zu berechnen ist also der beitragspflichtige Anteil der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Beitragspflichtigen Anteil der Zuschläge berechnen

Der beitragspflichtige Anteil der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge lässt sich wie folgt berechnen:
Tatsächlich gewährter Zuschlag minus maximal beitragsfreie Anteile der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge = beitragspflichtiger Teil des Zuschlags

Beitragsfreie Anteile der Zuschläge berechnen

Die beitragsfreien Anteile der Zuschläge ergeben sich dabei aus dem Grenzwert eines Stundengrundlohns von 25 Euro und den in § 3b EStG festgelegten Prozentsätzen, bis zu denen Steuerfreiheit besteht. Berücksichtigen Sie deshalb bitte die Art des Zuschlags. Näheres dazu in nachstehender Tabelle:

Beitragsfreie Anteile der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Art des Zuschlags

Prozentsatz der Steuerfreiheit nach § 3b EStG

Maximal beitragsfreier Zuschlag (je Stunde)

Grundzuschlag

25 Prozent

6,25 Euro

Erhöhter Nachtzuschlag

40 Prozent

10,00 Euro

Sonntag

50 Prozent

12,50 Euro

Feiertag

125 Prozent

31,25 Euro

Weihnachten/1. Mai

150 Prozent

37,50 Euro

Berechnung Beispiel B

Bei Beispiel B ergibt sich jetzt folgende Berechnung:
Der Arbeitnehmer hat im August 2008 20 Stunden Sonntagsarbeit geleistet und erhält hierfür einen Zuschlag von 340,20 Euro. Der Basisstundenlohn beträgt 34,02 Euro. Damit ist der Zuschlag beitragspflichtig.

So ermitteln Sie den beitragsfreien Anteil des Sonntagszuschlags:
20 Stunden Sonntagsarbeit mal 12,50 Euro = 250 Euro

Fazit: Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Zuschlag in Höhe von 250 Euro zahlen.

Beitragspflichtiger Anteil des Sonntagszuschlags:
Der über den beitragsfreien Anteil (im Beispiel 250 Euro) hinausgehende Teil des Zuschlags (hier: 90,20 Euro) unterliegt der Beitragspflicht.